Übernahme. Das Angebot unterliegt keinem Übernahmevertrag mit fester Übernahmeverpflichtung. Der Emittent, der Teil des Konzerns der Citigroup Inc. (Citigroup Inc. zusammen mit allen Tochtergesellschaften der "Citigroup-Konzern" oder die "Citigroup") ist, und die Gesellschaften des Citigroup-Konzerns sind täglich an den internationalen und deutschen Wertpapier-, Devisen-, Kreditderivate- und Rohstoffmärkten tätig. Sie können daher Transaktionen durchführen oder auch geschäftliche Beziehungen eingehen, die sich auf den Kurs des Basiswerts bzw. der Bestandteile des Basiswerts und damit auf den Preis der Wertpapiere auswirken.
Übernahme. Koordinator des gesamten Angebots ist die ICF BANK AG Wertpapierhandelsbank, Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxx- xxxx xx Xxxx (nachfolgend „Sole Lead Manager/Sole Book Runner“ oder „ICF“). Die Emittentin wird von ICF nicht in rechtlichen, steuerlichen, bilanziellen und buchhalterischen Fragen beraten. Nach dem voraussichtlich am 25. September 2023 zu schließenden Übernahmevertrag (der „Übernahmever- trag“) verpflichtet sich die Emittentin, Schuldverschreibungen an ICF auszugeben, und ICF verpflichtet sich, vor- behaltlich des Eintritts bestimmter aufschiebender Bedingungen, die Schuldverschreibungen nach der Zuteilung an die Anleger zu übernehmen und sie den Anlegern, die im Rahmen des Angebots Zeichnungs- und/oder Um- tauschangebote abgegeben haben und den Schuldverschreibungen zugeteilt wurden, zu verkaufen und abzu- rechnen. Es besteht keine feste Übernahmeverpflichtung für ICF, der Übernahmevertrag wird vielmehr nur für die in den verschiedenen Zeichnungskanälen tatsächlich gezeichneten/umgetauschten und zugeteilten Anleihen gelten. Der Übernahmevertrag wird vorsehen, dass ICF im Falle des Eintritts bestimmter Umstände nach Abschluss des Vertrages zum Rücktritt berechtigt ist. Hierzu gehören insbesondere (i) wesentliche nachteilige Änderungen in der Geschäftstätigkeit der Emittentin, (ii) eine generelle Aussetzung des Handels an den Finanzmärkten in Frank- furt am Main, London oder New York, oder (iii) eine wesentliche nachteilige Änderung in den nationalen oder internationalen finanziellen, politischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Im Falle eines Rücktritts wird das Angebot der Schuldverschreibungen nicht stattfinden oder, sofern das Angebot zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen hat, das Angebot aufgehoben. Jegliche Zuteilung an Anleger wird dadurch unwirksam und An- leger haben keinen Anspruch auf die Lieferung der Schuldverschreibungen. In diesem Fall erfolgt keine Lieferung von Schuldverschreibungen an die Anleger.
Übernahme. Das Angebot unterliegt keinem Übernahmevertrag mit fester Übernahmeverpflichtung. Der Emittent, der Teil des Konzerns der Citigroup Inc. (Citigroup Inc. zusammen mit allen Tochtergesellschaften der "Citigroup-Konzern" oder die "Citigroup") ist, und die Gesellschaften des Citigroup-Konzerns sind täglich an den internationalen und deutschen Wertpapier-, Devisen-, Kreditderivate- und Rohwaren-Märkten tätig. Sie können daher Transaktionen durchführen oder auch geschäftliche Beziehungen eingehen, die sich auf den Kurs des Basiswerts bzw. der Bestandteile des Basiswerts und damit auf den Preis der Wertpapiere auswirken. Der Emittent und die Gesellschaften des Citigroup-Konzerns können über den Basiswert oder Bestandteile des Basiswerts wesentliche, nicht öffentliche Informationen besitzen oder einholen. Der Emittent und die Gesellschaften des Citigroup- Konzerns sind nicht verpflichtet, den Wertpapierinhabern derartige Informationen offenzulegen.
Übernahme. Die förmliche Übernahme der vereinbarten Leistung durch den Auftraggeber findet mit der Gesamtfertigstellung statt. Mit der Übernahme (und Übergabe an den Nutzer) erfolgt auch der Gefahrenübergang der Leistung. Die bei der Abnahme festgestellten Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten und sind innerhalb einer angemessenen, einvernehmlich festgelegten Frist vom Auftragnehmer zu beheben. Die Abnahme stellt kein Anerkenntnis des Auftraggebers hinsichtlich der Freiheit des Werkes von versteckten Mängeln dar. Erst nach vollständiger Behebung und Abnahme der im Protokoll festgehaltenen wesentlichen Mängel hat der Auftragnehmer die Schlussrechnung zu legen. Bis zur vollständigen Behebung sämtlicher Mängel und Schäden durch den AN steht dem AG ein uneingeschränktes Zurückbehaltungsrecht des zu zahlenden Werklohnes zu. Der AN kann nach Fertigstellung seiner Leistungen eine Teilabnahme (vorläufige Übernahme) beantragen. Die förmliche Übernahme der Leistungen wird vereinbart. Es hat eine förmliche Übernahme der Werkleistung durch den AG oder dessen Vertreter zu erfolgen, um die der AN umgehend nach Fertigstellung seiner Leistung schriftlich anzusuchen hat. Die bloße Nutzung stellt keine Übernahme dar. Der AG kann die Übernahme verweigern, solange die Leistungen des AN Mängel, auch bloß geringfügiger Art, aufweisen. Muss deshalb die Übernahme wiederholt werden, hat der AN die dadurch entstandenen Mehrkosten dem AG zu ersetzen. Der AN trägt bis zu dieser Übernahme die volle Gefahr für seine Leistungen, auch für gelagertes, aber auch bereits eingebautes, Material und hinsichtlich Beschädigung, Diebstahl und dergleichen. Dies selbst bei Zufall oder einem unabwendbaren Ereignis. Der AN hat seine Leistungen entsprechend zu schützen.
Übernahme. 2.1 Das Leasingverhältnis beginnt jeweils mit der Übernahme des Fahrzeuges durch den Leasing-Nehmer, in weiterer Folge LN genannt. Sobald der LG den LN zur Übernahme aufgefordert hat, hat der LN das Fahrzeug am vereinbarten Ort unverzüglich zu übernehmen. Ist das Fahrzeug vom LN auch nach Ablauf einer ihm vom LG gesetzten 14-tägigen Nachfrist nicht über- nommen, so beginnt das Leasingverhältnis ab diesem Zeitpunkt.
Übernahme. Die förmliche Übernahme gemäß ÖNORM B 2110 frei von erheblichen Mängeln wird ausdrücklich vereinbart und erfolgt erst nach der endgültigen Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Hauptauftraggeber/Bauherrn von Starmann. Nach Fertigstellung der Leistungen hat der Auftragnehmer die Fertigstellung seiner geschuldeten Leistung dem Auftraggeber mitzuteilen und eine förmliche Übernahme vom Auftragnehmer schriftlich zu beantragen. Der Übernahmetermin ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam zu vereinbaren, wobei zwischen Antrag auf Übernahme der Leistung und Durchführung der Übernahme durch gemeinsame Begehung mindestens 10 Werktage liegen können. Zur Übernahme sowie zur Feststellung der Mängelfreiheit erfolgt eine entsprechende Begehung und förmliche Übernahme, worüber Auftraggeber und Auftragnehmer eine Niederschrift (Übernahmeprotokoll) erstellen. Weist die beauftragte Xxxxxxxxx oder Leistung anlässlich der förmlichen Übernahme erhebliche Mängel auf, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Übernahme zu verweigern und gilt die Übernahme erst nach Behebung sämtlicher geltend gemachter Mängel als erfolgt, sodass auch eine allfällige Pönalezahlungsverpflichtung erst zu diesem Zeitpunkt endet. Die bei der Übernahme festgestellten Mängel sind unverzüglich und in angemessener Frist vom Auftragnehmer zu beseitigen. Die Übernahme von Mängelbeseitigungsarbeiten erfolgt ebenfalls förmlich. Teilübernahmen sind ausgeschlossen. Die Regelungen zur fiktiven, schlüssigen und konkludenten Übernahme kommen nicht zur Anwendung und werden explizit ausgeschlossen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass allfällige vor Fertigstellung durchgeführte Leistungs- und Zustandsfeststellungen nur zu Dokumentationszwecken dienen und keine Übernahme darstellen und diese somit keine mit einer Übernahme verbundenen Rechtsfolgen auslösen.
Übernahme. Eine Vermittlung liegt unwiderleglich vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungs- vertrages mit dem Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist. Eine Vermittlung liegt ebenfalls unwiderleglich vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Auftragnehmer ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Auftragnehmer Indizien glaubhaft macht, die ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vermuten lassen, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde. In den vorgenannten Fällen hat der Auftraggeber eine Vermittlungs- provision an den Auftragnehmer zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2,5 Brutto Monatsgehälter. Bei einer Übernahme während der Überlassung beträgt die Vermittlungsprovision bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb von sechs Monaten 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb von neun Monaten 1 Brutto Monatsgehalt und bei einer Übernahme innerhalb von zwölf Monaten 0,5 Bruttomonatsgehälter. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem A...
Übernahme. 1. Attero ist jederzeit berechtigt, das sich aus dem Vertrag ergebende Rechtsverhältnis einem Dritten zu übertragen, wofür die andere Vertragspartei bereits jetzt für den dann eintretenden Fall ihre Genehmigung erteilt.
Übernahme. 3.1 Der Kunde hat das Fahrzeug beim ausliefernden Händler unmittelbar nach der Verständigung von der Lieferbereitschaft zu übernehmen. Übernimmt der Kunde nicht zeitgerecht und auch nicht nach schriftlicher Setzung einer vierzehntägigen Nachfrist seitens Alphabet, kann Alphabet vom Vertrag zurücktreten und eine Stornogebühr von 10% des Bruttolistenpreises begehren, ohne dass dadurch die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches ausgeschlossen ist. Der Rücktritt hat die Rechtsfolgen der vorzeitigen Vertragsauflösung gemäß Vertragspunkt „Vorzeitige Vertragsauflösung“ zur Folge. Wurde ein fester Übergabetermin vereinbart und erfolgte die Bereitstellung des Fahrzeuges nicht zeitgerecht, kann der Kunde nach Ablauf einer vierzehntägigen, schriftlich zu setzenden Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Andere Ansprüche, insbesondere wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung, stehen dem Kunden nur bei grobem Verschulden von Alphabet zu.
Übernahme. 7.1 Der AN wird dem AG die Fertigstellung des Werks umgehend schriftlich anzeigen; hierauf ist unverzüglich zwischen dem AN und dem AG ein Übernahmetermin, der nicht später als 14 Werktage nach Anzeige der Fertigstellung durch den AN liegen darf, zu vereinbaren. Kommt es binnen 14 Tagen ab der Fertigstellungsanzeige nicht zu einem Übernahmetermin, so gilt das Werk als abgenommen.