Übernahme Musterklauseln

Übernahme. Das Angebot unterliegt keinem Übernahmevertrag mit fester Übernahmeverpflichtung. Der Emittent, der Teil des Konzerns der Citigroup Inc. (Citigroup Inc. zusammen mit allen Tochtergesellschaften der "Citigroup-Konzern" oder die "Citigroup") ist, und die Gesellschaften des Citigroup-Konzerns sind täglich an den internationalen und deutschen Wertpapier-, Devisen-, Kreditderivate- und Rohstoffmärkten tätig. Sie können daher Transaktionen durchführen oder auch geschäftliche Beziehungen eingehen, die sich auf den Kurs des Basiswerts bzw. der Bestandteile des Basiswerts und damit auf den Preis der Wertpapiere auswirken.
Übernahme. Koordinator des gesamten Angebots ist die ICF BANK AG Wertpapierhandelsbank, Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxx- xxxx xx Xxxx (nachfolgend „Sole Lead Manager/Sole Book Runner“ oder „ICF“). Die Emittentin wird von ICF nicht in rechtlichen, steuerlichen, bilanziellen und buchhalterischen Fragen beraten. Nach dem voraussichtlich am 25. September 2023 zu schließenden Übernahmevertrag (der „Übernahmever- trag“) verpflichtet sich die Emittentin, Schuldverschreibungen an ICF auszugeben, und ICF verpflichtet sich, vor- behaltlich des Eintritts bestimmter aufschiebender Bedingungen, die Schuldverschreibungen nach der Zuteilung an die Anleger zu übernehmen und sie den Anlegern, die im Rahmen des Angebots Zeichnungs- und/oder Um- tauschangebote abgegeben haben und den Schuldverschreibungen zugeteilt wurden, zu verkaufen und abzu- rechnen. Es besteht keine feste Übernahmeverpflichtung für ICF, der Übernahmevertrag wird vielmehr nur für die in den verschiedenen Zeichnungskanälen tatsächlich gezeichneten/umgetauschten und zugeteilten Anleihen gelten. Der Übernahmevertrag wird vorsehen, dass ICF im Falle des Eintritts bestimmter Umstände nach Abschluss des Vertrages zum Rücktritt berechtigt ist. Hierzu gehören insbesondere (i) wesentliche nachteilige Änderungen in der Geschäftstätigkeit der Emittentin, (ii) eine generelle Aussetzung des Handels an den Finanzmärkten in Frank- furt am Main, London oder New York, oder (iii) eine wesentliche nachteilige Änderung in den nationalen oder internationalen finanziellen, politischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Im Falle eines Rücktritts wird das Angebot der Schuldverschreibungen nicht stattfinden oder, sofern das Angebot zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen hat, das Angebot aufgehoben. Jegliche Zuteilung an Anleger wird dadurch unwirksam und An- leger haben keinen Anspruch auf die Lieferung der Schuldverschreibungen. In diesem Fall erfolgt keine Lieferung von Schuldverschreibungen an die Anleger.
Übernahme. Die förmliche Übernahme der vereinbarten Leistung durch den Auftraggeber findet mit der Gesamtfertigstellung statt. Mit der Übernahme (und Übergabe an den Nutzer) erfolgt auch der Gefahrenübergang der Leistung. Die bei der Abnahme festgestellten Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten und sind innerhalb einer angemessenen, einvernehmlich festgelegten Frist vom Auftragnehmer zu beheben. Die Abnahme stellt kein Anerkenntnis des Auftraggebers hinsichtlich der Freiheit des Werkes von versteckten Mängeln dar. Erst nach vollständiger Behebung und Abnahme der im Protokoll festgehaltenen wesentlichen Mängel hat der Auftragnehmer die Schlussrechnung zu legen. Bis zur vollständigen Behebung sämtlicher Mängel und Schäden durch den AN steht dem AG ein uneingeschränktes Zurückbehaltungsrecht des zu zahlenden Werklohnes zu. Der AN kann nach Fertigstellung seiner Leistungen eine Teilabnahme (vorläufige Übernahme) beantragen. Die förmliche Übernahme der Leistungen wird vereinbart. Es hat eine förmliche Übernahme der Werkleistung durch den AG oder dessen Vertreter zu erfolgen, um die der AN umgehend nach Fertigstellung seiner Leistung schriftlich anzusuchen hat. Die bloße Nutzung stellt keine Übernahme dar. Der AG kann die Übernahme verweigern, solange die Leistungen des AN Mängel, auch bloß geringfügiger Art, aufweisen. Muss deshalb die Übernahme wiederholt werden, hat der AN die dadurch entstandenen Mehrkosten dem AG zu ersetzen. Der AN trägt bis zu dieser Übernahme die volle Gefahr für seine Leistungen, auch für gelagertes, aber auch bereits eingebautes, Material und hinsichtlich Beschädigung, Diebstahl und dergleichen. Dies selbst bei Zufall oder einem unabwendbaren Ereignis. Der AN hat seine Leistungen entsprechend zu schützen.
Übernahme. 2.1 Das Leasingverhältnis beginnt jeweils mit der Übernahme des Fahrzeuges durch den Leasing-Nehmer, in weiterer Folge LN genannt. Sobald der LG den LN zur Übernahme aufgefordert hat, hat der LN das Fahrzeug am vereinbarten Ort unverzüglich zu übernehmen. Ist das Fahrzeug vom LN auch nach Ablauf einer ihm vom LG gesetzten 14-tägigen Nachfrist nicht über- nommen, so beginnt das Leasingverhältnis ab diesem Zeitpunkt.
Übernahme. 1. Attero ist jederzeit berechtigt, das sich aus dem Vertrag ergebende Rechtsverhältnis einem Dritten zu übertragen, wofür die andere Vertragspartei bereits jetzt für den dann eintretenden Fall ihre Genehmigung erteilt.
Übernahme. Der AN ist verpflichtet, das Dienstrad bei Auslieferung auf Mängel zu untersuchen und die archimedes Leasing GmbH als Leasinggeber bei Mängelfreiheit zu beauftragen, den Kaufpreis an den Lieferanten zu zahlen. Xxxxxxxx der Mitarbeiter vor Ablauf der unkündbaren Laufzeit des Überlassungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis aus, endet die Überlassung und der AN hat das Dienstrad an den Arbeitgeber herauszugeben. Die Ziffern 4. und 6. finden auch insoweit Anwendung. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, der sich aus der vorzeitigen Beendigung des Überlassungsvertrages und/oder des Leasingvertrages ergibt. Der Schadensersatzanspruch erstreckt sich insbesondere auf die der archimedes Leasing GmbH wegen der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages zustehenden Ansprüche (in der Hauptsache abgezinste offenstehende Leasingraten bis zum regulären Vertragsende zuzüglich abgezinster kalkulierter Restwert abzüglich Verwertungserlös nach Abzug der Verwertungskosten).
Übernahme. Unbeachtet der Verantwortung des Turnverein Nierstein e.V. und Kleine Niersteiner e.V. ist der Mieter verpflichtet - die Hüpfburg bei der Übergabe auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen, - die Bestückung auf Vollständigkeit zu prüfen und - den vereinbarten Termin zur Übernahme unbedingt einzuhalten.
Übernahme. Trägt der Vertragspartner 2 bei Übernahme des Mietobjektes keine Beanstandungen vor, so gilt das Mietobjekt als „einwandfrei“ übernommen.
Übernahme. 3.1 Der Kunde hat das Fahrzeug beim ausliefernden Händler unmittelbar nach der Verständigung von der Lieferbereitschaft zu übernehmen. Übernimmt der Kunde nicht zeitgerecht und auch nicht nach schriftlicher Setzung einer vierzehntägigen Nachfrist seitens Alphabet, kann Alphabet vom Vertrag zurücktreten und eine Stornogebühr von 10% des Bruttolistenpreises begehren, ohne dass dadurch die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches ausgeschlossen ist. Der Rücktritt hat die Rechtsfolgen der vorzeitigen Vertragsauflösung gemäß Vertragspunkt „Vorzeitige Vertragsauflösung“ zur Folge. Wurde ein fester Übergabetermin vereinbart und erfolgte die Bereitstellung des Fahrzeuges nicht zeitgerecht, kann der Kunde nach Ablauf einer vierzehntägigen, schriftlich zu setzenden Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Andere Ansprüche, insbesondere wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung, stehen dem Kunden nur bei grobem Verschulden von Alphabet zu.
Übernahme. Die in Punkt 8.3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehene Entgegennahme der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäße Erfüllung.