Übernahme Musterklauseln

Übernahme. Das Angebot unterliegt keinem Übernahmevertrag mit fester Übernahmeverpflichtung.
Übernahme. 3.3.1 Die Übernahme erfolgt ausschließlich förmlich. Pkt. 10.2 ÖNORM B 2110 gilt sinngemäß. 3.3.2 Folgende Form wird bei der förmlichen Übernahme eingehalten: 3.3.3 Nach Fertigstellung der Arbeiten (bzw. auch für wesentliche, später nicht mehr zugängliche Teile der erbrachten Leistungen) erfolgt eine Vorabnahme durch die ÖBA. Die Ergebnisse der Vorabnahmen werden von der ÖBA protokolliert und sind vom AN zu unterfertigen. Festgestellte Mängel sind bis zu einem zu vereinbarenden Termin zu beheben. Die Vorabnahme ersetzt nicht die Übernahme. Spätestens mit der Vorabnahme hat der AN jedenfalls folgende Unterlagen der ÖBA zu übergeben: • Bescheide und Genehmigungen • erforderliche bzw. geforderte Prüfatteste • Nachweis der Einhaltung der Garantiewerte • Nachweis entsprechender Funktionsprüfungen durch befugte Personen • Bedienungs-, Betriebs- und Pflegeanleitungen • sämtliche gewerkespezifische Dokumentationen gemäß ÖNORM B 2107-3 • allfällige Bestandspläne. 3.3.3.1 Nach Behebung der bei der Vorabnahme festgestellten Mängel und Restarbeiten hat der AN dem AG die Fertigstellung der Leistung bekannt zu geben und schriftlich die förmliche Übernahme der Leistung durch den AG zu beantragen. Die Übernahme erfolgt erst nach Fertigstellung der an den AN beauftragten Gesamtleistung (dh generelle Übernahme sämtlicher an den AN beauftragten Gewerke). 3.3.3.2 Für sämtliche gebäudetechnische Anlagen, sowie für betriebsorganisatorische und EDV-Systeme ist die technische Betriebsbereitschaft und somit die formelle Übernahme durch den AG dann erfolgt, wenn die Anlagen im Echtzeitbetrieb ab dem einvernehmlich protokollierten Beginn dieses Echtzeitbetriebes zumindest 6 Monate lang im Heizbetrieb und/oder zumindest 6 Monate lang im Kühlbetrieb einwandfrei funktionieren und dies vom AG schriftlich festgestellt wird. Die Dauer des erfolgreichen Echtzeitbetriebes wird auf die Dauer der Gewährleistung angerechnet.
Übernahme. Die förmliche Übernahme der vereinbarten Leistung durch den Auftraggeber findet mit der Gesamtfertigstellung statt. Mit der Übernahme (und Übergabe an den Nutzer) erfolgt auch der Gefahrenübergang der Leistung. Die bei der Abnahme festgestellten Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten und sind innerhalb einer angemessenen, einvernehmlich festgelegten Frist vom Auftragnehmer zu beheben. Die Abnahme stellt kein Anerkenntnis des Auftraggebers hinsichtlich der Freiheit des Werkes von versteckten Mängeln dar. Erst nach vollständiger Behebung und Abnahme der im Protokoll festgehaltenen wesentlichen Mängel hat der Auftragnehmer die Schlussrechnung zu legen. Bis zur vollständigen Behebung sämtlicher Mängel und Schäden durch den AN steht dem AG ein uneingeschränktes Zurückbehaltungsrecht des zu zahlenden Werklohnes zu. Der AN kann nach Fertigstellung seiner Leistungen eine Teilabnahme (vorläufige Übernahme) beantragen. Die förmliche Übernahme der Leistungen wird vereinbart. Es hat eine förmliche Übernahme der Werkleistung durch den AG oder dessen Vertreter zu erfolgen, um die der AN umgehend nach Fertigstellung seiner Leistung schriftlich anzusuchen hat. Die bloße Nutzung stellt keine Übernahme dar. Der AG kann die Übernahme verweigern, solange die Leistungen des AN Mängel, auch bloß geringfügiger Art, aufweisen. Muss deshalb die Übernahme wiederholt werden, hat der AN die dadurch entstandenen Mehrkosten dem AG zu ersetzen. Der AN trägt bis zu dieser Übernahme die volle Gefahr für seine Leistungen, auch für gelagertes, aber auch bereits eingebautes, Material und hinsichtlich Beschädigung, Diebstahl und dergleichen. Dies selbst bei Zufall oder einem unabwendbaren Ereignis. Der AN hat seine Leistungen entsprechend zu schützen.
Übernahme. Koordinator des gesamten Angebots ist die ICF BANK AG Wertpapierhandelsbank, Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxx- xxxx xx Xxxx (nachfolgend „Sole Lead Manager/Sole Book Runner“ oder „ICF“). Die Emittentin wird von ICF nicht in rechtlichen, steuerlichen, bilanziellen und buchhalterischen Fragen beraten. Nach dem voraussichtlich am 25. September 2023 zu schließenden Übernahmevertrag (der „Übernahmever- trag“) verpflichtet sich die Emittentin, Schuldverschreibungen an ICF auszugeben, und ICF verpflichtet sich, vor- behaltlich des Eintritts bestimmter aufschiebender Bedingungen, die Schuldverschreibungen nach der Zuteilung an die Anleger zu übernehmen und sie den Anlegern, die im Rahmen des Angebots Zeichnungs- und/oder Um- tauschangebote abgegeben haben und den Schuldverschreibungen zugeteilt wurden, zu verkaufen und abzu- rechnen. Es besteht keine feste Übernahmeverpflichtung für ICF, der Übernahmevertrag wird vielmehr nur für die in den verschiedenen Zeichnungskanälen tatsächlich gezeichneten/umgetauschten und zugeteilten Anleihen gelten. Der Übernahmevertrag wird vorsehen, dass ICF im Falle des Eintritts bestimmter Umstände nach Abschluss des Vertrages zum Rücktritt berechtigt ist. Hierzu gehören insbesondere (i) wesentliche nachteilige Änderungen in der Geschäftstätigkeit der Emittentin, (ii) eine generelle Aussetzung des Handels an den Finanzmärkten in Frank- furt am Main, London oder New York, oder (iii) eine wesentliche nachteilige Änderung in den nationalen oder internationalen finanziellen, politischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Im Falle eines Rücktritts wird das Angebot der Schuldverschreibungen nicht stattfinden oder, sofern das Angebot zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen hat, das Angebot aufgehoben. Jegliche Zuteilung an Anleger wird dadurch unwirksam und An- leger haben keinen Anspruch auf die Lieferung der Schuldverschreibungen. In diesem Fall erfolgt keine Lieferung von Schuldverschreibungen an die Anleger.
Übernahme. (1) Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, ungeachtet der Art und des Umfanges der Leistung, eine förmliche Übernahme. (2) Wird die Leistung mit Mängeln übernommen, hat der AG das Zurückbehaltungsrecht am Werklohn gemäß ABGB.
Übernahme. 3.1 Der Kunde hat das Fahrzeug beim ausliefernden Händler unmittelbar nach der Verständigung von der Lieferbereitschaft zu übernehmen. Übernimmt der Kunde nicht zeitgerecht und auch nicht nach schriftlicher Setzung einer vierzehntägigen Nachfrist seitens Alphabet, kann Alphabet vom Vertrag zurücktreten und eine Stornogebühr von 10% des Bruttolistenpreises begehren, ohne dass dadurch die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches ausgeschlossen ist. Der Rücktritt hat die Rechtsfolgen der vorzeitigen Vertragsauflösung gemäß Vertragspunkt „Vorzeitige Vertragsauflösung“ zur Folge. Wurde ein fester Übergabetermin vereinbart und erfolgte die Bereitstellung des Fahrzeuges nicht zeitgerecht, kann der Kunde nach Ablauf einer vierzehntägigen, schriftlich zu setzenden Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Andere Ansprüche, insbesondere wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung, stehen dem Kunden nur bei grobem Verschulden von Alphabet zu. 3.2 Der Kunde hat alle rechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme und den Betrieb des Fahrzeuges zu schaffen. 3.3 Der Kunde übernimmt das Fahrzeug vom ausliefernden Händler im Auftrage von Alphabet und erwirbt für diesen Eigentum am Fahrzeug. Der Kunde hat das Fahrzeug bei Übernahme auf Mängelfreiheit und bedungenen Zustand zu prüfen. Offene Mängel sind sofort gegenüber dem ausliefernden Händler zu rügen und Alphabet schriftlich bekannt zu geben. Der Kunde haftet für alle Nachteile, die sich aus der Verletzung der vorstehenden Verpflichtung ergeben und hält somit Alphabet in diesen Punkten Schad- und klaglos. Der Kunde hat eine schriftliche Übernahmebestätigung auszufolgen. Die Mängelfreiheit bzw. etwa vorhandene Mängel sind darin festzuhalten. 3.4 Der Kunde ist verpflichtet, Alphabet die zum Fahrzeug gehörigen Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. das COC-Papier unverzüglich zu übergeben bzw. zu verschaffen. Alphabet ist berechtigt, die Auszahlung des Kaufpreises bis zum Eingang der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. des COC-Papieres zu verweigern. 3.5 Lehnt der Kunde die Übernahme wegen offener Mängel ab, muss er eine zumindest vierzehntägige Frist zur Behebung des Mangels setzen.
Übernahme. Die Übernahme gilt in folgenden Fällen als erfolgt: a) die Übernahme erfolgt grundsätzlich „förmlich“ mittels Übernahmeprotokoll. Dabei hat der AG die Leistung binnen 30 Tagen ab Aufforderung durch den AN zu übernehmen. b) die Übernahme gilt auch mit Ablauf der 30 Tagesfrist als erfolgt, wenn der AG ohne Angabe von Gründen nach Aufforderung zur Übernahme die Leistung nicht förmlich übernommen hat. c) die Übernahme gilt jedenfalls als erfolgt, wenn der AG die Leistung benutzt bzw. in seine Verfügungsmacht übernommen hat. Der AG kann die Übernahme nur dann verweigern, wenn die Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Wandlung begründen.
Übernahme. Der AN ist verpflichtet, das Dienstrad bei Auslieferung auf Mängel zu untersuchen und die archimedes Leasing GmbH als Leasinggeber bei Mängelfreiheit zu beauftragen, den Kaufpreis an den Lieferanten zu zahlen.
Übernahme. Die in Punkt 8.3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehene Entgegennahme der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäße Erfüllung.
Übernahme. Trägt der Vertragspartner 2 bei Übernahme des Mietobjektes keine Beanstandungen vor, so gilt das Mietobjekt als „einwandfrei“ übernommen.