Übernahme des Fahrzeuges Musterklauseln

Übernahme des Fahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter ein Fahrzeug ohne technische Defekte, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, zu stellen. Der Mieter hat das Fahrzeug sowohl bei der Übernahme als auch bei Rückgabe auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit der Ausrüstung zu überprüfen. Etwaige Mängel bzw. Beanstandungen werden dabei jeweils in einem vom Vermieter vorbereiteten Check-out-/Check-in-Report, welcher vom Mieter und Mitarbeiter des Vermieters zu unterschreiben ist, festgehalten. Mieter und Vermieter erkennen den Inhalt des jeweiligen Check-in- /Check-out-Reports durch ihre Unterschrift als für sich verbindlich an.
Übernahme des Fahrzeuges. 5.1 Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter ein Fahrzeug ohne technische Defekte, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, zu stellen. 5.2 Der Mieter hat das Fahrzeug sowohl bei der Übernahme als auch bei Rückgabe auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit der Ausrüstung zu überprüfen. Etwaige Mängel bzw. Beanstandungen werden dabei jeweils in einem vom Vermieter vorbereiteten Schadensprotokoll, welches zum Mietvertrag dazugehörig ist festgehalten. Xxxxxx und Vermieter erkennen den Inhalt des jeweiligen Schadensprotokolls durch ihre Unterschrift auf dem Mietvertrag als für sich verbindlich an.
Übernahme des Fahrzeuges. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort nach Fahrzeugübernahme der Vermietstation zu melden.
Übernahme des Fahrzeuges. Vor Übernahme des Fahrzeugs hat der Teilnehmer für sich und alle im Vertrag als Fahrer benannten Personen vorzulegen: • einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass • einen gültigen und zur Führung des Fahrzeugs berechtigenden Führerschein (PKW) Das Fahrzeug wird dem Mieter in verkehrssicherem, unbeschädigten und technisch einwandfreiem Zustand vollgetankt übergeben. Der Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen bei Fahrzeugübernahme dem Veranstalter zu melden und hat auf deren schriftliche Dokumentation im Übernahmeprotokoll zu achten. Der Fahrer wird bei Übergabe in die Besonderheiten der Bedienung des Fahrzeugs eingewiesen. Mit Übernahme des Fahrzeugs bestätigt er, dass er hinreichend über die Handhabung und Bedienung des Fahrzeugs aufgeklärt wurde.
Übernahme des Fahrzeuges. Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen von DeinTourBus zu übernehmen. Folgende Unterlagen hat der Mieter bei der Fahrzeugabholung unbedingt vorzulegen: a) die Reservierungsbestätigung b) eine im Inland gültige Fahrerlaubnis aller angegeben Fahrer, bzw. einen Internationalen Führerschein (sämtliche Führerscheine müssen für Schaltwagen gelten) c) einen noch mindestens 3 Monate gültigen Reisepass oder Personalausweis. Bei dem Fehlen einer der unter Punkt a), b), c) genannten Unterlagen oder dem Vorliegen falscher Angaben bei der Buchung (wie z.B. Gültigkeit Fahrerlaubnis, Personalausweis oder dem Reisepass) kommt es nicht zu einer Fahrzeugübergabe an den Mieter. Mögliche Ansprüche des Mieters bezüglich der Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Sollte das Fahrzeug anders als vereinbart, später abgeholt oder früher zurückgebracht werden, bleibt die vertraglich vereinbarten Miete in voller Höhe bestehen und wird nicht bzw. auch nicht teilweise rückerstattet. Die Angabe falscher Daten oder das Vorlegen gefälschter Unterlagen bzw. Zahlungsarten kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen und birgt somit die volle Haftung für alle Schäden am Mietfahrzeug und gegenüber Dritten in sich. Das Fahrzeug wird voll getankt und in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Vor dem Mietbeginn hat der Mieter sich von der Richtigkeit der Angaben über Kilometerstand, Tankinhalt und der vollständigen und korrekten Eintragung aller Unfallschäden des Fahrzeuges zu überzeugen. Dies geschieht mittels eines Übergabeprotokolls welches von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird. Mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen beide Vertragsparteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an. Es erfolgt eine ausführliche Einweisung am Fahrzeug.
Übernahme des Fahrzeuges. Der Mieter/Fahrer bestätigt, das Fahrzeug in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand und mit dem im Übergabeprotokoll enthalten Zubehör übernommen zu haben. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen direkt bei Fahrzeugübernahme auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Der im Fahrzeugübergabeprotokoll festgestellte Anfangskilometer-Stand wird vom Mieter als richtig anerkannt.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.