ÜBERNAHME VON AUFSICHTSRATSMANDATEN ODER VON VERGLEICHBAREN MANDATEN Musterklauseln

ÜBERNAHME VON AUFSICHTSRATSMANDATEN ODER VON VERGLEICHBAREN MANDATEN. Bei der Übernahme konzerninterner Aufsichts- ratsmandate oder vergleichbarer Mandate durch ein Vorstandsmitglied ist die daraus resultierende Ver- gütung auf die entsprechende Vergütung als Vor- standsmitglied von INDUS anzurechnen. Die Übernahme konzernfremder Aufsichtsrats- mandate oder vergleichbarer Mandate durch ein Vorstandsmitglied ist vorab durch den Aufsichts- rat zu genehmigen. Der Aufsichtsrat entscheidet in diesem Fall, ob und inwieweit die daraus resultie- rende Vergütung auf die entsprechende Vergütung als Vorstandsmitglied von INDUS anzurechnen ist.
ÜBERNAHME VON AUFSICHTSRATSMANDATEN ODER VON VERGLEICHBAREN MANDATEN. Mit der Vergütung ist die gesamte Tätigkeit des Mitglieds des Vorstands einschließ- lich etwaiger Tätigkeiten für verbundene Unternehmen nach Maßgabe des Vor- standsanstellungsvertrags abgegolten. Die Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit, von Ehren- ämtern oder von Aufsichtsrats-, Beirats- oder ähnlichen Mandaten im beruflichen Be- reich bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrats, welche vom Aufsichtsrat verweigert werden darf, sofern die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zeitlich oder auf andere Weise behindert und/oder sons- tige berechtigte Belange der Gesellschaft beeinträchtigt werden können. Bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate entscheidet der Auf- sichtsrat im Einzelfall, ob und inwieweit eine für diese gezahlte Vergütung anzurech- nen ist.

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