Überprüfung der Messeinrichtung. Sofern der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt, kann der Lieferant jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung nach § 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Lieferant den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Netzbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Ergibt die Befundprüfung, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, so trägt der Netzbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst der Lieferant. Die sonstigen Möglich- keiten zur Durchführung einer Befundprüfung nach § 32 Abs. 2 der Eichordnung bleiben unberührt.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom), Lieferantenrahmenvertrag (Strom), Lieferantenrahmenvertrag (Strom)
Überprüfung der Messeinrichtung. Sofern der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt, kann der Lieferant Netznutzer jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung nach § 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Lieferant Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Netzbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Ergibt die Befundprüfung, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, so trägt der Netzbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst der LieferantNetznutzer. Die sonstigen Möglich- keiten Mög- lichkeiten zur Durchführung einer Befundprüfung nach § 32 Abs. 2 der Eichordnung bleiben unberührt.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Überprüfung der Messeinrichtung. Sofern der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt, kann der Lieferant jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung nach § 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Lieferant den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Netzbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung Antragstel- lung zu benachrichtigen. Ergibt die Befundprüfung, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, so trägt der Netzbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst der Lieferant. Die sonstigen Möglich- keiten Möglichkeiten zur Durchführung einer Befundprüfung nach § 32 Abs. 2 der Eichordnung bleiben unberührt.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom)
Überprüfung der Messeinrichtung. Sofern der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt, kann der Lieferant jederzeit eine Nachprüfung Nachprü- fung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung nach § 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Lieferant den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Netzbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Ergibt die Befundprüfung, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, so trägt der Netzbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst der Lieferant. Die sonstigen Möglich- keiten Möglichkeiten zur Durchführung einer Befundprüfung nach § 32 Abs. 2 der Eichordnung bleiben blei- ben unberührt.
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Samples: Netz Zugangsbedingungen
Überprüfung der Messeinrichtung. Sofern der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt, kann der Lieferant jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung nach § 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Lieferant den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Netzbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Ergibt die Befundprüfung, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, so trägt der Netzbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst der Lieferant. Die sonstigen Möglich- keiten Möglichkeiten zur Durchführung einer Befundprüfung nach § 32 Abs. 2 der Eichordnung bleiben unberührt.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom)
Überprüfung der Messeinrichtung. Sofern der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt, kann der Lieferant Netznutzer jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung nach § 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Lieferant Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Netzbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Ergibt die Befundprüfung, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, so trägt der Netzbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst der LieferantNetznutzer. Die sonstigen Möglich- keiten zur Durchführung einer Befundprüfung nach § 32 Abs. 2 der Eichordnung bleiben unberührt.
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Samples: Netznutzungsvertrag