Überprüfung der Messeinrichtung. 7.1. Der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer können jeweils jederzeit die Überprüfung der Messein- richtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht bei dem Netzbetreiber gestellt, so hat der An- tragsteller den Netzbetreiber zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Das Ergebnis der Über- prüfung ist dem Netzbetreiber mitzuteilen. 7.2. Der Netzbetreiber trägt die Kosten der Prüfung, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergren- zen überschreitet. Andernfalls trägt derjenige die Kosten, der die Prüfung veranlasst hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung
Überprüfung der Messeinrichtung. 7.115.1. Der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer können jeweils jederzeit die Überprüfung der Messein- richtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht bei dem Netzbetreiber gestellt, so hat der An- tragsteller schlussnutzer bzw. Anschlussnehmer den Netzbetreiber zugleich mit Netzbetreiber, falls er der Antragstellung Messstellenbetreiber ist, vor Antrag- stellung zu benachrichtigen. Das Gleiches gilt für das Ergebnis der Über- prüfung ist dem Netzbetreiber mitzuteilenÜberprüfung.
7.215.2. Der Ist der Netzbetreiber trägt die der Messstellenbetreiber, gilt Folgendes: Die Kosten der PrüfungPrüfung fallen dem Netz- betreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergren- zen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Andernfalls trägt derjenige die Kosten, sonst dem, der die Prüfung veranlasst beantragt hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas) Ab Mitteldruck
Überprüfung der Messeinrichtung. 7.114.1. Der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer können kön- nen jeweils jederzeit die Überprüfung der Messein- richtungen Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle Prüf- stelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes (EichG) verlangen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht bei dem Netzbetreiber Netz- betreiber gestellt, so hat der An- tragsteller Anschlussnutzer bzw. Anschluss- nehmer den Netzbetreiber zugleich mit Netzbetreiber, falls er der Messstellenbetreiber ist, vor Antragstellung zu benachrichtigen. Das Gleiches gilt für das Ergebnis der Über- prüfung ist Überprüfung.
14.2. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt Fol- gendes: Die Kosten der Prüfung fallen dem Netzbetreiber mitzuteilen.
7.2. Der Netzbetreiber trägt die Kosten der Prüfungzur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergren- zen Verkehrsfehler- grenzen überschreitet. Andernfalls trägt derjenige die Kosten, sonst dem, der die Prüfung veranlasst beantragt hat.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung
Überprüfung der Messeinrichtung. 7.114.1. Der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer können jeweils jederzeit die Überprüfung der Messein- richtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht bei dem Netzbetreiber gestellt, so hat der An- tragsteller schlussnutzer bzw. Anschlussnehmer den Netzbetreiber zugleich mit Netzbetreiber, falls er der Antragstellung Messstellenbetreiber ist, vor Antrag- stellung zu benachrichtigen. Das Gleiches gilt für das Ergebnis der Über- prüfung ist dem Netzbetreiber mitzuteilenÜberprüfung.
7.214.2. Der Ist der Netzbetreiber trägt die der Messstellenbetreiber, gilt Folgendes: Die Kosten der PrüfungPrüfung fallen dem Netz- betreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergren- zen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Andernfalls trägt derjenige die Kosten, sonst dem, der die Prüfung veranlasst beantragt hat.
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