Überprüfung der vorhandenen Versorgung. Vor der Erstellung des Kostenvoranschlages der genehmigungspflichtigen Folgevergütungs- pauschale oder vor Abrechnung der Folgevergütungspauschale der genehmigungsfreien Folgevergütungspauschalen ist durch den Leistungserbringer zu prüfen, ob: • das bei dem Versicherten vorhandene Hilfsmittel weiterhin benötigt wird, • es noch ausreichend und zweckmäßig im Sinne des § 12 SGB V ist, • ggf. Reparaturen, Wartungen, sicherheitstechnische Kontrollen und/oder Überprüfun- gen erforderlich sind, • ggf. eine Umversorgung notwendig ist und • ob es Änderungen bei den Versichertenstammdaten (z.B. Name, Adresse, Tel.-Nr.) gegeben hat. Dazu hat er den Versicherten zu kontaktieren und die ggf. notwendigen Leistungen zu erbrin- gen, damit das Hilfsmittel weiterhin eingesetzt werden kann. Wünscht der Versicherte eine Bedarfsfeststellung persönlich „vor Ort“, ist dem Wunsch nach- zukommen und diese in seiner Häuslichkeit durchzuführen. Die erneute Bedarfsfeststellung ist auf jeden Fall zu dokumentieren und der KKH auf Verlangen vorzulegen.
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Samples: Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern, Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern, Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern
Überprüfung der vorhandenen Versorgung. Vor der Erstellung des Kostenvoranschlages der genehmigungspflichtigen Folgevergütungs- pauschale oder vor Abrechnung der genehmigungsfreien Folgevergütungspauschale der genehmigungsfreien Folgevergütungspauschalen ist durch den Leistungserbringer Leis- tungserbringer zu prüfen, ob: • das bei dem Versicherten vorhandene Hilfsmittel weiterhin benötigt wird, • es noch ausreichend und zweckmäßig im Sinne des § 12 SGB V ist, • ggf. Reparaturen, Wartungen, sicherheitstechnische Kontrollen und/oder Überprüfun- gen erforderlich sind, • ggf. eine Umversorgung notwendig ist und • ob es Änderungen bei den Versichertenstammdaten (z.B. Name, Adresse, Tel.-Nr.) gegeben hat. Dazu hat er den Versicherten zu kontaktieren und die ggf. notwendigen Leistungen zu erbrin- gen, damit das Hilfsmittel weiterhin eingesetzt werden kann. Wünscht der Versicherte eine Bedarfsfeststellung persönlich „vor Ort“, ist dem Wunsch nach- zukommen und diese in seiner Häuslichkeit durchzuführen. Die erneute Bedarfsfeststellung ist auf jeden Fall zu dokumentieren und der KKH auf Verlangen vorzulegen.
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