Leistungsumfang Folgeversorgung Musterklauseln

Leistungsumfang Folgeversorgung. Eine Folgevergütungspauschale (Kn09) liegt vor, wenn der Leistungserbringer den Versi- cherten bereits zuvor im Rahmen dieses Vertrages mit einem Hilfsmittel, welches in der Ver- gütungspauschale (Kn08) geregelt ist, nach Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung der KKH versorgt hat und sich die weitere Versorgung unmittelbar lückenlos an die bisherige Versorgung anschließt. Die Versorgung mit dem Hilfsmittel erfolgt, solange der Versicherte das Hilfsmittel benötigt und endet erst mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 SGB V. Es wird dies- bezüglich auf die Regelungen im § 6 Abs. 2 des Rahmenvertrags verwiesen. Die Folgevergütungspauschalen für alle vertragsgegenständlichen Hilfsmittel sind genehmi- gungsfrei. Die Abrechnung der Folgevergütungspauschalen erfolgt gemäß Rahmenvertrag sowie der Anlage 04: „Abrechnungsregelung“. Für die Abrechnung der Folgevergütungspauschale ist keine Empfangsbestätigung des Versicherten erforderlich.
Leistungsumfang Folgeversorgung. Eine Folgevergütungspauschale (Kn09) liegt vor, wenn der Leistungserbringer den Versi- cherten bereits zuvor im Rahmen dieses Vertrages mit einem Hilfsmittel, welches in der Ver- gütungspauschale (Kn08) geregelt ist, nach Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung der KKH versorgt hat und sich die weitere Versorgung unmittelbar lückenlos an die bisherige Versorgung anschließt. Die Versorgung mit dem Hilfsmittel erfolgt, solange der Versicherte das Hilfsmittel benötigt und endet erst mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 SGB V. Es wird auf die diesbezüglichen Regelungen im § 6 Abs. 2 des Rahmenvertrags verwiesen.
Leistungsumfang Folgeversorgung. Eine Folgevergütungspauschale (Kn09) liegt vor, wenn der Leistungserbringer den Versi- cherten bereits zuvor im Rahmen dieses Vertrages versorgt hat und sich die Folgeversor- gung unmittelbar lückenlos an die Erstversorgung anschließt. Alle Folgevergütungspauscha- len sind genehmigungspflichtig. Nach Ablauf der 4-wöchigen Erstversorgung (Vergütungspauschale Kn08) ist für jede wei- tere Verlängerung (Folgevergütungspauschale Kn09) eine entsprechend begründete fach- ärztliche Folgeverordnung vorzulegen, sofern nicht bereits bei Beginn der Versorgung eine ärztliche Verordnung über den genehmigten Versorgungszeitraum hinaus vorlag. Die Folge- verordnung muss nicht von demselben Arzt ausgestellt worden sein, der die Erstverordnung ausgestellt hat. Vor der Erstellung des Kostenvoranschlages der Folgevergütungspauschale ist durch den Leistungserbringer zu prüfen, ob: • die Eckpunkte der Qualitätssicherung gem. Punkt 4.2 noch erfüllt werden, • ggf. Reparaturen, Wartungen, sicherheitstechnische Kontrollen und/oder Überprüfun- gen erforderlich sind, • ob es Änderungen bei den Versichertenstammdaten (z.B. Name, Adresse, Tel.-Nr.) gegeben hat. Dazu hat er den Versicherten rechtzeitig zu kontaktieren und ggf. aufzufordern, eine ärztliche Verordnung für die Folgeversorgung einzuholen. 7 sofern erforderlich Soll die genehmigungspflichtige Folgeversorgung mit dem vertragsgegenständlichen Hilfs- mittel über den zuvor genehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leis- tungserbringer rechtzeitig vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH die- ses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer der KKH einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 02: „Datenübermittlung“ auf der Grundlage der von ihm angebotenen Folgevergü- tungspauschale gem. Anlage 02: „Preisblatt“ für das beim Versicherten befindliche Hilfsmit- tel. Eine verspätete Geräterückgabe nach Ablauf des verordneten und genehmigten Zeitraums geht nicht zu Lasten der Krankenkasse.

Related to Leistungsumfang Folgeversorgung

  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.