Überschusserzielungsabsicht Musterklauseln

Überschusserzielungsabsicht. Soweit sich im jeweiligen Veranlagungszeitraum negative Ein- künfte aus Vermietung und Verpachtung ergeben, sind diese mit Einkünften aus anderen Einkommensarten im Rahmen des Verlust- ausgleichs verrechenbar. Maßgeblich für eine einkommensteuer- rechtliche Anerkennung der Verluste ist jedoch, dass dem Erwerber durch die Finanzbehörden nicht das Fehlen einer Gewinnerzielungs- absicht unterstellt werden kann („Liebhaberei“). So muss objektiv die Möglichkeit und subjektiv die Absicht bestehen, nachhaltig so hohe Überschüsse zu erzielen, dass insgesamt der Rückfluss aller eingesetzten Mittel gewährleistet ist (Totalüberschuss). Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit geht der Bundesfinanz- hof (BFH) zwar in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich und typisierend von einer Überschusserzielungsabsicht aus (vgl. auch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 08.10.2004 BStBl I, 2004, Seite 933 ff.); im Falle des Zweifels trägt der Erwerber jedoch die objektive Beweislast. Er muss dann anhand einer Prognoserechnung über einen Zeitraum von 30 Jahren xxxxx- xxx, dass ein Totalüberschuss zu erzielen ist.
Überschusserzielungsabsicht. Voraussetzung für die steuerliche An- erkennung der Ergebnisse ist das Vor- liegen einer Überschusserzielungsab- sicht auf Ebene des Anlegers und der Investmentgesellschaft. Eine Über- schusserzielungsabsicht liegt nach Ansicht der BFH-Rechtsprechung vor, wenn ein Totalüberschuss wäh- rend der voraussichtlichen Dauer der Betätigung bzw. der Beteiligung an der Investmentgesellschaft erstrebt wird. Ein Totalüberschuss liegt vor, wenn ein positives, das heißt ein über den Eigenkapitaleinsatz hinausgehendes Gesamtergebnis der Investition in der Zeit vom Erwerb bis zur Veräußerung oder Aufgabe vorliegt. Die Investmentgesellschaft hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2031, die durch Beschluss der Gesellschaf- ter um maximal vier Jahre verlängert werden kann. Die Investmentgesellschaft strebt an, bereits vor dem Laufzeitende der In- vestmentgesellschaft einen am Betei- ligungskapital gemessenen Totalüber- schuss zu erzielen. Auf Ebene der In- vestmentgesellschaft ist daher vom Vorliegen einer Überschusserzielungs- absicht auszugehen. Nach der Recht- sprechung des BFH ist das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht in- soweit zu vermuten. Dies gilt insbe- sondere vor dem Hintergrund, dass ein Abzug der tatsächlichen Werbungs- kosten nach § 20 Absatz 9 EStG aus- geschlossen ist und besondere Ver- lustabzugsbeschränkungen nach § 20 Absatz 6 EStG bestehen (siehe dazu auch in diesem Kapitel unter Abschnitt „VIII. Steuerliche Ergebnisse in der Hal- tephase“ und unter Abschnitt „IX. All- gemeine Verlustbeschränkung für Ein- künfte aus dem Kapitalvermögen“). Der Anleger sollte im Einzelfall mit sei- nem steuerlichen Berater besprechen, ob bei ihm bestehende Besonderheiten gegen das Vorliegen einer Überschuss- erzielungsabsicht sprechen. Dies gilt auch, falls ein Anleger seine Beteiligung an der Investmentgesellschaft vorzeitig veräußert oder unentgeltlich überträgt und zu diesem Zeitpunkt auf der Ebene dieses Anlegers (noch) kein Totalüber- schuss entstanden ist. Der einzelne Anleger sollte sich daher in dieser Frage mit seinem steuerlichen Berater vorab detailliert abstimmen. Des Weiteren wird hinsichtlich der sich hieraus ergeben- den Auswirkungen ergänzend auf das Kapitel „D. Risikohinweise“, Abschnitt „V. Wesentliche steuerliche Risiken“ unter der Unterüberschrift „Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht“ verwiesen.

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  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Verschlüsselung Während der Übertragung personenbezogener Daten innerhalb von Amadeus Produkten über unsichere oder öffentliche Netzwerke werden zum Schutz starke Kryptographie und Sicherheitsprotokolle eingesetzt; dies gilt nicht für in Amadeus Produkten vorhandene E-Mail- Funktionalitäten (z.B. Buchungsbestätigungen). Es werden ausschließlich vertrauenswürdige Schlüssel und Zertifikate akzeptiert. Das verwendete Protokoll unterstützt ausschließlich sichere Versionen oder Konfigurationen. Für die verwendete Verschlüsselungsmethode wird eine Verschlüsselungsstärke nach aktuellem Stand der Technik verwendet. Außerhalb des elektronischen Transports trifft Amadeus Maßnahmen, die sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Produkte oder Dienstleistungen ergeben oder durch den Verantwortlichen im Rahmen der Beauftragung definiert wurden.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Erholungsurlaub 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.