Überschusserzielungsabsicht Musterklauseln

Überschusserzielungsabsicht. Soweit sich im jeweiligen Veranlagungszeitraum negative Ein- künfte aus Vermietung und Verpachtung ergeben, sind diese mit Einkünften aus anderen Einkommensarten im Rahmen des Verlust- ausgleichs verrechenbar. Maßgeblich für eine einkommensteuer- rechtliche Anerkennung der Verluste ist jedoch, dass dem Erwerber durch die Finanzbehörden nicht das Fehlen einer Gewinnerzielungs- absicht unterstellt werden kann („Liebhaberei“). So muss objektiv die Möglichkeit und subjektiv die Absicht bestehen, nachhaltig so hohe Überschüsse zu erzielen, dass insgesamt der Rückfluss aller eingesetzten Mittel gewährleistet ist (Totalüberschuss). Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit geht der Bundesfinanz- hof (BFH) zwar in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich und typisierend von einer Überschusserzielungsabsicht aus (vgl. auch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 08.10.2004 BStBl I, 2004, Seite 933 ff.); im Falle des Zweifels trägt der Erwerber jedoch die objektive Beweislast. Er muss dann anhand einer Prognoserechnung über einen Zeitraum von 30 Jahren xxxxx- xxx, dass ein Totalüberschuss zu erzielen ist.
Überschusserzielungsabsicht. Voraussetzung für die steuerliche An- erkennung der Ergebnisse ist das Vor- liegen einer Überschusserzielungsab- sicht auf Ebene des Anlegers und der Investmentgesellschaft. Eine Über- schusserzielungsabsicht liegt nach Ansicht der BFH-Rechtsprechung vor, wenn ein Totalüberschuss wäh- rend der voraussichtlichen Dauer der Betätigung bzw. der Beteiligung an der Investmentgesellschaft erstrebt wird. Ein Totalüberschuss liegt vor, wenn ein positives, das heißt ein über den Eigenkapitaleinsatz hinausgehendes Gesamtergebnis der Investition in der Zeit vom Erwerb bis zur Veräußerung oder Aufgabe vorliegt. Die Investmentgesellschaft hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2031, die durch Beschluss der Gesellschaf- ter um maximal vier Jahre verlängert werden kann. Die Investmentgesellschaft strebt an, bereits vor dem Laufzeitende der In- vestmentgesellschaft einen am Betei- ligungskapital gemessenen Totalüber- schuss zu erzielen. Auf Ebene der In- vestmentgesellschaft ist daher vom Vorliegen einer Überschusserzielungs- absicht auszugehen. Nach der Recht- sprechung des BFH ist das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht in- soweit zu vermuten. Dies gilt insbe- sondere vor dem Hintergrund, dass ein Abzug der tatsächlichen Werbungs- kosten nach § 20 Absatz 9 EStG aus- geschlossen ist und besondere Ver- lustabzugsbeschränkungen nach § 20 Absatz 6 EStG bestehen (siehe dazu auch in diesem Kapitel unter Abschnitt „VIII. Steuerliche Ergebnisse in der Hal- tephase“ und unter Abschnitt „IX. All- gemeine Verlustbeschränkung für Ein- künfte aus dem Kapitalvermögen“). Der Anleger sollte im Einzelfall mit sei- nem steuerlichen Berater besprechen, ob bei ihm bestehende Besonderheiten gegen das Vorliegen einer Überschuss- erzielungsabsicht sprechen. Dies gilt auch, falls ein Anleger seine Beteiligung an der Investmentgesellschaft vorzeitig veräußert oder unentgeltlich überträgt und zu diesem Zeitpunkt auf der Ebene dieses Anlegers (noch) kein Totalüber- schuss entstanden ist. Der einzelne Anleger sollte sich daher in dieser Frage mit seinem steuerlichen Berater vorab detailliert abstimmen. Des Weiteren wird hinsichtlich der sich hieraus ergeben- den Auswirkungen ergänzend auf das Kapitel „D. Risikohinweise“, Abschnitt „V. Wesentliche steuerliche Risiken“ unter der Unterüberschrift „Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht“ verwiesen.

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