Eigentumsvorbehalt. Die Produkte, die Gegenstand jedes einzelnen Kaufvertrages sind, bleiben Eigentum des Verkäufers bis der Käufer die vollständige Bezahlung des Preises vorgenommen hat. Bis zur vollständigen Bezahlung übernimmt der Käufer die Pflichten und Verantwortlichkeit des Wächters und darf die Produkte nicht verkaufen, zum Gebrauch überlassen, beschlagnahmen oder pfänden lassen, ohne das Eigentum des Verkäufers zu erklären. Von diesen Tätigkeiten/Maßnahmen muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich mittels Einschreiben mit Rückschein verständigen.
Eigentumsvorbehalt. (1) Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren im Eigentum des Verkäufers.
(2) Zur Sicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind diese getrennt zu lagern und auf Kosten des Käufers gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
(3) Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur mit ausdrück- licher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers gestattet.
(4) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren tritt der Vorbehaltskäufer seine Forderungen aus diesem Kaufvertrag schon jetzt an den Verkäufer ab. Diese Sicherungszession ist in den Geschäftsbüchern des Vorbehaltskäufers auf jeder Seite der OP-Liste unter Angabe des Datums der Zessionsabrede (Abschluss dieses Vertrages) und des vollständigen Firmenwort- lautes des Verkäufers (Zessionars) zu vermerken. Dieser Vermerk hat jedenfalls auch in der Liste der offenen Debitorenposten angebracht zu werden. Der Käufer verpflichtet sich darüber hinaus, seinen Abnehmer von der Forderungsabtretung zu informieren. Zahlungen, die der Käufer von seinem Abnehmer erhält, sind unverzüglich an den Verkäufer weiterzuleiten.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die daraus entstandene neue Sache. Bei Be- bzw Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den daraus entstehenden neuen Sachen. Der Käufer gilt in diesem Fall als Verwahrer.
(6) Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Dritten zu verpfänden oder ins Sicherungs- eigentum zu übergeben oder über diese Waren in anderer Weise zu Gunsten Dritter zu verfügen. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer auf schnellstem Weg von einer zwangsweisen Pfändung oder sonstigen Zugriffen dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zuverständigen. Der Käufer hat bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte auf das Eigentum des Verkäufers an der Ware hinzuweisen.
Eigentumsvorbehalt. 1. Alle gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Verkäufers bis alle Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer vollständig beglichen worden sind.
2. Solange die Produkte nicht bezahlt worden sind, darf der Käufer sie nicht verpfänden oder auf andere Weise zur Sicherheit überlassen. Falls Dritte in diesen Produkten einen Arrest betreiben oder diese auf andere Weise zwangsweise verkaufen lassen möchten, hat der Käufer den Verkäufer diesbezüglich unmittelbar zu informieren.
3. Bei der Ausübung der Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt wird der Käufer immer auf erstes Verlangen und auf eigene Kosten in jeder Hinsicht mitwirken. Der Käufer haftet für alle Kosten, die der Verkäufer im Zusammenhang mit seinem Eigentumsvorbehalt und den damit zusammenhängenden Aktionen aufwenden muss, wie auch für alle direkten und indirekten Schäden, die dem Verkäufer entstehen.
4. In Bezug auf Produkte, die für die Ausfuhr bestimmt sind, gelten ab dem Zeitpunkt des Eintreffens der Produkte im Bestimmungsland die dort für den Kauf mit Eigentumsvorbehalt geltenden Bestimmungen. Dann gilt, sofern im entsprechenden Recht möglich ist, neben den Ausführungen in den Punkten 1 bis 3: a) Im Falle der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch den Käufer, hat der Verkäufer das Recht, die gelieferten Produkte, sowie die mitgelieferten Verpackungs- und Transportmaterialien, sofort an sich zu nehmen und über diese nach eigenem Gutdünken zu verfügen. Wenn die Rechtsvorschriften solches vorschreiben, impliziert dies die Auflösung des betreffenden Vertrages.
Eigentumsvorbehalt. 13.1. Die Parteien vereinbaren dass der Verkauf der Ware unter Eigentumsvorbehalt zugunsten des Verkäufers bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises, gemäß Artikel 1523 ff. des BGB stattfindet. In jedem Fall geht das Xxxxxxxxxxxxxx xxx xxx Xxxxxxxxxxxxx xx xxx Xxxxxxxxxxxx xxx xxx Xxxxxx xxxx. Xxxx Verkauf ins Ausland und wenn bei Verkauf und Lieferung der Ware vor dem Eigentumsübergang an Dritte, besteht der Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Verkäufers weiterhin auch gegenüber von Dritten.
13.2. Im Falle eines Xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx xxx Xxxxxxx xxx xxx Xxxxxxxxx xxxx xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx Mahnschreiben, dazu befugt sämtliche dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware einzuziehen und, soweit rechtlich zulässig, ebenso sämtliche daraus entstehende Geldforderungen an Dritte unter Vorbehalt weiterer gerichtlicher Maßnahmen zur Regelung des Vorfalls.
Eigentumsvorbehalt. 14.1. Es wird vereinbart, dass die geliefer- ten Pro-dukte bis zur vollständigen Bezahlung im aus-schließlichen Eigentum der Verkäuf- xxxx verblei-ben. Der Käufer verpflichtet sich, ohne die vorhe-rige Einwilligung der Verkäuf- xxxx bis zur vollstän-digen Bezahlung keine Handlungen vorzunehmen, die die Rechte der Verkäuferin beeinträchtigen könnten, wie z.B. den Weiterverkauf, die Abtre-tung oder die Ver- pfändung der Produkte.
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Das Eigentum der vom VERKÄUFER an den KÄUFER gelieferten PRODUKTE verbleibt beim VERKÄUFER, bis er den vollständigen Kaufpreis der PRODUKTE vom KÄUFER erhalten hat.
4.2 Der KÄUFER hat unter Einhaltung des oben für den VERKÄUFER vorgesehenen Eigentumsvorbehalts keine Handlungen vorzunehmen oder Verhalten an den Tag zu legen, die den VERKÄUFER an der wirksamen Ausübung dieses Rechts hindern.
4.3 Im Falle eines Verstoßes gegen die in diesem Artikel vorgesehene Verpflichtung des KÄUFERS hat der VERKÄUFER das Recht, alle Bestellungen jener PRODUKTE, die der VERKÄUFER noch nicht ausgeführt hat, sofort zu widerrufen.
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung das volle Eigentum an den verkauften Produkten behält. Daher erwirbt der Käufer das Eigentum erst mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Gesamtpreises zuzüglich der Zusatzkosten, trägt jedoch die Risiken ab dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß Art. 1523 des ital. Zivilgesetzbuches.
4.2 Der Käufer darf die Produkte vor der vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises nicht beschlagnahmen oder pfänden lassen, ohne zu erklären, dass diese noch Eigentum des Verkäufers sind (und muss diesen unverzüglich davon in Kenntnis setzen); andernfalls verliert der Käufer im Falle der Verletzung auch nur einer der vorgenannten Verpflichtungen den Anspruch auf den Zahlungsaufschub.
Eigentumsvorbehalt. 6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Erfüllung aller anderen Forderungen vor, zu denen wir aufgrund der mit dem Käufer bestehenden aktiven Geschäftsverbindung berechtigt sind.
Eigentumsvorbehalt. 9.1 Falls die Bezahlung – teilweise oder ganz – nach der Lieferung erfolgen sollte, bleiben die Produkte, laut Verordnung des Art.1523 des ZGB, im Besitz der Jacuzzi Europe S.p.A. bis zum Augenblick der vollständigen Rechnungsbegleichung.
Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den Waren geht erst dann auf den Käufer über, wenn er dem Verkäufer alle im Rahmen des Vertrags fälligen Beträge vollständig bezahlt hat. Der Käufer ist in jedem Fall für die sichere Verwahrung der Waren ab dem Zeitpunkt der Abholung und/oder des Empfangs der Waren verantwortlich und haftet im Falle von Diebstahl, Verlust, Beschädigung oder Wertminderung aus welchem Grund auch immer bis zur vollständigen Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxx xxxxxx Xxxx.