Unvereinbarkeiten und Vereinbarkeiten. 1. Es dürfen nicht Forschungsassistenten sein: a. das Personal auf Planstelle von Universitäten, öffentlichen Körperschaften und Forschungs- institutionen, der ENEA und ASI sowie von Institutionen deren wissenschaftliches Abschlussdiplom mit dem Forschungsdoktorat als gleichwertig angesehen wird gemäß Art. 74 Abs. 4 des D.P.R. 382/1980. b. das diensttuende Personal von anderen als den unter Buchstabe a) angeführten öffentlichen Verwaltungen, unbeschadet der Möglichkeit für die Dauer des Vertrages für Forschungsassistenten beim Dienstgeber einen unbezahlten Wartestand zu beanspruchen. c. die bei einem privaten Arbeitgeber mit abhängigem Arbeitsverhältnis Beschäftigten, unbeschadet der Möglichkeit für die Dauer des Vertrages für Forschungsassistenten beim Arbeitgeber einen unbezahlten Wartestand zu beanspruchen. d. jene, welche mit einem Professor des beauftragenden Organs oder mit dem Rektor, dem Universitätsdirektor oder einem Mitglied des Universitätsrates der Universität bis einschließlich 4. Grad verwandt oder verschwägert sind. e. die Teilnehmer an Bachelorstudiengängen, Laureatsstudiengängen nach alter Studienordnung, Ma- sterstudiengängen, Forschungsdoktoratstudiengängen mit Stipendien oder medizinischen Spezialisierungsstudiengängen im In- oder Ausland. 2. Der Vertrag für Forschungsassistenten ist mit weiteren Forschungsaufträgen der Universität unvereinbar. 3. Personen, die die Höchstdauer von insgesamt 6 Jahren als Forschungsassistent gemäß Art. 22 des Gesetzes Nr. 240/2010 in geltender Fassung, auch an anderen staatlichen, nicht staatlichen oder telematischen Universitäten bzw. an anderen Einrichtungen gemäß Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 240/2010, zusammen mit der Dauer des gegenständlichen Vertrages überschreiten (mit Ausnahme des Zeitraumes der Regelstudienzeit, in dem der Forschungsassistent zeitgleich Forschungsdoktorand ohne Studenstipendium war) dürfen nicht Forschungsassisten sein. 4. Personen, die die Höchstdauer von 12 Jahren als Forschungsassistent gemäß Art. 22 des Gesetzes Nr. 240/2010 und als Forscher mit befristetem Arbeitsvertrag gemäß Art. 24 des Gesetzes Nr. 240/2010, auch nicht kontinuierlich und auch an anderen staatlichen, nicht staatlichen oder telematischen Universitäten bzw. an anderen Einrichtungen gemäß Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 240/2010, zusammen mit der Dauer des gegenständlichen Vertrages überschreiten, dürfen nicht Forschungsassistenten sein. 5. Der Vertrag für Forschungsassistenten ist mit einem Mitarbeiter- oder Werkvertrag im Bereich der Forschung mit einer anderen Universität oder Institution in Italien oder im Ausland kompatibel, sofern der Supervisor vorab die Zustimmung erteilt. 6. Der Forschungsassistent kann nach vorhergehender Genehmigung vonseiten des Supervisors höchstens 60 Stunden an Lehre (Vorlesungen, Übungen, Laboratorien, unterstützende Lehrtätigkeit) in jedem akademischen Jahr an der Universität Bozen und/oder an anderen Universitäten/Institutionen abhalten, sofern die Forschungstätigkeit nicht beeinträchtigt wird. Die an der Universität abzuhaltende Lehre wird nach Zustimmung vonseiten des Forschungsassistenten von der Fakultät beschlossen und dem Forschungsassistenten direkt zugewiesen. Die Teilnahme des Forschungsassistenten an einem Auswahlverfahren zur Erteilung der Lehre ist nicht erforderlich. Die Lehre wird von der Universität gemäß geltender Tarifordnung für die Lehrbeauftragten sowie geltender Bestimmungen für die didaktischen Mitarbeiter vergütet. 7. Der Forschungsassistent muss bei Unterzeichnung des Vertrages eine Erklärung gemäß D.P.R. 445/2000 einreichen, mit welcher die eventuell beanspruchten Verträge für Forschungsassistenten und für Forscher mit befristetem Arbeitsvertrag gemäß Gesetz Nr. 240/2010 sowie das Nichtvorhandensein von Unvereinbarkeiten bescheinigt wird.
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