Übernachtungs- und Benachrichtigungskosten. Der vertragliche Beförderer, dessen Ausfall oder Verspätung dafür verantwortlich ist, dass der Reisende seine Fahrt nicht am selben Tag fortsetzen kann oder eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist, haflet dem Reisenden für den entstehenden Schaden. Der Schadensersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung ihn erwartender Personen entstandenen angemessenen Kosten. Der vertragliche Beförderer ist von einer Haflung befreit, wenn ein haflungsbefreiender Tatbestand gem. Punkt 4.3.5 vorliegt.