Common use of A.1.1.4 Regulierungsvollmacht Clause in Contracts

A.1.1.4 Regulierungsvollmacht. Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatz- ansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicher- ten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abge- schleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befin- det. Auf den Regress gegenüber dem Halter eines Anhängers verzichten wir, wenn am Zugfahrzeug zum Unfallzeitpunkt ein zulassungsfreier landwirtschaftlicher Anhänger angekoppelt war, der über keine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung verfügt. Der Versicherungsschutz umfasst auch Schäden, die Sie, Ihr Ehepart- ner, Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner als Fahrer eines im Ausland zugelassenen, vorübergehend gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrades oder Campingfahrzeuges auf einer Reise im Ausland verursachen. Als Ausland gilt der Geltungsbereich nach A.1.4.1 mit Ausnahme Deutschlands. Mietzeiten von mehr als einem Monat gelten nicht als vorübergehend. Dies gilt nur, wenn sich Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung auf einen jeweils zur Eigenverwendung zugelassenen Pkw, Campingfahrzeug oder Kraftrad bezieht. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit aus einer für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.

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A.1.1.4 Regulierungsvollmacht. Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie und die mitversicherten Personen geltend gemachte Schadenersatz- ansprüche Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicher- ten versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abge- schleppte abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befin- detbefindet. Auf den Regress gegenüber dem Halter eines Anhängers verzichten wirSofern Sie einen Pkw versichert haben, wenn am Zugfahrzeug zum Unfallzeitpunkt ein zulassungsfreier landwirtschaftlicher Anhänger angekoppelt war, der über keine eigene umfasst Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung verfügt. Der Versicherungsschutz umfasst Haftpflicht- versicherung auch Schäden, die Sie, Ihr Ehepart- ner, Ihr eingetragener Lebenspartner Sie oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner Ehe-/Lebenspartner als Fahrer eines im Ausland zugelassenen, vorübergehend gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrades oder Campingfahrzeuges Pkw auf einer Reise im Ausland verursachen. Mieten diese Personen jeweils gleichzeitig ein Fahrzeug im Ausland, erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf das zuerst angemietete Fahrzeug. Versicherungsschutz besteht nicht, soweit aus einer für den gemieteten Pkw abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Der Versicherungsschutz besteht während einer vorübergehenden privaten Auslandsurlaubsreise für die Dauer von höchstens einem Monat. Die Anmietung muss bei einem gewerbsmäßigen Vermieter erfolgen. Als Ausland gilt der Geltungsbereich nach gemäß A.1.4.1 mit Ausnahme Deutschlandsaußer Deutschland, sowie dem Land, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt. Mietzeiten Wir leisten bis zu den vereinbarten Versicherungssummen, höchstens jedoch bis zu einer Versicherungssumme von mehr 2 Mio. Euro je Schaden- ereignis. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als einem Monat ein einziges Schadenereignis. Die Bestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten sinngemäß für die Mallorca-Deckung, soweit nicht als vorübergehendausdrücklich anderes geregelt ist. Hat der Fahrer (mitversicherte Person) eines bei uns Kfz-Haftpflicht versicherten Pkw einen Unfall im Sinne von A.4.1.2 und A.4.1.3 erlitten, wird ein beitragsfreies Krankenhaustagegeld in Höhe von 10 Euro für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger, vollstationärer Heilbehandlung befindet. Das KHT wird maximal für 28 Tage gezahlt. Bei mehreren vollstationären Krankenhausaufenthalten hat der Ver- sicherte nur einmal je Kalenderjahr Anspruch auf das KHT. Dies gilt nurauch, wenn sich Ihre die Krankenhausaufenthalte wegen verschiedener Unfälle stattfinden. Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen zur Kfz-Haftpflichtversicherung auf einen jeweils zur Eigenverwendung zugelassenen Pkw, Campingfahrzeug oder Kraftrad bezieht. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit aus einer für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung bestehtUnfallversicherung (A.4).

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A.1.1.4 Regulierungsvollmacht. Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie und die mitversicherten Personen geltend gemachte Schadenersatz- ansprüche Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. A.1.1.5 Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicher- ten versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abge- schleppte abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befin- detbefindet. Auf den Regress gegenüber dem Halter eines Anhängers verzichten wir, wenn am Zugfahrzeug zum Unfallzeitpunkt ein zulassungsfreier landwirtschaftlicher Anhänger angekoppelt war, der über keine eigene KfzA.1.1.6 Führen fremder Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Haftpflichtversicherung verfügt. Deckung)‌‌‌‌ – gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif – Der Versicherungsschutz umfasst auch Schäden, die Sie, Ihr Ehepart- ner, Ihr eingetragener Lebenspartner Sie oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner Ehe-/Lebenspartner als Fahrer eines im Ausland zugelassenen, vorübergehend gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrades Pkw oder Campingfahrzeuges Kraftrads auf einer Reise im Ausland verursachen. Als Ausland gilt Die Anmietung muss bei einem gewerbsmäßigen Vermieter erfolgen. Mieten Sie oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe-/Lebenspartner jeweils gleichzeitig ein oder mehrere Fahrzeuge im Ausland, erstreckt sich der Geltungsbereich nach A.1.4.1 mit Ausnahme DeutschlandsVersicherungsschutz nur auf das zuerst angemietete Fahrzeug. Mietzeiten von mehr als einem Monat gelten nicht als vorübergehend. Dies gilt nur, wenn sich Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung auf einen jeweils zur Eigenverwendung zugelassenen Pkw, Campingfahrzeug oder Kraftrad bezieht. Kein Versicherungsschutz bestehtbesteht nicht, soweit aus einer für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung bereits Deckung in ausreichender Höhe besteht. Wir leisten für den Teil des Schadens, der über die Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Fahrzeugs hinausgeht. Dabei ist die Gesamtentschädigung jedoch auf die mit uns vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Der Versicherungsschutz besteht während einer vorübergehenden privaten Auslandsurlaubsreise für die Dauer von höchstens einem Monat. Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß A.1.4.1 außer Deutschland. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Bestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten sinngemäß für die Mallorca-Deckung, soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist.

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A.1.1.4 Regulierungsvollmacht. Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie und die mitversicherten Personen geltend gemachte Schadenersatz- ansprüche Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. A.1.1.5 Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicher- ten versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abge- schleppte abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befin- detbefindet. Auf den Regress gegenüber dem Halter eines Anhängers verzichten wir, wenn am Zugfahrzeug zum Unfallzeitpunkt ein zulassungsfreier landwirtschaftlicher Anhänger angekoppelt war, der über keine eigene KfzA.1.1.6 Führen fremder Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Haftpflichtversicherung verfügt. Deckung) – gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif – Der Versicherungsschutz für Pkw, Kräder und Campingfahrzeuge umfasst auch Schäden, die Sie, Ihr Ehepart- ner, Ihr eingetragener Lebenspartner Sie oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner Ehe-/Lebenspartner als Fahrer eines im Ausland zugelassenen, vorübergehend gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrades Kraftrads oder Campingfahrzeuges Camping- fahrzeugs auf einer Reise im Ausland verursachen. Als Ausland gilt Die Anmietung muss bei einem gewerbsmäßigen Vermieter erfolgen. Mieten Sie oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe-/Lebenspartner jeweils gleichzeitig ein oder mehrere Fahrzeuge im Ausland, erstreckt sich der Geltungsbereich nach A.1.4.1 mit Ausnahme DeutschlandsVersicherungsschutz nur auf das zuerst angemietete Fahrzeug. Mietzeiten von mehr als einem Monat gelten nicht als vorübergehend. Dies gilt nur, wenn sich Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung auf einen jeweils zur Eigenverwendung zugelassenen Pkw, Campingfahrzeug oder Kraftrad bezieht. Kein Versicherungsschutz bestehtbesteht nicht, soweit aus einer für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung bereits Deckung in ausreichender Höhe besteht. Wir leisten für den Teil des Schadens, der über die Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Fahrzeugs hinausgeht. Dabei ist die Gesamtentschädigung jedoch auf die mit uns vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Der Versicherungsschutz besteht während einer vorübergehenden privaten Auslandsurlaubsreise für die Dauer von höchstens einem Monat. Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß A.1.4.1 außer Deutschland. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Bestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten sinngemäß für die Mallorca-Deckung, soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist. A.1.1.7 Mitversicherung eines Krankenhaustagegeldes (KHT) – gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif – A.1.1.7.1 Was ist versichert? Hat der berechtigte Fahrer (mitversicherte Person) eines bei uns Kfz-Haftpflicht versicherten Pkw einen Unfall im Sinne von A.1.1.7.2 oder A.1.1.7.3 erlitten, wird ein beitragsfreies Krankenhaustagegeld in Höhe von 10 Euro für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger, vollstationärer Heilbehandlung befindet. Rehabilitationsmaßnahmen (mit Ausnahme von Anschlussheilbehandlungen) sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlungen. Das KHT wird maximal für 28 Tage gezahlt. Bei mehreren vollstationären Krankenhausaufenthalten hat der Versicherte nur einmal je Kalenderjahr Anspruch auf das KHT. Dies gilt auch, wenn die Krankenhausaufenthalte wegen verschiedener Unfälle stattfinden. A.1.1.7.2 Unfallbegriff Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person − durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) − unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. A.1.1.7.3 Erweiterter Unfallbegriff Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung − ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt, − Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt. Meniskus und Bandscheibe sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst. Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.

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A.1.1.4 Regulierungsvollmacht. Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie und die mitversicherten Personen geltend gemachte Schadenersatz- ansprüche Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. A.1.1.5 Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicher- ten versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abge- schleppte abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befin- detbefindet. Auf den Regress gegenüber dem Halter eines Anhängers verzichten wirA.1.1.6 Führen fremder Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) – außer bei Pkw im Basis-Tarif – Sofern Sie einen Pkw versichert haben, wenn am Zugfahrzeug zum Unfallzeitpunkt ein zulassungsfreier landwirtschaftlicher Anhänger angekoppelt war, der über keine eigene umfasst Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung verfügt. Der Versicherungsschutz umfasst auch Schäden, die Sie, Ihr Ehepart- ner, Ihr eingetragener Lebenspartner Sie oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner Ehe-/Lebenspartner als Fahrer eines im Ausland zugelassenen, vorübergehend gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrades oder Campingfahrzeuges Pkw auf einer Reise im Ausland verursachen. Als Ausland gilt der Geltungsbereich nach A.1.4.1 mit Ausnahme Deutschlands. Mietzeiten von mehr als einem Monat gelten nicht als vorübergehend. Dies gilt nurGleiches gilt, wenn Sie ein Kraftrad versichert haben, für die Anmietung eines versicherungspflichtigen Kraftrades. Mieten Sie oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe-/Lebenspartner jeweils gleichzeitig ein Fahrzeug im Ausland, erstreckt sich Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung der Versicherungsschutz nur auf einen jeweils zur Eigenverwendung zugelassenen Pkw, Campingfahrzeug oder Kraftrad beziehtdas zuerst angemietete Fahrzeug. Kein Versicherungsschutz bestehtbesteht nicht, soweit aus einer für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung bereits Deckung besteht. Der Versicherungsschutz besteht während einer vorübergehenden privaten Auslandsurlaubsreise für die Dauer von höchstens einem Monat. Die Anmietung muss bei einem gewerbsmäßigen Vermieter erfolgen. Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß A.1.4.1 außer Deutschland. Wir leisten bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungs- schein entnehmen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Bestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten sinngemäß für die Mallorca-Deckung, soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist. A.1.1.7 Mitversicherung eines Krankenhaustagegeldes (KHT) – außer bei Pkw im Basis-Tarif – Hat der Fahrer (mitversicherte Person) eines bei uns Kfz-Haftpflicht versicherten Pkw einen Unfall im Sinne von A.4.1.2 und A.4.1.3 erlitten, wird ein beitragsfreies Krankenhaustagegeld in Höhe von 10 Euro für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger, vollstationärer Heilbehandlung befindet. Das KHT wird maximal für 28 Tage gezahlt. Bei mehreren vollstationären Krankenhausaufenthalten hat der Versicherte nur einmal je Kalenderjahr Anspruch auf das KHT. Dies gilt auch, wenn die Krankenhausaufenthalte wegen verschiedener Unfälle stattfinden. Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen zur Kfz-Unfallversicherung (A.4).

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A.1.1.4 Regulierungsvollmacht. Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie und die mitversicherten Personen geltend gemachte Schadenersatz- ansprüche Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicher- ten versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abge- schleppte abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befin- detbefindet. Auf den Regress gegenüber dem Halter eines Anhängers verzichten wirSofern Sie einen Pkw versichert haben, wenn am Zugfahrzeug zum Unfallzeitpunkt ein zulassungsfreier landwirtschaftlicher Anhänger angekoppelt war, der über keine eigene umfasst Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung verfügt. Der Versicherungsschutz umfasst Haftpflicht- versicherung auch Schäden, die Sie, Ihr Ehepart- ner, Ihr eingetragener Lebenspartner Sie oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner Ehe-/Lebenspartner als Fahrer eines im Ausland zugelassenen, vorübergehend gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrades oder Campingfahrzeuges Pkw auf einer Reise im Ausland verursachen. Mieten diese Personen jeweils gleichzeitig ein Fahrzeug im Ausland, erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf das zuerst angemietete Fahrzeug. Versicherungsschutz besteht nicht, soweit aus einer für den gemieteten Pkw abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Der Versicherungsschutz besteht während einer vorübergehenden privaten Auslandsurlaubsreise für die Dauer von höchstens einem Monat. Die Anmietung muss bei einem gewerbsmäßigen Vermieter erfolgen. Als Ausland gilt der Geltungsbereich nach gemäß A.1.4.1 mit Ausnahme Deutschlandsaußer Deutschland, sowie dem Land, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt. Mietzeiten Wir leisten bis zu den vereinbarten Versicherungssummen, höchstens jedoch bis zu einer Versicherungssumme von mehr 2 Mio. Euro je Scha- denereignis. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als einem Monat gelten nicht als vorübergehendein einziges Schadenereignis. Dies gilt nur, wenn sich Ihre Die Bestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung auf einen jeweils zur Eigenverwendung zugelassenen Pkw, Campingfahrzeug oder Kraftrad bezieht. Kein Versicherungsschutz bestehtgelten sinngemäß für die Mallorca-Deckung, soweit aus einer für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung bestehtnicht ausdrücklich anderes geregelt ist.

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A.1.1.4 Regulierungsvollmacht. Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatz- ansprüche sowie gegen Sie erhobene öffentlich-rechtliche Forderun- gen (z. B. Feuerwehreinsatzkosten) in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicher- ten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abge- schleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befin- det. Auf den Regress gegenüber dem Halter eines Anhängers verzichten wir, wenn am Zugfahrzeug zum Unfallzeitpunkt ein zulassungsfreier landwirtschaftlicher Anhänger angekoppelt war, der über keine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung verfügt. Der Versicherungsschutz umfasst auch Schäden, die Sie, Ihr Ehepart- ner, Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner als Fahrer eines im Ausland zugelassenen, vorübergehend gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrades oder Campingfahrzeuges auf einer Reise im Ausland verursachen. Als Ausland gilt der Geltungsbereich nach A.1.4.1 mit Ausnahme Deutschlands. Mietzeiten von mehr als einem Monat gelten nicht als vorübergehend. Dies gilt nur, wenn sich Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung auf einen jeweils zur Eigenverwendung zugelassenen Pkw, Campingfahrzeug oder Kraftrad bezieht. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit aus einer für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.

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