Abfallrechtliche Verantwortung Musterklauseln

Abfallrechtliche Verantwortung. Mit der tatsächlichen Übernahme der Abfälle und Wertstoffe durch Nagel gehen Gefahr und Haftung auf Nagel über, soweit die Ist-Beschaffenheit des Abfalls den vertraglichen Vereinbarungen (Soll- Beschaffenheit gem. AltölVO bei Altöl) entspricht. Bis zur Übernahme obliegen dem Kunden die gesetzlichen Pflichten als „Besitzer“ gem. § 1 Abs. 2 AltölV.
Abfallrechtliche Verantwortung. Die ESO erbringt die vereinbarten Leistungen im Rahmen des geltenden Abfall- rechts ausschließlich nach diesen AGB. Danach gelten im Verhältnis zum AG fol- gende, die jeweiligen Verantwortlichkeiten abgrenzenden Definitionen: Der AG ist in der Rolle als Erzeuger (§ 3 Abs. 8 KrWG) und Besitzer (§ 3 Abs. 9 KrWG) für die Abfälle verantwortlich (§ 22 Satz 2 KrWG). Er stellt die Abfälle entweder mit dem Einfüllen in das von der ESO angelieferte Behältnis oder mit der Anlieferung auf der Betriebsstätte der ESO bereit. Ein Bereitstellen liegt ebenfalls vor, wenn die Abfälle aus sonstigen Gründen in den Herrschaftsbereich der ESO gelangt sind. Die ESO wird Abfallbesitzer (§ 3 Abs. 8 KrWG) mit dem Abschluss der Verladung auf das Transportfahrzeug oder - bei Selbstanlieferung an die Betriebsstätte - mit dem Abla- den der Abfälle in den dafür vorgesehenen Behältnissen/Abladestellen.
Abfallrechtliche Verantwortung. 1. Mit der tatsächlichen Übernahme der Abfälle (bei Sammelentsorgungsnachweisen) durch den Auftragnehmer, gehen Gefahr und Haftung auf diesen über, soweit die Ist-Beschaffenheit des Abfalls den vertraglichen Vereinbarungen bzw. den Angaben in der Verantwortlichen Erklärung entspricht. Ist der Auftraggeber im Besitz eines Einzelentsorgungsnachweises, ist er solange Eigentümer des Abfalls, bis die Übernahme durch die Entsorgungs-/Verwertungsanlage bestätigt wurde. 2. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfallstoffes verantwortlich. Er hat dem Auftragnehmer alle für die ordnungsgemäße Verwertung / Beseitigung erforderlichen Angaben mitzuteilen und unaufgefordert auf jede Veränderung der Zusammensetzung hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber nicht verpflichtet, sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben des Auftraggebers hinsichtlich Art und Zusammensetzung / Beschaffenheit der angebotenen Materialien durch eine repräsentative Analyse zu überzeugen. 3. Die Vertragsparteien haben die Bestimmungen des Bundes- und des jeweiligen Landesabfallgesetzes und der sonstigen einschlägigen Gesetze und Verordnungen, Satzungen, Techn. Anweisungen und behördlichen Auflagen insbesondere des KrW-/AbfG, WHG, BImschG, der ADR, Vbf, GefStoffV u.a. in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Abfallrechtliche Verantwortung. 15.1 Der Kunde hat die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. 15.2 Der Kunde bleibt als Abfallerzeuger für die von ihm an uns übergebenen, zu entsorgenden Abfälle rechtlich verantwortlich, insbesondere für die richtige Deklaration der Abfälle. Für alle Nachteile und Kosten, die uns aus einer falschen Deklaration entstehen, haftet der Kunde. Das gilt auch für eine über den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinausgehende Verunreinigung, Verschmutzung oder Kontamination des Behälters und/oder des Transportfahrzeuges und/oder der Abladestelle. Erfolgt die Deklaration nicht unverzüglich durch den Kunden, sind wir berechtigt, die notwendigen Feststellungen zu treffen bzw. durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Evtl. dadurch anfallende Kosten trägt der Kunde. 15.3 Der Kunde hat uns alle für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle notwendigen Angaben zu machen und uns unaufgefordert und unverzüglich über jede Veränderung der Zusammensetzung der von ihm gesammelten Abfälle hinzuweisen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht wird uns der Kunde von Ansprüchen Dritter unverzüglich freistellen.
Abfallrechtliche Verantwortung. Der Geschäftspartner bleibt stets Abfallerzeuger im Sinne des Abfallrechts. Es ist für die korrekte Deklaration der Waren alleine verantwortlich und haftet für deren Richtigkeit. Dies gilt auch im Falle einer Bevollmächtigung von uns, zur Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Dritten. Der Geschäftspartner ist alleine dafür verantwortlich, dass bei der Lagerung der Waren auf seinem Betriebsgelände und/oder seinen Baustellen - auch in unseren Behältern - die gesetz- lichen Vorgaben sowie etwaige behördlichen Auflagen eingehalten werden.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Außergerichtliche Streitbeilegung Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucher- schlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Om- budsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwer- degegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken an- rufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Text- form (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbe- schwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx, Fax: (000) 0000-0000, E-Mail: xxxxxxxxxx@xxx.xx, zu richten.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung Bei Streitigkeiten aus der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen, wie Trade Republic, kann die Deutsche Bundesbank nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn ein Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Daneben kann bei Streitigkeiten betreffend sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 S. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen die BaFin nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 UKlaG als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn das Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Trade Republic ist keiner anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle, welche für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Bankgeschäften zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen eingerichtet ist, angeschlossen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank lautet: 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxxxxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der Deutschen Bundesbank (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Service“ abrufen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der BaFin lautet: - Referat ZR 3 - Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der BaFin (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Verbraucher“ abrufen. Die Europäische Kommission hat zudem unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ eine Europäische Online- Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen. Trade Republic nimmt an einer entsprechenden Online-Streitbeilegung derzeit nicht teil.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.