Common use of Abgeltung von Überstunden Clause in Contracts

Abgeltung von Überstunden. Die Abgeltung der Überstunden hat im Verhältnis 1 : 1,5 (Stundensatz: monatliches Grundgehalt divi- diert durch den Überstundenteiler mit einem Zuschlag von 50 Prozent) zu erfolgen. Der Überstundenteiler er- rechnet sich aus der kollektivvertraglichen Normalar- beitszeit multipliziert mit 4,33 (auf 2 Nachkommastel- len kaufmännisch gerundet),dh, ab 1. 1. 2022 beträgt der Überstundenteiler 160,21. Eine Abgeltung in Frei- zeit kann vereinbart werden. Eine Abgeltung in diesem Sinne ist jedenfalls nicht vor- gesehen, solange und soweit eine Übertragungsmög- lichkeit im Sinne der Abschnitte C.2. bis C.4. besteht. C.5.1.2. Abgeltung von Mehrarbeitsstunden Mehrarbeitsstunden sind im Verhältnis 1 : 1,3 abzugel- ten (Stundensatz: monatliches Grundgehalt dividiert durch den Mehrarbeitsstundenteiler mit einem Zu- schlag von 30 Prozent). Der Mehrarbeitsstundenteiler errechnet sich aus dem vereinbarten wöchentlichen Stundenausmaß multipliziert mit 4,33 (auf 2 Nachkom- mastellen kaufmännisch gerundet). Eine Abgeltung in Freizeit kann vereinbart werden. Zuschlagsfrei sind jedenfalls Zeitguthaben, die im Sin- ne der Abschnitte C.2. bis C.4. übertragen werden so- wie Mehrarbeitsstunden, die aufgrund der Inan- spruchnahme des persönlichen Rechts auf Mehrarbeit (siehe C.7.) erbracht werden. C.5.2. Zeitguthaben bei Durchrechnung für Teilzeit- beschäftigte Ist am Ende der Gleitzeitperiode bzw des Durchrech- nungszeitraums mehr Zeitguthaben vorhanden, als zuschlagsfrei übertragen werden kann, werden vor- rangig die Stunden übertragen, die bei Nichtübert- ragbarkeit mit einem geringeren Zuschlag zu vergü- ten wären. (Mehrarbeitsstunden sind vor Überstunden zu übertragen.) Nicht übertragbare Mehrleistunden sind im Folgemonat samt Zuschlägen abzugelten. (vgl Beispiel Anhang 6) Im Einzelfall kann bereits übertragenes Zeitguthaben auf Antrag des Arbeitnehmers im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber mit einem Zuschlag von 15 % ausbe- zahlt werden. Eine diesbezügliche Vereinbarung ist zu dokumentieren. C.5.3. Auszahlung von Mehrleistungen Überstunden gemäß C.5.1. erster Satz sowie deren Zu- schläge sind im Folgemonat auszuzahlen. Durch Betriebsvereinbarung kann geregelt werden, dass die Zeit, die im Rahmen von Überstunden gemäß C.5.1. erster Satz gearbeitet worden ist, in die zu leis- tende Normalarbeitszeit miteingerechnet und nur die Zuschläge ausbezahlt werden. Nicht übertragbare Mehrarbeits- und Überstunden, die sich nach C.2. bis C.4. aufgrund der Betrachtung des Durchrechnungszeitraums bzw der Gleitzeitperio- de ergeben, sind mit der nächsten Gehaltszahlung nach dem jeweiligen Durchrechnungszeitraum aus- zuzahlen. Eine Abgeltung in Freizeit kann vereinbart werden. C.6. RECHT AUF XXXXXXXX XXX STUNDENAUSMASSES BEI TEILZEITBESCHÄFTIGTEN Teilzeitbeschäftigte haben das Recht auf Anhebung ihres Beschäftigungsausmaßes, wenn sie im Beobach- tungszeitraum von 6 Monaten (April bis September bzw Oktober bis Xxxx eines jeden Jahres) im Durch- schnitt mindestens 1 Stunde über ihrem vereinbarten Wochenstundenausmaß arbeiten. Arbeitnehmer, die innerhalb eines Beobachtungszeitraums eintreten, können dieses Recht erst nach Vollendung eines ge- samten Beobachtungszeitraums ausüben. Das Ausmaß des Anspruchs entspricht der Hälfte der durchschnittlichen Mehrleistung pro Beobachtungs- zeitraum und Kalenderwoche abgerundet auf die nächste ½ Stunde. Durch diese Stundenanpassung darf die in diesem Kollektivvertrag vereinbarte wöchentliche Normalar- beitszeit nicht überschritten werden. Der Anspruch ist spätestens mit Beginn des zweiten Monats nach An- tragstellung umzusetzen. Jeweils nach Ablauf eines Beobachtungszeitraums er- halten die berechtigten Arbeitnehmer eine Auflistung ihrer im unmittelbar vorangegangenen Beobach- tungszeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden („Ist-Soll-Vergleich“) und dem sich daraus ergeben- den Recht auf Anhebung. Es liegt am Arbeitnehmer diesen Anspruch (gegebenenfalls auch im geringeren Ausmaß) geltend zu machen. Der Anspruch aus dem vorangegangenen Beobachtungszeitraum verfällt spätestens mit Beendigung des folgenden Beobach- tungszeitraums.

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Abgeltung von Überstunden. Die Abgeltung der Überstunden hat im Verhältnis 1 : 1,5 (Stundensatz: monatliches Grundgehalt divi- diert dividiert durch den Überstundenteiler mit einem Zuschlag von 50 Prozent) zu erfolgen. Der Überstundenteiler er- rechnet errechnet sich aus der kollektivvertraglichen Normalar- beitszeit Normalarbeitszeit multipliziert mit 4,33 (auf 2 Nachkommastel- len Nachkommastellen kaufmännisch gerundet),dh, ab 1. 1. 2022 beträgt der Überstundenteiler 160,21. Eine Abgeltung in Frei- zeit Freizeit kann vereinbart werden. Eine Abgeltung in diesem Sinne ist jedenfalls nicht vor- gesehenvorgesehen, solange und soweit eine Übertragungsmög- lichkeit Übertragungsmöglichkeit im Sinne der Abschnitte C.2. bis C.4. besteht. C.5.1.2. Abgeltung von Mehrarbeitsstunden Mehrarbeitsstunden sind im Verhältnis 1 : 1,3 abzugel- ten abzugelten (Stundensatz: monatliches Grundgehalt dividiert durch den Mehrarbeitsstundenteiler mit einem Zu- schlag Zuschlag von 30 Prozent). Der Mehrarbeitsstundenteiler errechnet sich aus dem vereinbarten wöchentlichen Stundenausmaß multipliziert mit 4,33 (auf 2 Nachkom- mastellen Nachkommastellen kaufmännisch gerundet). Eine Abgeltung in Freizeit kann vereinbart werden. Zuschlagsfrei sind jedenfalls Zeitguthaben, die im Sin- ne Sinne der Abschnitte C.2. bis C.4. übertragen werden so- wie sowie Mehrarbeitsstunden, die aufgrund der Inan- spruchnahme Inanspruchnahme des persönlichen Rechts auf Mehrarbeit (siehe C.7.) erbracht werden. C.5.2. Zeitguthaben bei Durchrechnung für Teilzeit- beschäftigte Ist am Ende der Gleitzeitperiode bzw des Durchrech- nungszeitraums Durchrechnungszeitraums mehr Zeitguthaben vorhanden, als zuschlagsfrei übertragen werden kann, werden vor- rangig vorrangig die Stunden übertragen, die bei Nichtübert- ragbarkeit Nichtübertragbarkeit mit einem geringeren Zuschlag zu vergü- ten vergüten wären. (Mehrarbeitsstunden sind vor Überstunden zu übertragen.) Nicht übertragbare Mehrleistunden Mehrleistungen sind im Folgemonat samt Zuschlägen abzugelten. (vgl Beispiel Anhang 6) Im Einzelfall kann bereits übertragenes Zeitguthaben auf Antrag des Arbeitnehmers im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber mit einem Zuschlag von 15 % ausbe- zahlt ausbezahlt werden. Eine diesbezügliche Vereinbarung ist zu dokumentieren. C.5.3. Auszahlung von Mehrleistungen Überstunden gemäß C.5.1. erster Satz sowie deren Zu- schläge Zuschläge sind im Folgemonat auszuzahlen. Durch Betriebsvereinbarung kann geregelt werden, dass die Zeit, die im Rahmen von Überstunden gemäß C.5.1. erster Satz gearbeitet worden ist, in die zu leis- tende leistende Normalarbeitszeit miteingerechnet und nur die Zuschläge ausbezahlt werden. Nicht übertragbare Mehrarbeits- und Überstunden, die sich nach C.2. bis C.4. aufgrund der Betrachtung des Durchrechnungszeitraums bzw der Gleitzeitperio- de Gleitzeitperiode ergeben, sind mit der nächsten Gehaltszahlung nach dem jeweiligen Durchrechnungszeitraum aus- zuzahlenauszuzahlen. Eine Abgeltung in Freizeit kann vereinbart werden. C.6. RECHT AUF XXXXXXXX XXX STUNDENAUSMASSES BEI TEILZEITBESCHÄFTIGTEN Teilzeitbeschäftigte haben das Recht auf Anhebung ihres Beschäftigungsausmaßes, wenn sie im Beobach- tungszeitraum Beobachtungszeitraum von 6 Monaten (April bis September bzw Oktober bis Xxxx eines jeden Jahres) im Durch- schnitt Durchschnitt mindestens 1 Stunde über ihrem vereinbarten Wochenstundenausmaß arbeiten. Arbeitnehmer, die innerhalb eines Beobachtungszeitraums eintreten, können dieses Recht erst nach Vollendung eines ge- samten gesamten Beobachtungszeitraums ausüben. Das Ausmaß des Anspruchs entspricht der Hälfte der durchschnittlichen Mehrleistung pro Beobachtungs- zeitraum Beobachtungszeitraum und Kalenderwoche abgerundet auf die nächste ½ Stunde. Durch diese Stundenanpassung darf die in diesem Kollektivvertrag vereinbarte wöchentliche Normalar- beitszeit Normalarbeitszeit nicht überschritten werden. Der Anspruch ist spätestens mit Beginn des zweiten Monats nach An- tragstellung Antragstellung umzusetzen. Jeweils nach Ablauf eines Beobachtungszeitraums er- halten erhalten die berechtigten Arbeitnehmer eine Auflistung ihrer im unmittelbar vorangegangenen Beobach- tungszeitraum Beobachtungszeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden („Ist-Soll-Vergleich“) und dem sich daraus ergeben- den ergebenden Recht auf Anhebung. Es liegt am Arbeitnehmer diesen Anspruch (gegebenenfalls auch im geringeren Ausmaß) geltend zu machen. Der Anspruch aus dem vorangegangenen Beobachtungszeitraum verfällt spätestens mit Beendigung des folgenden Beobach- tungszeitraumsBeobachtungszeitraums.

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