Ablesung der Messeinrichtung Musterklauseln

Ablesung der Messeinrichtung. 7.1. SWD ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die SWD vom örtlichen Netzbetreiber, vom Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Wird an der Entnahmestelle des Kunden die Messung mittels einer intelligenten Messsystems gemäß § 2 Satz 1 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt, wird SWD die Ablesedaten gemäß Satz 1 zur Abrechnung nach Ziffer 8 vorrangig verwenden. 7.2. SWD kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels erfolgt. Der örtliche Netzbetreiber oder der Messstellenbetreiber können den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. 7.3. Führt der Kunde eine verlangte Selbstablesung nach Ziffer 7.2 nicht durch, kann SWD auf Kosten des Kunden die Ablesung selbst vornehmen, den Verbrauch auf Grundlage der vorherigen Ablesung bzw. bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen oder einen Dritten mit der Ablesung beauftragen. Können SWD, der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder ein zur Messung beauftragter Dritter das Grundstück oder die Räume des Kunden zum Zwecke der Ablesung nicht betreten, ist SWD ebenfalls zur Verbrauchsschätzung nach Satz 1 berechtigt.
Ablesung der Messeinrichtung. Der Zählerstand wird nach vorheriger Benachrichtigung an Sie entsprechend der StromGVV / GasGVV von einem Beauftragten von Switch, des örtlichen Netzbetreibers oder auf dessen Wunsch oder auf Wunsch von Switch nach entsprechender Aufforderung von Ihnen selbst abgelesen. Solange der Beauftragte von Switch oder des örtlichen Netzbetreibers keinen Zugang zu dem Zähler erhält oder Sie den Zähler nicht aufforderungsgemäß selbst ablesen, kann Switch den Verbrauch schätzen. Die tatsäch- lichen Verhältnisse sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
Ablesung der Messeinrichtung. Die Süwag ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder errechnete Zähler- stände zu verwenden, die die Süwag vom örtlichen Netzbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Die Süwag kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels erfolgt. Wenn der Kunde die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt, darf die Süwag den Verbrauch schätzen. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von der Süwag den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Ein Beauftragter des örtlichen Netzbetreibers kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen.
Ablesung der Messeinrichtung. SWD ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu ver- wenden, die SWD vom örtlichen Netzbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. SWD kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung oder anlässlich eines Lieferanten- wechsels erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall wider- sprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Wenn der Kunde die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt, darf SWD den Verbrauch schätzen. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehe- nen Beauftragten von SWD den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Ein Beauftragter des örtlichen Netzbetreibers kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen.
Ablesung der Messeinrichtung. 8.1 team ist berechtigt, für die Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die team vom Messstellenbe- treiber erhalten hat. 8.2 team kann den Zählerstand selbst ablesen oder durch den Messstellenbetreiber ablesen lassen oder verlangen, dass dieser vom Kunden abgelesen wird, wenn dies zum Zwecke der Abrechnung oder anläss- lich eines Lieferantenwechsels erfolgt oder ein berechtigtes Interesse von team an einer Überprüfung der Ablesung besteht. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. team ist in diesen Fällen berechtigt, ein gesondertes Entgelt für die Ablesung zu verlangen; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch berechtigt ist. 8.3 Ist der Zutritt zur Messeinrichtung nicht möglich, kann team den Verbrauch des Kunden auf Grund- lage der letzten Ablesung schätzen. Ist der Kunde ein Neukunde, erfolgt die Schätzung nach dem Ver- brauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. Dies gilt auch, wenn der Kunde eine Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt, obwohl er dazu nach Ziff.
Ablesung der Messeinrichtung. EGO ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die EGO vom Netzbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. EGO kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung ober anlässlich eines Lieferantenwechsels erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Wenn der Kunde die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt, darf EGO den Verbrauch schätzen. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von EGO den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Ein Beauftragter des Netzbetreibers kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen.
Ablesung der Messeinrichtung. 6.1 Die BEW ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber erhalten hat. 6.2 Die BEW kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 7.1, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse der BEW an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Die BEW darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. 6.3 Wenn der Netzbetreiber oder die BEW das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf die BEW den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
Ablesung der Messeinrichtung. (1.1) Die SWD kann dem Kunden zum Zwecke der Ablesung der Messeinrichtungen eine Ablesekarte übersenden. In diesem Fall hat der Kunde den Zählerstand innerhalb von 4 Wochen der SWD mitzuteilen. Teilt der Kunde den Ablesestand nicht innerhalb von 4 Wochen der SWD mit, so ist die SWD berechtigt, den Verbrauch des Kunden auf Grundlage der letzten Ablesung bzw. bei Nichtvorlage von Ablesewerten (z. B. Neukunde) auf Basis eines durchschnittlichen Verbrauches von vergleichbaren Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen. (1.2) Stellt ein Kunde einen Antrag auf Nachprüfung der Messeinrichtun- gen gemäß § 8 Abs. 2 StromGVV bei der SWD, muss dies schriftlich zu erfolgen.
Ablesung der Messeinrichtung. (zu §§ 8 und 11 GasGVV)
Ablesung der Messeinrichtung. (zu §§ 8 und 11 GasGVV) Zum Zwecke der Verbrauchsabrechnung werden regelmäßig durch den Netzbetreiber, den Messstellenbetreiber, von dem die Messung durchführenden Dritten bzw. deren Beauftragten oder durch die Stadtwerke Schwabach GmbH bzw. deren Mitarbeiter bzw. Beauftragten oder auf Verlangen der Stadtwerke Schwabach GmbH vom Kunden selbst die Messeinrichtungen abgelesen. Für eine Fernablesung einer elektronischen Messeinrichtung bedarf es einer gesonderten Vereinbarung, die die Häufigkeit der Ablesung, die Anzahl der Messergebnisse sowie die Verwendung und Speicherung der Daten regelt.