Common use of Ablösung des Gesamtversorgungssystems Clause in Contracts

Ablösung des Gesamtversorgungssystems. 1.1 Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31.12.2000 geschlos- sen und durch das Punktemodell ersetzt. Zur juristischen Bewertung vgl. Anlage 1. 1.2 Auf ein Zurückfallen der Renten und Anwartschaften auf den Stand des Jahres 2000 wird verzichtet. 1.3 Durch den Systemwechsel erhalten die Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine zusätzli- che kapitalgedeckte Altersversorgung durch eigene Beiträge unter Inanspruch- nahme der steuerlichen Förderung aufzubauen (Riester-Rente). Diese Möglichkeit soll auch bei den Zusatzversorgungskassen eröffnet werden. Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung besteht derzeit - einheitlich für alle Arbeitnehmer - nicht; die Ta- rifvertragsparteien geben sich eine Verhandlungszusage für eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung. 1.4 Die Umlagefinanzierung wird auch nach Systemwechsel beibehalten. Sie kann schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungskassen durch Kapitaldeckung abgelöst werden (Kombinationsmodell).

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Samples: Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge, Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge, Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes

Ablösung des Gesamtversorgungssystems. 1.1 Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31.12.2000 geschlos- sen ge- schlossen und durch das Punktemodell ersetzt. Zur juristischen Bewertung vgl. Anlage 1. 1.2 Auf ein Zurückfallen der Renten und Anwartschaften auf den Stand des Jahres 2000 wird verzichtet. 1.3 Durch den Systemwechsel erhalten die Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine zusätzli- che zu- sätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung durch eigene Beiträge unter Inanspruch- nahme Inan- spruchnahme der steuerlichen Förderung aufzubauen (Riester-Rente). Diese Möglichkeit soll auch bei den Zusatzversorgungskassen eröffnet werden. Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung besteht derzeit - einheitlich für alle Arbeitnehmer Ar- beitnehmer - nicht; die Ta- rifvertragsparteien Tarifvertragsparteien geben sich eine Verhandlungszusage Verhandlungszu- sage für eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung. 1.4 Die Umlagefinanzierung wird auch nach Systemwechsel beibehalten. Sie kann schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungskassen durch Kapitaldeckung abgelöst werden (Kombinationsmodell).

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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes

Ablösung des Gesamtversorgungssystems. 1.1 Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31.12.2000 geschlos- sen ge- schlossen und durch das Punktemodell ersetzt. Zur juristischen Bewertung vgl. Anlage 1. 1.2 Auf ein Zurückfallen der Renten und Anwartschaften auf den Stand des Jahres 2000 wird verzichtet. 1.3 Durch den Systemwechsel erhalten die Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine zusätzli- che zu- sätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung durch eigene Beiträge unter Inanspruch- nahme Inan- spruchnahme der steuerlichen Förderung aufzubauen (Riester-Rente). Diese Möglichkeit soll auch bei den Zusatzversorgungskassen eröffnet werden. Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung besteht derzeit - einheitlich für alle Arbeitnehmer - nicht; die Ta- rifvertragsparteien Tarifvertragsparteien geben sich eine Verhandlungszusage Verhandlungs- zusage für eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung. 1.4 Die Umlagefinanzierung wird auch nach Systemwechsel beibehalten. Sie kann schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungskassen durch Kapitaldeckung abgelöst werden (Kombinationsmodell).

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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung

Ablösung des Gesamtversorgungssystems. 1.1 Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31.12.2000 geschlos- sen geschlossen und durch das Punktemodell ersetzt. Zur juristischen Bewertung vgl. Anlage 1. 1.2 Auf ein Zurückfallen der Renten und Anwartschaften auf den Stand des Jahres 2000 wird verzichtet. 1.3 Durch den Systemwechsel erhalten die Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine zusätzli- che zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung durch eigene Beiträge unter Inanspruch- nahme Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung aufzubauen (Riester-Rente). Diese Möglichkeit soll auch bei den Zusatzversorgungskassen eröffnet werden. Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung besteht derzeit - einheitlich für alle Arbeitnehmer Arbeit- nehmer - nicht; die Ta- rifvertragsparteien Tarifvertragsparteien geben sich eine Verhandlungszusage für eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung. 1.4 Die Umlagefinanzierung wird auch nach Systemwechsel beibehalten. Sie kann schrittweise schritt- weise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungskassen durch Kapitaldeckung abgelöst werden (Kombinationsmodell).

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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes

Ablösung des Gesamtversorgungssystems. 1.1 Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31.12.2000 geschlos- sen geschlossen und durch das Punktemodell ersetztersetzt werden. Zur juristischen Bewertung vgl. Anlage 1. 1.2 Auf ein Zurückfallen der Renten und Anwartschaften auf den Stand des Jahres 2000 wird verzichtet. 1.3 Durch den Systemwechsel erhalten die Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine zusätzli- che zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung durch eigene Beiträge unter Inanspruch- nahme Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung aufzubauen (Riester-Rente). Diese Möglichkeit soll auch bei den Zusatzversorgungskassen eröffnet werden. Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung besteht derzeit - einheitlich für alle Arbeitnehmer Arbeitneh- mer - nicht; die Ta- rifvertragsparteien Tarifvertragsparteien geben sich eine Verhandlungszusage für eine tarifvertragliche ta- rifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung. 1.4 Die Umlagefinanzierung wird auch nach Systemwechsel beibehalten. Sie kann schrittweise schritt- weise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungskassen durch Kapitaldeckung Kapital- deckung abgelöst werden (Kombinationsmodell).

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Samples: Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge

Ablösung des Gesamtversorgungssystems. 1.1 Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31.12.2000 geschlos- sen geschlossen und durch das Punktemodell ersetzt. Zur juristischen Bewertung vgl. Anlage 1. 1.2 Auf ein Zurückfallen der Renten und Anwartschaften Anwartschaf- ten auf den Stand des Jahres 2000 wird verzichtet. 1.3 Durch den Systemwechsel erhalten die Arbeitnehmer Arbeit- nehmer die Möglichkeit, eine zusätzli- che kapitalgedeckte zusätzliche kapital- gedeckte Altersversorgung durch eigene Beiträge unter Inanspruch- nahme Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung aufzubauen (Riester-Rente). Diese Möglichkeit soll auch bei den Zusatzversorgungskassen eröffnet werden. Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung besteht derzeit - einheitlich für alle Arbeitnehmer - nicht; die Ta- rifvertragsparteien Tarifvertragsparteien geben sich eine Verhandlungszusage Verhand- lungszusage für eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung. 1.4 Die Umlagefinanzierung wird auch nach Systemwechsel System- wechsel beibehalten. Sie kann schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungskassen Zusatzversor- gungskassen durch Kapitaldeckung abgelöst werden (Kombinationsmodell).

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Samples: Tarifvertrag Altersversorgung

Ablösung des Gesamtversorgungssystems. 1.1 Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31.12.2000 geschlos- sen geschlossen und durch das Punktemodell ersetzt. Zur juristischen Bewertung vgl. Anlage 1. 1.2 Auf ein Zurückfallen der Renten und Anwartschaften auf den Stand des Jahres Jah- res 2000 wird verzichtet. 1.3 Durch den Systemwechsel erhalten die Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine zusätzli- che zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung durch eigene Beiträge unter Inanspruch- nahme Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung aufzubauen (Riester-Rente). Diese Möglichkeit soll auch bei den Zusatzversorgungskassen eröffnet werdenwer- den. Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung besteht derzeit - einheitlich für alle Arbeitnehmer - nicht; die Ta- rifvertragsparteien Tarifvertragsparteien geben sich eine Verhandlungszusage Verhand- lungszusage für eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung. 1.4 Die Umlagefinanzierung wird auch nach Systemwechsel beibehalten. Sie kann schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungskassen Zusatzversorgungs- kassen durch Kapitaldeckung abgelöst werden (Kombinationsmodell).

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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung

Ablösung des Gesamtversorgungssystems. 1.1 1.1. Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31.12.2000 geschlos- sen ge- schlossen und durch das Punktemodell ersetzt. Zur juristischen Bewertung vgl. Anlage 1. 1.2 1.2. Auf ein Zurückfallen der Renten und Anwartschaften auf den Stand des Jahres Jah- res 2000 wird verzichtet. 1.3 1.3. Durch den Systemwechsel erhalten die Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine zusätzli- che zu- sätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung durch eigene Beiträge unter Inanspruch- nahme Inan- spruchnahme der steuerlichen Förderung aufzubauen (Riester-Rente). Diese Möglichkeit soll auch bei den Zusatzversorgungskassen eröffnet werden. Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung besteht derzeit - einheitlich für alle Arbeitnehmer Ar- beitnehmer - nicht; die Ta- rifvertragsparteien Tarifvertragsparteien geben sich eine Verhandlungszusage Verhandlungszu- sage für eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung. 1.4 1.4. Die Umlagefinanzierung wird auch nach Systemwechsel beibehalten. Sie kann schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungskassen durch Kapitaldeckung abgelöst werden (Kombinationsmodell).

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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung

Ablösung des Gesamtversorgungssystems. 1.1 Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31.12.2000 geschlos- sen und durch das Punktemodell ersetzt. Zur juristischen Bewertung vgl. Anlage 1. 1.2 Auf ein Zurückfallen der Renten und Anwartschaften auf den Stand des Jahres 2000 wird verzichtet. 1.3 Durch den Systemwechsel erhalten die Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine zusätzli- che kapitalgedeckte Altersversorgung durch eigene Beiträge unter Inanspruch- nahme Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung aufzubauen (Riester-Rente). Diese Möglichkeit soll auch bei den Zusatzversorgungskassen eröffnet werden. Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung besteht derzeit - einheitlich für alle Arbeitnehmer Arbeit- nehmer - nicht; die Ta- rifvertragsparteien Tarifvertragsparteien geben sich eine Verhandlungszusage für eine ei- ne tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung. 1.4 Die Umlagefinanzierung wird auch nach Systemwechsel beibehalten. Sie kann schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungskassen durch Kapitaldeckung abgelöst werden (Kombinationsmodell).

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Samples: Arbeitsvertragsordnung

Ablösung des Gesamtversorgungssystems. 1.1 Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31.12.2000 geschlos- sen geschlossen und durch das Punktemodell ersetzt. Zur juristischen Bewertung vgl. Anlage 1. 1.2 Auf ein Zurückfallen der Renten und Anwartschaften auf den Stand des Jahres 2000 wird verzichtet. 1.3 Durch den Systemwechsel erhalten die Arbeitnehmer die MöglichkeitMög- lichkeit, eine zusätzli- che zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung durch eigene Beiträge unter Inanspruch- nahme Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung Förde- rung aufzubauen (Riester-Rente). Diese Möglichkeit soll auch bei den Zusatzversorgungskassen eröffnet werden. Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung besteht derzeit - einheitlich einheit- lich für alle Arbeitnehmer - nicht; die Ta- rifvertragsparteien Tarifvertragsparteien geben sich eine Verhandlungszusage für eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung. 1.4 Die Umlagefinanzierung wird auch nach Systemwechsel beibehaltenbeibe- halten. Sie kann schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen einzel- nen Zusatzversorgungskassen durch Kapitaldeckung abgelöst werden (Kombinationsmodell).

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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung

Ablösung des Gesamtversorgungssystems. 1.1 Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31.12.2000 geschlos- sen 31. Dezember 2000 geschlossen und durch das Punktemodell ersetzt. Zur juristischen Bewertung vgl. Anlage 1. 1.2 Auf ein Zurückfallen der Renten und Anwartschaften auf den Stand des Jahres 2000 wird verzichtet. 1.3 Durch den Systemwechsel erhalten die Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine zusätzli- che zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung durch eigene Beiträge unter Inanspruch- nahme Inan- spruchnahme der steuerlichen Förderung aufzubauen (Riester-Rente). Diese Möglichkeit soll auch bei den Zusatzversorgungskassen eröffnet werden. Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung besteht derzeit - einheitlich für alle Arbeitnehmer - nicht; die Ta- rifvertragsparteien Tarifvertragsparteien geben sich eine Verhandlungszusage Verhandlungs- zusage für eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung. 1.4 Die Umlagefinanzierung wird auch nach Systemwechsel beibehalten. Sie kann schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungskassen durch Kapitaldeckung abgelöst werden (Kombinationsmodell).

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Samples: Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes

Ablösung des Gesamtversorgungssystems. 1.1 Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31.12.2000 geschlos- sen und durch das Punktemodell ersetzt. Zur juristischen Bewertung vgl. Anlage 1. 1.2 Auf ein Zurückfallen der Renten und Anwartschaften auf den Stand des Jahres 2000 wird verzichtet. 1.3 Durch den Systemwechsel erhalten die Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine zusätzli- che zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung durch eigene Beiträge unter Inanspruch- nahme Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung aufzubauen (Riester-Rente). Diese Möglichkeit soll auch bei den Zusatzversorgungskassen eröffnet werden. Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung besteht derzeit - einheitlich für alle Arbeitnehmer Arbeitneh- mer - nicht; die Ta- rifvertragsparteien Tarifvertragsparteien geben sich eine Verhandlungszusage für eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung. 1.4 Die Umlagefinanzierung wird auch nach Systemwechsel beibehalten. Sie kann schrittweise schritt- weise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungskassen durch Kapitaldeckung Kapital- deckung abgelöst werden (Kombinationsmodell).

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Samples: Arbeitsvertragsordnung