Abnahmepflicht. Amprion ist zur Abnahme der an der Übergabestelle bereitgestellten Vertragsmenge verpflich- tet.
Abnahmepflicht. Die EWR Netz GmbH ist zur Abnahme der an der Übergabestelle bereitgestellten Vertragsmenge verpflichtet.
Abnahmepflicht. HANAU NETZ ist zur Abnahme der an der Übergabestelle bereitgestellten Vertragsmenge verpflichtet.
Abnahmepflicht. 3.1 Findet ganz oder teilweise ein Eigentumswechsel an dem Grundstück statt, ist der Auftraggeber während der Lauf- zeit dieses Vertrages verpflichtet, formwirksam alle Rech- te und Pflichten des Auftraggebers aus diesem Vertrag auf den Erwerber zu übertragen. Dieser soll verpflichtet werden, etwaige Rechtsnachfolger entsprechend weiter zu verpflichten. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung von kWc. Der Auftraggeber wird von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag frei, wenn der Erwerber kWc gegenüber den Eintritt in diesen Ver- trag schriftlich erklärt hat und hinreichende Gewähr zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden An- sprüche von kWc bietet.
3.2 Die Wärme wird dem Auftraggeber nur für die Versor- gung des in diesem Vertrag genannten Grundstücks zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung zur Versorgung an- derer Grundstücke ist mit kWc abzustimmen und bedarf dessen schriftlicher Zustimmung.
Abnahmepflicht. Die Netzgesellschaft Halle ist zur Abnahme der an der Übergabestelle bereitgestellten Vertragsmenge verpflichtet.
Abnahmepflicht. (1) Der Kunde verpflichtet sich, den in § 2 Abs. 3 definierten Wärmebedarf während der Vertragslaufzeit durch bezug vom Lieferanten zu decken. Ergibt sich ein darüber hinausgehender Wärmebedarf, so verpflichtet sich der Kunde, auch diesen beim Lieferanten zu decken, sofern dieser zur Lieferung bereit und in der Lage ist.
(2) Findet während der Laufzeit dieses Vertrages ganz oder teilweise ein Eigentümerwechsel an der Liegenschaft statt, ist der Kunde verpflichtet, formwirksam alle Rechte und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag auf den Erwerber und dessen Rechtsnachfolger zu übertragen. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Der Kunde wird von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag erst frei, wenn der Erwerber der Liegenschaft dem Lieferanten gegenüber den Eintritt in diesen Vertrag schriftlich erklärt hat.
(3) Die Wärme wird dem Kunden nur für die Versorgung der in diesem Vertrag genannten Liegenschaft/en zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung zur Versorgung anderer Liegenschaften ist mit dem Lieferanten abzustimmen und bedarf dessen schriftlicher Zustimmung.
Abnahmepflicht. Der Kunde und sein Rechtsnachfolger verpflichten sich, während der Dauer des «Wär- meliefervertrages» die Nutzenergie für Heizung ausschliesslich durch den Wärmeliefe- ranten zu beziehen, ebenso die Nutzenergie für die Brauchwarmwasseraufbereitung, wenn diese Bestandteil des «Wärmeliefervertrages» ist. Ausnahmen sind: • Kleine dezentrale Warmwasseraufbereitungsgeräte • Wärmerückgewinnungsanlagen • Solaranlagen (dem Wärmelieferanten zu melden) • Cheminées und offene Feuerstellen • Anlagen zur Nutzung regenerierbarer Energien (sofern nur als Hilfsfunktion)
Abnahmepflicht. 5.1.1. Der Käufer ist verpflichtet die Ware nach ihrer Zurverfügungstellung abzunehmen. Kommt der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht nach vorheriger Ankündigung über die Ware anderweitig zu verfügen. Besteht die Gefahr des Verderbs, so bedarf es nicht der vorherigen Ankündigung.
5.1.2. Sofern während einer laufenden Abnahmeverpflichtung eine amtliche Einfuhr- bzw. Ausfuhrsperre oder vergleichbare prohibitive Maßnahmen wirksam werden, erlöschen innerhalb des Anwendungszeitraums der Maßnahme die wechselseitigen Verpflichtungen endgültig. Es sei denn, die Ersatzlieferung ist nach Wegfall der Beeinträchtigung möglich und zwischen den Parteien vereinbart.
Abnahmepflicht. 2.1 Der Kunde verpflichtet sich, den in Ziffer IV.1.2 definierten Wärmebedarf während der Vertragslaufzeit durch Bezug von der STW zu decken. Ergibt sich ein darüberhinausgehender Wärmebedarf, so verpflichtet sich der Kunde, auch diesen bei der STW zu decken, sofern diese zur Lieferung bereit und in der Lage ist.
Abnahmepflicht. Der Käufer ist verpflichtet, die Vertragsleistungen zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen. Der Käufer ist für die Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen für eine reibungslose und schnelle Montage verantwortlich. Erfolgt die Abnahme der Erzeugnisse und Leistungen nicht spätestens innerhalb eines Monats nach dem Liefertermin ohne dass wir dies zu vertreten hätten, können wir die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern. Die von uns eingesetzten Monteure und Spediteure sind nicht autorisiert gemäß Lieferschein gelieferte Artikel ohne schriftliche Genehmigung zurückzunehmen.