Mitteilungspflicht Musterklauseln
Mitteilungspflicht. Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.
Mitteilungspflicht. Sie müssen uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen, wenn eine berufliche Tätigkeit wieder aufgenom- men wird bzw. sich ändert. Änderungen einer behördlichen Anordnung wegen Infekti- onsgefahr (siehe § 2 Abs. 7) sowie die Aufhebung oder Än- derungen des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversi- cherung (§ 2 Abs. 8) müssen Sie uns ebenfalls unverzüglich mitteilen.
Mitteilungspflicht. Der Unfalltod der versicherten Person muss uns unverzüglich - möglichst innerhalb von 48 Stunden - mitgeteilt werden.
Mitteilungspflicht. Die Mitteilungspflicht gemäß Ziffer 2.2.2 gilt nur, wenn die Software der Appliance auf ein anderes System übertragen wird.
Mitteilungspflicht. Sie müssen uns den Wegfall der Pflegebedürftigkeit bzw. eine Änderung des Pflegegrades unverzüglich mitteilen. Sobald ein Änderungsbescheid der gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung vorliegt, ist uns dieser einzureichen.
Mitteilungspflicht. Folgendes müssen Sie uns unverzüglich mitteilen: - den Wegfall der Pflegebedürftigkeit (§ 3 Absatz 7) - den Wegfall des vollständigen Tätigkeitsverbots aus medizinischen Gründen nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 3 Ab- satz 8) - eine Wiederaufnahme Ihrer früheren oder die Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit - sowie eine betriebliche Umorganisation
Mitteilungspflicht. Sie müssen uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen, wenn sich die Berufsunfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit mindern oder wegfallen oder eine berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen wird bzw. sich die Art oder der Umfang der Tätigkeit ändert.
Mitteilungspflicht. Sie müssen uns eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beschwerden oder den Wegfall der Pflegebedürftigkeit sowie eine Wiederaufnahme Ihrer früheren bzw. die Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit unverzüglich mitteilen.
Mitteilungspflicht. 8.1 Die Vertragspartner sind verpflichtet, den Makler über einen Vertragsabschluss, d. h. dessen vollständigen Inhalt nebst der sich darauf beziehender Nebenabreden in Kenntnis zu setzen und ihm eine Kopie zu erteilen.
8.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die 4Gastro umgehend zu informieren, wenn er seinen Wunsch nach Abschluss eines Hauptvertrages aufgibt. Für den Fall, dass der Auftraggeber unter Umgehung der 4Gastro den Hauptvertrag mit einem Dritten schließt und er zuvor an die 4Gastro einen Alleinauftrag erteilt hat, so verpflichtet sich der Auftraggeber einen pauschalierten Aufwendungs- und Schadenersatz in Höhe von 75 % der vereinbarten Provision zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt es hierbei unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, wie es auch der 4Gastro unbenommen ist, einen höheren Schaden nachzuweisen.
8.3 Wird die Angelegenheit bereits durch Dritte erbracht, hat der Auftraggeber der 4Gastro dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen, anderenfalls gilt die 4Gastro als ursächlich wirkender Makler. Andere Vereinbarungen müssen der 4Gastro schriftlich bestätigt sein.
8.4 Die 4Gastro hat gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Auskunft, mit wem und zu welchen Konditionen und welcher Art ein Hauptvertrag abgeschlossen worden ist, soweit dies den Gegenstand/ die Immobilie und/ oder den Vertragspartner betrifft der im Auftrag benannt und/ oder bezeichnet wurde, um die eigenen Vergütungsansprüche überprüfen zu können. Klarstellend kommt es auf den tatsächlich geschlossenen Hauptvertrag bzw. dessen Bezeichnung hinsichtlich der Auskunftspflicht nicht an.
8.5 Erfolgt der Vertragsabschluss des Hauptvertrages ohne Teilnahme von 4Gastro, so verpflichtet sich der Auftraggeber, 4Gastro unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt zur Berechnung des Provisionsanspruches zu erteilen und 4Gastro eine Ausfertigung des geschlossenen Kauf- bzw. Mietvertrages nebst Nebenabreden zu überlassen. Mündliche Vereinbarungen sind mitzuteilen.
Mitteilungspflicht. Der Kunde hat FUJIFILM über alle Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, sowie schwere Vorkommnisse im Sinne der Medizinprodukteverordnung umgehend zu unterrichten, soweit sie mit den von uns gelieferten oder erstellten Medizinprodukten im Zusammenhang stehen, auch wenn sie nicht zugleich einen Gewährleistungsfall darstellen. Eine behördliche Meldung ist uns in Kopie zuzustellen.