Mitteilungspflicht Musterklauseln

Mitteilungspflicht. Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.
Mitteilungspflicht. (3) Sie müssen uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen, wenn eine berufliche Tätigkeit wieder aufgenom- men wird bzw. sich ändert. Änderungen einer behördlichen Anordnung wegen Infekti- onsgefahr (siehe § 2 Abs. 7) sowie die Aufhebung oder Än- derungen des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversi- cherung (§ 2 Abs. 8) müssen Sie uns ebenfalls unverzüglich mitteilen.
Mitteilungspflicht. Der Unfalltod der versicherten Person muss uns unverzüglich - möglichst innerhalb von 48 Stunden - mitgeteilt werden. Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weite- re Nachweise und Auskünfte verlangen. Uns ist das Recht zu ver- schaffen, gegebenenfalls eine Besichtigung oder eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. Wird die Zustimmung zur Obduktion verweigert, sind wir von unse- rer Leistungspflicht befreit. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verwei- gerung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unse- rer Leistungspflicht ist.
Mitteilungspflicht. (3) Sie müssen uns den Wegfall der Pflegebedürftigkeit bzw. eine Änderung des Pflegegrades unverzüglich mitteilen. Sobald ein Änderungsbescheid der gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung vorliegt, ist uns dieser einzureichen.
Mitteilungspflicht. (3) Folgendes müssen Sie uns unverzüglich mitteilen: - den Wegfall der Pflegebedürftigkeit (§ 3 Absatz 7) - den Wegfall des vollständigen Tätigkeitsverbots aus medizinischen Gründen nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 3 Ab- satz 8) - eine Wiederaufnahme Ihrer früheren oder die Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit - sowie eine betriebliche Umorganisation
Mitteilungspflicht. (3) Sie müssen uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen, wenn sich die Berufsunfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit mindern oder wegfallen oder eine berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen wird bzw. sich die Art oder der Umfang der Tätigkeit ändert.
Mitteilungspflicht. (3) Sie müssen uns eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beschwerden oder den Wegfall der Pflegebedürftigkeit sowie eine Wiederaufnahme Ihrer früheren bzw. die Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit unverzüglich mitteilen.
Mitteilungspflicht. Die Mitteilungspflicht gemäß Ziffer 2.2.2 gilt nur, wenn die Software der Appliance auf ein anderes System übertragen wird.
Mitteilungspflicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, den Makler über einen Vertragsabschluss, d. h. dessen vollständigen Inhalt nebst der sich darauf beziehender Nebenabreden in Kenntnis zu setzen und ihm eine Kopie zu erteilen.
Mitteilungspflicht. Die Betriebsleitung hat dem Arbeitnehmer die mit dem Betriebsrat vereinbarten Akkordsätze vor Beginn der Arbeit schriftlich oder durch Aushang bekanntzugeben. Der Umfang der Ak- kordarbeit (Arbeitsbeschreibung) ist dem Arbeitnehmer mündlich zu erläutern.