Mitwirkungspflicht. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Mitwirkungspflicht. Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber un- verzüglich mitzuteilen.
Mitwirkungspflicht. 11.1 Die Parteien erkennen an, dass der Erfolg der Arbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie von einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Zusammenarbeit zwischen den Parteien abhängt. Der Kunde hat stets rechtzeitig jede vom Lieferanten gewünschte zumutbare Mitwirkung zu leisten.
11.2 Der Kunde trägt das Risiko der Auswahl der vom Lieferanten zu liefernden Waren, Güter und/oder Dienstleistungen. Der Kunde achtet stets mit größter Sorgfalt darauf, dass die Anforderungen an die Leistung des Lieferanten korrekt und vollständig sind. Größen und Daten, die in Zeichnungen, Abbildungen, Katalogen, Webseiten, Angeboten, Werbematerial, Normblättern, etc. angegeben sind, sind für den Lieferanten nicht verbindlich, es sei denn, der Lieferant hat ausdrücklich etwas anderes angegeben. Allgemeine Bedingungen - Owl VR Solutions GmbH Setzt der Kunde Personal und/oder Assistenten bei der Ausführung der Vereinbarung ein, müssen diese über das erforderliche Wissen und die Erfahrung verfügen. Für den Fall, dass Mitarbeiter des Lieferanten Arbeiten am Standort des Kunden ausführen, stellt der Kunde rechtzeitig und kostenlos die erforderlichen Einrichtungen, wie z.B. einen Arbeitsplatz mit Computer- und Netzwerkeinrichtungen, zur Verfügung. Der Lieferant haftet nicht für Schäden oder Kosten aufgrund von Übertragungsfehlern, Fehlfunktionen oder Nichtverfügbarkeit dieser Einrichtungen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Schäden oder Kosten auf Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit seitens der Geschäftsleitung des Lieferanten zurückzuführen sind.
11.3 Der Arbeitsraum und die Einrichtungen werden alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Der Kunde schützt den Lieferanten vor Ansprüchen Dritter, einschließlich der Mitarbeiter des Lieferanten, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Vereinbarung Schäden erleiden, die das Ergebnis von Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder von unsicheren Situationen in seiner Organisation sind. Der Kunde hat die in seiner Organisation geltenden Haus- und Sicherheitsregeln den vom Lieferanten eingesetzten Mitarbeitern vor Beginn der Arbeiten bekannt zu machen.
11.4 Wenn der Kunde dem Lieferanten Software, Ausrüstung oder andere Ressourcen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen und Produkten des Lieferanten zur Verfügung stellt, ist der Kunde dafür verantwortlich, alle erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen in Bezug auf diese Ressourcen einzuholen, die der Lieferant gegebenenfalls benötigt.
11.5 D...
Mitwirkungspflicht. Der Kunde wird notwendige Daten, vor allem ein zupflegende Inhalte für die Websites zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen.
Mitwirkungspflicht. Der Kunde ist verpflichtet, Verisure jeden Schaden im Sinne der vorgenannten Haftungsbestimmungen unverzüglich in Textform mitzuteilen oder von Verisure erfassen zu lassen, damit Verisure so früh wie möglich informiert wird und ge- meinsam mit dem Kunden den Schaden mindern kann.
Mitwirkungspflicht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Zertifizierungsstelle alle für die Durchführung des Präqualifizierungsverfahrens erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und unter Einhaltung der vorgegebenen Fristen zur Verfügung zu stellen, sowie die erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen. (🡪 siehe Anlage 1: Zertifizierungsprogramm, Punkt 4.3)
Mitwirkungspflicht die im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszu- führen.
Mitwirkungspflicht. Sollten Sie wider Erwarten Grund zu Beanstandungen haben, so sind Sie verpflichtet, dies sofort der örtlichen Weiterbildungsleitung mitzuteilen. Die Weiterbildungsleitung ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. Ansprüche müssen innerhalb von 4 Wochen nach dem vereinbarten Rückkehrdatum schriftlich geltend gemacht werden. Sämtliche Ansprüche verjähren 6 Monate nach dem vereinbarten Weiterbildungsende.
Mitwirkungspflicht. 9.1 Der Reisende ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich dem Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort anzuzeigen. Ist ein solcher Vertreter am Urlaubsort nicht vorhanden/ vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit der Ansprechpartner wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit der Reisebestätigung, unter richtet.
9.2 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Darüber hinaus ist die Beschädigung oder Fehlleitung von Reisegepäck dem Veranstalter nach Maßgabe der Ziffer 9.1 anzuzeigen.
9.3 Die Reiseleitung oder sonstige Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort sind nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Mitwirkungspflicht. 9.1 FUJIFILM ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen auf Kosten des Kunden zurückzuhalten oder zu unterbrechen, wenn für die Leistungen das zu wartende / zu reparierende Gerät oder die Räumlichkeiten nicht ein einem hygienisch einwandfreien Zustand ohne Infektionsgefahr zur Verfügung stehen.
9.2 Der Kunde muss FUJIFILM die Zeit und Zugangsmöglichkeiten zum Gerät gewähren, die zur Erbringung der Leistungen benötigt werden. Zusätzlich muss der Kunde sicherstellen, dass alle technischen Voraussetzungen fürdie Durchführung der Arbeiten (z. X. Xxxxx, Wasser, Heizung, Klimatisierung, Internetzugang usw.) vorliegen, ohne dass FUJIFILM dadurch Kosten entstehen. Elektrische Anlagen müssen den geltenden Vorschriftenund anwendbaren Normen entsprechen.
9.3 Soweit dem Kunden ein niedriger Preis auf Ersatzteile und Zubehör gewährt wird, der auf der Rückgabe der ausgetauschten Alt-Teile an FUJIFILM basiert, gehen sämtliche durch Neu- oder Austauschteile ersetzten Komponenten der Gerätekonfiguration Zug um Zug in das Eigentum von FUJIFILM über, es sei denn, FUJIFILM hat hierauf vorgängig ausdrücklich verzichtet. Wenn kundenseitig die Begutachtung der Alt-Teile erforderlich ist, ist dies FUJIFILM unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach dem erfolgten Austausch anzuzeigen.