Mitwirkungspflicht Musterklauseln

Mitwirkungspflicht. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Mitwirkungspflicht. 3.3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, gerätespezifische Unterlagen (Service- / Bedienungsanleitungen, Spezifikati- onen, technische Beschreibungen) termingerecht vor Aus- führung der Leistung, Machbarkeitsanalyse oder Kosten- schätzung zur Verfügung zu stellen, ersatzweise, sofern er- forderlich bei der Beschaffung notwendiger Unterlagen mitzuwirken. 3.3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet alle Anforderungen an die Kalibrierung, Mess-, Kalibrier - und Prüfverfahren, die Spezifikationen, Kalibrierintervalle, Entscheidungsre- geln oder die Messreihe (Messpunkte, Messbedingungen und erforderliche Messunsiche rheit) mitzuteilen, so dass sichergestellt ist, dass die Anforderungen, auf Durchführ- barkeit geprüft, dokumentiert und verstanden werden kön- nen. 3.3.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, im jeweiligen Ein- zelfall bei der Festlegung geeigneter Anforderungen an die Kalibrierung, Mess-, Kalibrier - und Prüfverfahren, die Spe- zifikationen, Kalibrierintervalle, Entscheidungsregeln oder die Messreihe (Messpunkte, Messbedingungen und erfor- derliche Messunsicherheit) mitzuwirken. Die Anwendung von Entscheidungsregeln zur Konformitätsbewertung, der wertung der Lage im Toleranzfeld (bspw. in Prozent des Übereinstimmungsbereichs) erfordern die Mitteilung und Mitwirkung des Auftraggebers. 3.3.4 Verzichtet der Auftraggeber auf die Mitteilung seiner Anforderungen an die Kalibrierung, Mess-, Kalibrier - und Prüfverfahren, die Spezifikationen, Kalibrierintervalle, Ent- scheidungsregeln oder die Messreihe (Messpunkte, Mess- bedingungen und erforderli che Messunsicherheit) oder sonstigen Anforderungen zur Ausführung oder Dokumen- tation oder der Mitwirkung an deren Festlegung, so liegt die Auswahl im Ermessen der esz AG. 3.3.5 Unterschiede zwischen den Anforderungen des Auf- traggebers, Angeboten und dem Leistungsangebot des La- boratoriums müssen vor Aufnahme der Kalibriertätigkeiten der esz AG bekannt gegeben werden und geklärt sein. Die Mitteilung des Leistungsumfangs des Angebots des Labo- ratoriums erfolgt mit der Auftragsbestätigung oder unmit- telbar vor der Aufnahme der Tätigkeit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Unterschiede zwischen seinen Anforderungen und der Auftragsbestätigung vor Beginn der Kalibrierung anzuzeigen.
Mitwirkungspflicht. Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber un- verzüglich mitzuteilen.
Mitwirkungspflicht. Der Kunde wird notwendige Daten, vor allem ein zupflegende Inhalte für die Websites zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen.
Mitwirkungspflicht. 6.3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Anforderungen, Informationen und Unterlagen, die für die Bewertung und Erfüllung der Leistung erforderlich sind, vor und während Ausführung zur Verfügung zu stellen oder sofern erforder- lich bei der Beschaffung notwendiger Unterlagen mitzuwir- ken. 6.3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, in seinem Betrieb und Räumlichkeiten alle zur ordnungsgemäßen Auftrags- ausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. 6.3.3 Auf Verlangen der esz AG hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Un- terlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärun- gen schriftlich oder in Textform zu bestätigen.
Mitwirkungspflicht. 9.1 Der Reisende ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich dem Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort anzuzeigen. Ist ein solcher Vertreter am Urlaubsort nicht vorhanden/ vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit der Ansprechpartner wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit der Reisebestätigung, unter richtet. 9.2 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Darüber hinaus ist die Beschädigung oder Fehlleitung von Reisegepäck dem Veranstalter nach Maßgabe der Ziffer 9.1 anzuzeigen. 9.3 Die Reiseleitung oder sonstige Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort sind nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Mitwirkungspflicht. Jeder Teilnehmer / -in ist im Interesse eines reibungslosen Betriebs- /Veranstaltungsablaufes verpflichtet, den Weisungen des verantwortlichen Personals Folge zu leisten. Beanstandungen sind sofort, unter Angabe der Umstände, des Hergangs bzw. der entstandenen Schäden Hundeschule Wasgau-Schnüffler mitzuteilen. Nach Beendigung des Leistungsanspruches sind jegliche Ansprüche ausgeschlossen. Hundeschule Wasgau- Schnüffler behält sich vor, bei ausbleibender Pünktlichkeit des / der Teilnehmer /-in, eine Teilnahme zu untersagen. Dieses gilt für Veranstaltungen bei denen die theoretische Grundlagenvermittlung elementarer Bestandteil der Veranstaltung ist. Eine Rückerstattung der Kosten erfolgt in diesem Fall nicht. Der Teilnehmer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zu einer Verwendung und Veröffentlichung von Film/-Fotoaufnahmen von sich und seinem Tier, welche während eines Seminars oder einer Veranstaltung erstellt wurden. Hundeschule Wasgau-Schnüffler verpflichtet sich, die Veröffentlichung von Film-/Fotoaufnahmen ausschließlich auf die inhaltliche Gestaltung von Fachpublikationen, Fachbüchern, Lehr- und Schulungsmaterialien zu beschränken. Der Teilnehmer verzichtet auf die Geltendmachung jeglicher Vergütung. Film/-Fotoaufnahmen durch Teilnehmer während eines Seminars oder einer Veranstaltung sind ausdrücklich nicht gestattet. Ansprüche gegen Hundeschule Wasgau-Schnüffler verjähren entsprechend den gesetzlichen Richtlinien des BGB. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsinhalte hat nicht die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge. Eine Berichtigung von Irrtümern, Druck- und Rechenfehlern bleibt nur Hundeschule Wasgau-Schnüffler vorbehalten.
Mitwirkungspflicht. 11.1 Die Parteien erkennen an, dass der Erfolg der Arbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie von einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Zusammenarbeit zwischen den Parteien abhängt. Der Kunde hat stets rechtzeitig jede vom Lieferanten gewünschte zumutbare Mitwirkung zu leisten. 11.2 Der Kunde trägt das Risiko der Auswahl der vom Lieferanten zu liefernden Waren, Güter und/oder Dienstleistungen. Der Kunde achtet stets mit größter Sorgfalt darauf, dass die Anforderungen an die Leistung des Lieferanten korrekt und vollständig sind. Größen und Daten, die in Zeichnungen, Abbildungen, Katalogen, Webseiten, Angeboten, Werbematerial, Normblättern, etc. angegeben sind, sind für den Lieferanten nicht verbindlich, es sei denn, der Lieferant hat ausdrücklich etwas anderes angegeben. Allgemeine Bedingungen - Owl VR Solutions GmbH Setzt der Kunde Personal und/oder Assistenten bei der Ausführung der Vereinbarung ein, müssen diese über das erforderliche Wissen und die Erfahrung verfügen. Für den Fall, dass Mitarbeiter des Lieferanten Arbeiten am Standort des Kunden ausführen, stellt der Kunde rechtzeitig und kostenlos die erforderlichen Einrichtungen, wie z.B. einen Arbeitsplatz mit Computer- und Netzwerkeinrichtungen, zur Verfügung. Der Lieferant haftet nicht für Schäden oder Kosten aufgrund von Übertragungsfehlern, Fehlfunktionen oder Nichtverfügbarkeit dieser Einrichtungen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Schäden oder Kosten auf Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit seitens der Geschäftsleitung des Lieferanten zurückzuführen sind. 11.3 Der Arbeitsraum und die Einrichtungen werden alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Der Kunde schützt den Lieferanten vor Ansprüchen Dritter, einschließlich der Mitarbeiter des Lieferanten, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Vereinbarung Schäden erleiden, die das Ergebnis von Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder von unsicheren Situationen in seiner Organisation sind. Der Kunde hat die in seiner Organisation geltenden Haus- und Sicherheitsregeln den vom Lieferanten eingesetzten Mitarbeitern vor Beginn der Arbeiten bekannt zu machen. 11.4 Wenn der Kunde dem Lieferanten Software, Ausrüstung oder andere Ressourcen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen und Produkten des Lieferanten zur Verfügung stellt, ist der Kunde dafür verantwortlich, alle erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen in Bezug auf diese Ressourcen einzuholen, die der Lieferant gegebenenfalls benötigt. 11.5 D...
Mitwirkungspflicht. 6.1 FUJIFILM ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen auf Kosten des Kunden zurückzuhalten oder zu unterbrechen, wenn von dem zu wartenden/zu reparierenden Gerät aufgrund eines mangelhaften Hygienezustands ein Infektionsrisiko für Mitarbeiter von FUJIFILM ausgeht. 6.2 Der Kunde muss FUJIFILM die Zeit und Zugangsmöglichkeiten zum Gerät gewähren, die zur Erbringung der Leistungen benötigt werden. Zusätzlich muss der Kunde sicherstellen, dass alle technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten (z. ▇. ▇▇▇▇▇, Wasser, Heizung, Klimatisierung, Internetzugang usw.) vorliegen, ohne dass FUJIFILM dadurch Kosten entstehen. Elektrische Anlagen müssen den geltenden Vorschriften und anwendbaren Normen entsprechen. 6.3 Wenn dem Kunden in Verbindung mit der Erbringung von Leistungen für Ersatzteile und Zubehör ein Nachlass bei Rückgabe der gebrauchten Teile gewährt wurde, geht das Eigentum an allen Komponenten der Gerätekonfiguration, die durch neue oder Ersatzteile ausgetauscht wurden, mit Abschluss des Austauschs an FUJIFILM über, sofern FUJIFILM auf dieses Recht nicht ausdrücklich schriftlich verzichtet hat. Anforderungen für Untersuchungen von gebrauchten Teilen sind FUJIFILM vom Kunden unverzüglich zu übermitteln, spätestens jedoch zwei Wochen nach der Durchführung des Austauschs. 6.4 Vereinbarte Serviceeinsätze können bis zu 5 Tage im Voraus kostenlos storniert werden. Der Kunde muss FUJIFILM die Kosten für Wartezeiten, An- und Abfahrt zum Einsatzort und alle anderen Auslagen erstatten, wenn er Einsätze ohne rechtzeitige Benachrichtigung storniert, verschiebt oder verzögert.
Mitwirkungspflicht. Der Kunde ist verpflichtet, Verisure jeden Schaden im Sinne der vorgenannten Haftungsbestimmungen unverzüglich in Textform mitzuteilen oder von Verisure erfassen zu lassen, damit Verisure so früh wie möglich informiert wird und ge- meinsam mit dem Kunden den Schaden mindern kann.