Common use of Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme Clause in Contracts

Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech- nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer- termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah- meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden an dem auf den Eingang der Order folgenden Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert ab- gerechnet. Der Orderannahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geändert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs- modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

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Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech- nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer- termittlungstag Wert- ermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah- meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden an dem auf den Eingang der Order folgenden erst am übernächsten Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert ab- gerechnetabgerechnet. Der Orderannahmeschluss Orderan- nahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geändert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs- modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

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Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstelltsi- cherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten be- kannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss Orderannahme- schluss festgelegt. Die Abrech- nung Abrechnung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss Order- annahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer- termittlungstag Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah- meschluss Annahmeschluss bei der Verwahrstelle oder o- der bei der Gesellschaft eingehen, werden an dem auf den Eingang der Order folgenden erst am übernächsten Wertermittlungstag (=AbrechnungstagAb- rechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert ab- gerechnetabgerechnet. Der Orderannahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geändert werdenwer- den. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende depot- führende Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs- modalitäten unterschied- lichen Abrechnungsmodalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen EinflussEin- fluss.

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Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Es ist Sie setzt deshalb ein täglicher einen täglichen Orderannahmeschluss festgelegtfest. Die Abrech- nung Abrechnung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss 12:00 Uhr an einem Wertermittlungstag bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer- termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah- meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden an dem auf den Eingang der Order folgenden Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert ab- gerechnetAnteilwert. Der Orderannahmeschluss für diesen Fonds kann Orders, die nach dem Annahmeschluss um 12.00 bei der Verwahrstelle erfragt werdeneingehen, werden erst am übernächsten Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Er kann jederzeit geändert werdenDie Wertstellung (Valuta) des Gegenwertes erfolgt zwei Tage nach Abrechnung. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.z. B. die depotführende StelleStelle des Anlegers. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs- modalitäten Abrechnungsmodalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft oder die Verwahrstelle keinen Einfluss.

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Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Es ist Sie setzt deshalb ein täglicher einen täglichen Orderannahmeschluss festgelegtfest. Die Abrech- nung Abrechnung von Ausgabe- und RücknahmeordersRückgabeorders, die bis zum Orderannahmeschluss Orderannahme- schluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den am Eingang der Order folgenden Wer- termittlungstag (=Abrechnungstag(= Abrech- nungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah- meschluss Annahmeschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehenein- gehen, werden an dem auf den Eingang der Order folgenden erst am nächsten Wertermittlungstag (=(= Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert ab- gerechnetabgerechnet. Der Orderannahmeschluss für diesen Fonds kann bei von der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann Gesellschaft jederzeit geändert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende StelleStelle des Anlegers. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs- modalitäten Abrechnungsmodalitäten der depotführenden depotfüh- renden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

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Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstelltsi- cherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten bekann- ten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech- nung Abrechnung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss Orderannahme- schluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer- termittlungstag Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten ermit- telten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah- meschluss Annahmeschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden an dem auf den Eingang der Order folgenden erst am übernächsten Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert ab- gerechnetabgerechnet. Der Orderannahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geändert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende depot- führende Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs- modalitäten unterschied- lichen Abrechnungsmodalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen EinflussEin- fluss.

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Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech- nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer- termittlungstag Wert- ermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah- meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden an dem auf den Eingang der Order folgenden Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert ab- gerechnet. Der Orderannahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geändert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs- modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Es ist Sie setzt deshalb ein täglicher einen täglichen Orderannahmeschluss festgelegtfest. Die Abrech- nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem übernächsten auf den Eingang der Order folgenden Wer- termittlungstag Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah- meschluss Annahmeschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden an dem auf den Eingang der Order folgenden erst am drittnächs- ten Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert ab- gerechnetabgerechnet. Die Wertstellung erfolgt am nächsten auf den Abrechnungstag folgenden Bankarbeitstag. Der Orderannahmeschluss Orderannah- meschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werdenist börsentäglich auf 11 Uhr festgesetzt. Er kann jederzeit von der Gesellschaft jeder- zeit geändert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.z. B. die depotführende StelleStelle des Anlegers. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs- modalitäten Abrechnungsmodalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech- nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer- termittlungstag Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah- meschluss Annahmeschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden an dem auf den Eingang der Order folgenden Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert ab- gerechnetAn- teilwert abgerechnet. Der Orderannahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geändert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs- modalitäten Abrech- nungsmodalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

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Samples: www.acatis-research.de

Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Es ist Sie setzt deshalb ein täglicher einen täglichen Orderannahmeschluss festgelegtfest. Die Abrech- nung Abrechnung von Ausgabe- und RücknahmeordersRückgabeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer- termittlungstag (=Wertermittlungstag (= Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah- meschluss Annahmeschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden an dem auf den Eingang der Order folgenden erst am übernächs- ten Wertermittlungstag (=(= Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert ab- gerechnetabgerechnet. Der Orderannahmeschluss für diesen Fonds Orderannahme- schluss kann bei von der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann Gesellschaft jederzeit geändert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende StelleStelle des An- legers. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs- modalitäten Abrechnungsmodalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

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Samples: am.oddo-bhf.com

Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger An- leger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Es ist Sie setzt deshalb ein täglicher einen täglichen Orderannahmeschluss festgelegtfest. Die Abrech- nung Abrechnung von Ausgabe- und RücknahmeordersRückgabeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang Ein- gang der Order folgenden Wer- termittlungstag (=Wertermittlungstag (= Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah- meschluss Annahmeschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden an dem auf den Eingang der Order folgenden erst am übernächsten Wertermittlungstag (=(= Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert ab- gerechnetabgerechnet. Der Orderannahmeschluss für diesen Fonds kann bei von der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann Gesellschaft jederzeit geändert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme -rück- nahme vermitteln, z.B. die depotführende StelleStelle des Anlegers. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommenkom- men. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs- modalitäten Abrechnungsmodalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

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Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech- nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer- termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah- meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden an dem auf den Eingang der Order folgenden Wertermittlungstag übernächsten Werter- mittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert ab- gerechnetabgerechnet. Der Orderannahmeschluss Orderannah- meschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geändert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs- modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

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Samples: www.verka.de

Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Es ist Sie setzt deshalb ein täglicher einen täglichen Orderannahmeschluss festgelegtfest. Die Abrech- nung Abrechnung von Ausgabe- und RücknahmeordersRückgabeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang am Ein- gang der Order folgenden Wer- termittlungstag (=(= Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah- meschluss Annahmeschluss bei der Verwahrstelle Verwahr- stelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden an dem auf den Eingang der Order folgenden erst am nächsten Wertermittlungstag (=(= Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert ab- gerechnetabgerechnet. Der Orderannahmeschluss für diesen Fonds kann bei von der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann Gesellschaft jederzeit geändert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.z. B. die depotführende StelleStelle des Anlegers. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs- modalitäten Abrechnungsmoda- litäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

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Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstelltsicher- stellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten An- teilwerten Vorteile verschaffen kann. Es ist Sie setzt deshalb ein täglicher einen täglichen Orderannahmeschluss festgelegtfest. Die Abrech- nung Abrechnung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer- termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah- meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden an dem auf den Eingang der Order folgenden Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annahmeschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert ab- gerechnetabge- rechnet. Die Wertstellung erfolgt am übernächsten auf den Abrechnungstag folgenden Bankar- beitstag. Der Orderannahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werdenist börsentäglich auf 16:00 Uhr festgesetzt. Er kann von der Gesellschaft jederzeit geändert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende Stelledepotfüh- rende Stelle des Anlegers. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs- modalitäten unter- schiedlichen Abrechnungsmodalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstelltsi- cherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten be- kannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss Orderannahme- schluss festgelegt. Die Abrech- nung Abrechnung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss Order- annahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer- termittlungstag Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah- meschluss Annahmeschluss bei der Verwahrstelle oder o- der bei der Gesellschaft eingehen, werden an dem auf den Eingang der Order folgenden Wertermittlungstag Wer- termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert ab- gerechnetabgerechnet. Der Orderannahmeschluss Or- derannahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit je- derzeit geändert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende depot- führende Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs- modalitäten unterschied- lichen Abrechnungsmodalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen EinflussEin- fluss.

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Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Es ist Sie setzt deshalb ein täglicher einen täglichen Orderannahmeschluss festgelegtfest. Die Abrech- nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer- termittlungstag Wertermittlungs- tag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah- meschluss Annahmeschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden an dem auf den Eingang der Order folgenden Wertermittlungstag erst am übernächsten Wertermitt- lungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert ab- gerechnetabgerechnet. Die Wertstellung erfolgt am übernächsten auf den Abrechnungstag folgenden Bankarbeitstag. Der Orderannahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werdenist börsentäglich auf 16 Uhr festgesetzt. Er kann von der Gesellschaft jederzeit geändert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.z. B. die depotführende StelleStelle des Anlegers. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs- modalitäten Abrechnungsmodalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

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Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech- nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer- termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah- meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden an dem auf den Eingang der Order folgenden erst am übernächsten Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert ab- gerechnetabgerechnet. Der Orderannahmeschluss Order- annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geändert geän- dert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs- modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

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Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech- nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem übernächsten auf den Eingang der Order folgenden Wer- termittlungstag Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah- meschluss Annahmeschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden an dem auf den Eingang der Order folgenden erst am übernächsten Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert ab- gerechnetabgerech- net. Der Orderannahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geändert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs- modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

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Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme. Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech- nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer- termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah- meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden an dem auf den Eingang der Order folgenden erst am übernächsten Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert ab- gerechnetabgerechnet. Der Orderannahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geändert werden. Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs- modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

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