Abrechnung der HZV-Vergütung durch die HÄVG/MEDIVERBUND. (1) Die HÄVG/MEDIVERBUND sind zur ordnungsgemäßen Abrechnung der HZV-Vergütung des HAUSARZTES nach den Vorgaben dieser Anlage 12 verpflichtet. Das von der HÄVG/MEDIVERBUND hierzu eingesetzte Rechenzentrum („Rechenzentrum“) ist derzeit: HÄVG Xxxxxxxxxxxxx XX Xxxxxx - Xxxxxxx - Straße 2 51149 Köln Service-Hotline: 02203 0000 0000 Fax: 00000 00000000 (2) Der HAUSARZT ist verpflichtet, unbeschadet der Erfüllung eines Vergütungstatbestandes für eine Pauschale nach dem vorstehenden ABSCHNITT I gegebenenfalls bereits durch einen XXXXXXXX-Patienten-Kontakt, bei jedem XXXXXXXX-Patienten-Kontakt bezogen auf HZV- Versicherte alle Diagnosen gemäß § 295 Absatz 1 SGB V mit Zusatzkennzeichen und unter Auswahl des spezifischen ICD-10-Codes in Verbindung mit der jeweils aktuellen Klassifikation der Krankheiten des DIMDI – sofern gegeben auch unter Einhaltung der Vorgaben der jeweils aktuell geltenden Kodierrichtlinien für den ambulanten Bereich – über die Vertragssoftware zu übermitteln bzw. ab entsprechender Änderung gemäß § 26 Abs. 1 des Vertrages die ICPC- Diagnoseziffer und das Leistungsdatum zu übermitteln. Gesicherte Diagnosen sind endstellig zu übermitteln. (3) Der HAUSARZT ist verpflichtet, innerhalb von 5 Arbeitstagen (Zugang bei der HÄVG/MEDIVERBUND) vor Übermittlung der HZV-Abrechnung Änderungen seiner Stammdaten (insbesondere Änderungen seiner Bankverbindung) mittels des Stammdatenblatts gemäß Anlage 1 an die HÄVG/MEDIVERBUND zu melden. Fristgemäß gemeldete Änderungen werden für den folgenden Abrechnungsnachweis berücksichtigt. Nach Fristablauf gemeldete Änderungen können erst in der nächsten Abrechnung berücksichtigt werden. (4) Mit Übersendung des Abrechnungsnachweises wird dem HAUSARZT erneut Gelegenheit zur Korrektur seiner auf dem Abrechnungsnachweis genannten Bankverbindung gegeben. Er hat eine solche Korrektur unverzüglich nach Erhalt des Abrechnungsnachweises an die HÄVG/MEDIVERBUND zu melden. (5) Die HÄVG/MEDIVERBUND werden unter Berücksichtigung kaufmännischer Vorsicht bei ihrer Liquiditätsplanung monatlich pauschalierte Abschlagszahlungen an den HAUSARZT auf den HZV-Vergütungsanspruch leisten.
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Samples: Vergütungsvereinbarung, Vergütungsvereinbarung
Abrechnung der HZV-Vergütung durch die HÄVG/MEDIVERBUND. (1) Die HÄVG/MEDIVERBUND sind zur ordnungsgemäßen Abrechnung der HZV-Vergütung des HAUSARZTES nach den Vorgaben dieser Anlage 12 verpflichtet. Das von der HÄVG/MEDIVERBUND hierzu eingesetzte Rechenzentrum („Rechenzentrum“) ist derzeit: HÄVG Xxxxxxxxxxxxx XX Xxxxxx - Xxxxxxx - Straße 2 51149 Köln Service-Hotline: 02203 0000 0000 Fax: 00000 00000000
(2) Der HAUSARZT ist verpflichtet, unbeschadet der Erfüllung eines Vergütungstatbestandes für eine Pauschale nach dem vorstehenden ABSCHNITT I gegebenenfalls bereits durch einen XXXXXXXX-Patienten-Kontakt, bei jedem XXXXXXXX-Patienten-Kontakt bezogen auf HZV- Versicherte alle Diagnosen gemäß § 295 Absatz 1 SGB V mit Zusatzkennzeichen und unter Auswahl des spezifischen ICD-10-Codes in Verbindung mit der jeweils aktuellen Klassifikation der Krankheiten des DIMDI – sofern gegeben auch unter Einhaltung der Vorgaben der jeweils aktuell geltenden Kodierrichtlinien für den ambulanten Bereich – über die Vertragssoftware zu übermitteln bzw. ab entsprechender Änderung gemäß § 26 Abs. 1 des Vertrages die ICPC- ICPC-Diagnoseziffer und das Leistungsdatum zu übermitteln. Gesicherte Diagnosen sind endstellig zu übermitteln.
(3) Der HAUSARZT ist verpflichtet, innerhalb von 5 Arbeitstagen (Zugang bei der HÄVG/MEDIVERBUND) vor Übermittlung der HZV-Abrechnung Änderungen seiner Stammdaten (insbesondere Änderungen seiner Bankverbindung) mittels des Stammdatenblatts gemäß Anlage 1 an die HÄVG/MEDIVERBUND zu melden. Fristgemäß gemeldete Änderungen werden für den folgenden Abrechnungsnachweis berücksichtigt. Nach Fristablauf gemeldete Änderungen können erst in der nächsten Abrechnung berücksichtigt werden.
(4) Mit Übersendung des Abrechnungsnachweises wird dem HAUSARZT erneut Gelegenheit zur Korrektur seiner auf dem Abrechnungsnachweis genannten Bankverbindung gegeben. Er hat eine solche Korrektur unverzüglich nach Erhalt des Abrechnungsnachweises an die HÄVG/MEDIVERBUND zu melden.
(5) Die HÄVG/MEDIVERBUND werden unter Berücksichtigung kaufmännischer Vorsicht bei ihrer Liquiditätsplanung monatlich pauschalierte Abschlagszahlungen an den HAUSARZT auf den HZV-Vergütungsanspruch leisten.
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Samples: Vergütungsvereinbarung
Abrechnung der HZV-Vergütung durch die HÄVG/MEDIVERBUND. (1) Die HÄVG/MEDIVERBUND sind zur ordnungsgemäßen Abrechnung der HZV-Vergütung des HAUSARZTES nach den Vorgaben dieser Anlage 12 verpflichtet. Das von der HÄVG/MEDIVERBUND hierzu eingesetzte Rechenzentrum („Rechenzentrum“) ist derzeit: HÄVG Xxxxxxxxxxxxx XX Xxxxxx - Xxxxxxx - Straße 2 51149 Köln Service-Hotline: 02203 0000 0000 Fax: 00000 00000000
(2) Der HAUSARZT ist verpflichtet, unbeschadet der Erfüllung eines Vergütungstatbestandes für eine Pauschale nach dem vorstehenden ABSCHNITT I gegebenenfalls bereits durch einen XXXXXXXX-Patienten-Kontakt, bei jedem XXXXXXXX-Patienten-Kontakt bezogen auf HZV- Versicherte alle Diagnosen gemäß § 295 Absatz 1 SGB V mit Zusatzkennzeichen und unter Auswahl des spezifischen ICD-10-Codes in Verbindung mit der jeweils aktuellen Klassifikation der Krankheiten des DIMDI BfArM – sofern gegeben auch unter Einhaltung der Vorgaben der jeweils aktuell geltenden Kodierrichtlinien für den ambulanten Bereich – über die Vertragssoftware zu übermitteln bzw. ab entsprechender Änderung gemäß § 26 Abs. 1 des Vertrages die ICPC- Diagnoseziffer und das Leistungsdatum zu übermitteln. Gesicherte Diagnosen sind endstellig zu übermitteln.
(3) Der HAUSARZT ist verpflichtet, innerhalb von 5 Arbeitstagen (Zugang bei der HÄVG/MEDIVERBUND) vor Übermittlung der HZV-Abrechnung Änderungen seiner Stammdaten (insbesondere Änderungen seiner Bankverbindung) mittels des Stammdatenblatts gemäß Anlage 1 an die HÄVG/MEDIVERBUND zu melden. Fristgemäß gemeldete Änderungen werden für den folgenden Abrechnungsnachweis berücksichtigt. Nach Fristablauf gemeldete Änderungen können erst in der nächsten Abrechnung berücksichtigt werden.
(4) Mit Übersendung des Abrechnungsnachweises wird dem HAUSARZT erneut Gelegenheit zur Korrektur seiner auf dem Abrechnungsnachweis genannten Bankverbindung gegeben. Er hat eine solche Korrektur unverzüglich nach Erhalt des Abrechnungsnachweises an die HÄVG/MEDIVERBUND zu melden.
(5) Die HÄVG/MEDIVERBUND werden unter Berücksichtigung kaufmännischer Vorsicht bei ihrer Liquiditätsplanung monatlich pauschalierte Abschlagszahlungen an den HAUSARZT auf den HZV-Vergütungsanspruch leisten.
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Samples: Vergütungsvereinbarung
Abrechnung der HZV-Vergütung durch die HÄVG/MEDIVERBUND. (1) Die HÄVG/MEDIVERBUND sind zur ordnungsgemäßen Abrechnung der HZV-HZV- Vergütung des HAUSARZTES KINDER-/JUGENDARZTES nach den Vorgaben dieser Anlage 12 12a verpflichtet. Das von der HÄVG/MEDIVERBUND hierzu eingesetzte Rechenzentrum („Rechenzentrum“) ist derzeit: HÄVG Xxxxxxxxxxxxx XX Xxxxxx - Xxxxxxx - Straße 2 51149 Köln Service-Hotline: 02203 0000 0000 Fax: 00000 00000000
(2) Der HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT ist verpflichtet, unbeschadet der Erfüllung eines Vergütungstatbestandes für eine Pauschale nach dem vorstehenden ABSCHNITT I gegebenenfalls bereits durch einen XXXXXXXX-Patienten-Kontakt, bei jedem XXXXXXXXpersönlichen/telemedizinischen KINDER- /JUGENDARZT/Arzt-Patienten-Kontakt (APK), bei jedem persönlichen/telemedizinischen KINDER-/JUGENDARZT/Arzt-Patienten-Kontakt (APK) bezogen auf HZV- HZV-Versicherte alle Diagnosen gemäß § 295 Absatz 1 SGB V mit Zusatzkennzeichen und unter Auswahl des spezifischen ICD-10-Codes in Verbindung mit der jeweils aktuellen Klassifikation der Krankheiten des DIMDI BfArM – sofern gegeben auch unter Einhaltung der Vorgaben der jeweils aktuell geltenden Kodierrichtlinien für den ambulanten Bereich – über die Vertragssoftware zu übermitteln bzw. ab entsprechender Änderung gemäß § 26 Abs. 1 des Vertrages die ICPC- ICPC-Diagnoseziffer und das Leistungsdatum zu übermitteln. Gesicherte Diagnosen sind endstellig zu übermitteln.
(3) Der HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT ist verpflichtet, innerhalb von 5 Arbeitstagen (Zugang bei der HÄVG/MEDIVERBUND) vor Übermittlung der HZV-Abrechnung Änderungen seiner Stammdaten (insbesondere Änderungen seiner Bankverbindung) mittels des Stammdatenblatts gemäß Anlage 1 an die HÄVG/MEDIVERBUND zu melden. Fristgemäß gemeldete Änderungen werden für den folgenden Abrechnungsnachweis berücksichtigt. Nach Fristablauf gemeldete Änderungen können erst in der nächsten Abrechnung berücksichtigt werden.
(4) Mit Übersendung des Abrechnungsnachweises wird dem HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT erneut Gelegenheit zur Korrektur seiner auf dem Abrechnungsnachweis genannten Bankverbindung gegeben. Er hat eine solche Korrektur unverzüglich nach Erhalt des Abrechnungsnachweises an die HÄVG/MEDIVERBUND zu melden.
(5) Die HÄVG/MEDIVERBUND werden unter Berücksichtigung kaufmännischer Vorsicht bei ihrer Liquiditätsplanung monatlich pauschalierte Abschlagszahlungen an den HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT auf den HZV-Vergütungsanspruch leisten.
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Samples: Vergütung Und Abrechnung
Abrechnung der HZV-Vergütung durch die HÄVG/MEDIVERBUND. (1) Die HÄVG/MEDIVERBUND sind zur ordnungsgemäßen Abrechnung der HZV-HZV- Vergütung des HAUSARZTES KINDER-/JUGENDARZTES nach den Vorgaben dieser Anlage 12 12a verpflichtet. Das von der HÄVG/MEDIVERBUND hierzu eingesetzte Rechenzentrum („Rechenzentrum“) ist derzeit: HÄVG Xxxxxxxxxxxxx XX Xxxxxx - Xxxxxxx - Straße 2 51149 Köln Service-Hotline: 02203 0000 0000 Fax: 00000 00000000
(2) Der HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT ist verpflichtet, unbeschadet der Erfüllung eines Vergütungstatbestandes für eine Pauschale nach dem vorstehenden ABSCHNITT I gegebenenfalls bereits durch einen XXXXXXXXKINDER-/JUGENDARZT-Patienten-Kontakt, bei jedem XXXXXXXXKINDER-/JUGENDARZT-Patienten-Kontakt bezogen auf HZV- HZV-Versicherte alle Diagnosen gemäß § 295 Absatz 1 SGB V mit Zusatzkennzeichen und unter Auswahl des spezifischen ICD-10-Codes in Verbindung mit der jeweils aktuellen Klassifikation der Krankheiten des DIMDI – sofern gegeben auch unter Einhaltung der Vorgaben der jeweils aktuell geltenden Kodierrichtlinien für den ambulanten Bereich – über die Vertragssoftware zu übermitteln bzw. ab entsprechender Änderung gemäß § 26 Abs. 1 des Vertrages die ICPC- ICPC-Diagnoseziffer und das Leistungsdatum zu übermitteln. Gesicherte Diagnosen sind endstellig zu übermitteln.
(3) Der HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT ist verpflichtet, innerhalb von 5 Arbeitstagen (Zugang bei der HÄVG/MEDIVERBUND) vor Übermittlung der HZV-Abrechnung Änderungen seiner Stammdaten (insbesondere Änderungen seiner Bankverbindung) mittels des Stammdatenblatts gemäß Anlage 1 an die HÄVG/MEDIVERBUND zu melden. Fristgemäß gemeldete Änderungen werden für den folgenden Abrechnungsnachweis berücksichtigt. Nach Fristablauf gemeldete Änderungen können erst in der nächsten Abrechnung berücksichtigt werden.
(4) Mit Übersendung des Abrechnungsnachweises wird dem HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT erneut Gelegenheit zur Korrektur seiner auf dem Abrechnungsnachweis genannten Bankverbindung gegeben. Er hat eine solche Korrektur unverzüglich nach Erhalt des Abrechnungsnachweises an die HÄVG/MEDIVERBUND zu melden.
(5) Die HÄVG/MEDIVERBUND werden unter Berücksichtigung kaufmännischer Vorsicht bei ihrer Liquiditätsplanung monatlich pauschalierte Abschlagszahlungen an den HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT auf den HZV-Vergütungsanspruch leisten.
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Samples: Vergütung Und Abrechnung