Common use of Abrechnung der HZV-Vergütung gegenüber der AOK Clause in Contracts

Abrechnung der HZV-Vergütung gegenüber der AOK. (1) Die HÄVG/ MEDIVERBUND sind gegenüber der AOK verpflichtet, die HZV-Abrechnung des HAUSARZTES auf Plausibilität nach Maßgabe dieser Anlage 12 unter Zugrundelegung der in Anlage 13 enthaltenen Abrechnungsprüfkriterien zu prüfen. (2) Die HÄVG/MEDIVERBUND ermitteln für jeden HAUSARZT die folgenden abrechnungsrelevanten Kriterien: a) Check-up-Quote; b) Impf-Quote; c) Erfüllung der Voraussetzung für den Zuschlag „Rationale Pharmakotherapie“. (3) Die HÄVG/MEDIVERBUND übersendet der AOK nach ihrer Prüfung gemäß dem vorstehenden Absatz eine vorläufige Abrechnungsdatei auf Grundlage der HZV-Abrechnung des HAUSARZTES zur Prüfung. Die HÄVG/MEDIVERBUND bedient sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung in Abschnitt IV, Ziffer I dieser Anlage 12 genannten Rechenzentrums (§ 295 a Abs.2 SGB V). Die Abrechnungsdatei enthält die von den teilnehmenden HAUSÄRZTEN abgerechneten und geprüften Abrechnungspositionen für ihre erbrachten Leistungen und weist die Beträge der für den jeweiligen HAUSARZT geprüften HZV-Vergütung einschließlich der geleisteten Abschlagszahlungen aus. (4) Die AOK hat eine Prüffrist von 20 Arbeitstagen („AOK-Prüffrist“), innerhalb derer sie die Abrechnungsdatei gemäß den in Anlage 13 aufgeführten Abrechnungsprüfkriterien prüft. Ist die AOK der Auffassung, dass die ihr von der HÄVG/MEDIVERBUND übermittelte Abrechnungsdatei nicht den Vorgaben dieser Anlage 12 entspricht, hat sie dies innerhalb der Prüffrist der HÄVG/MEDIVERBUND schriftlich und begründet unter Angabe eines konkreten Mangels mitzuteilen („Rüge“). Eine unbegründete Mitteilung über Abrechnungsmängel gilt nicht als Rüge. Die AOK informiert die HÄVG/MEDIVERBUND über die Erhebung von Abrechnungsrügen und damit verbundene Verzögerungen im Rahmen der Abrechnung. a) Erfolgt innerhalb der AOK-Prüffrist keine Rüge, ist die AOK innerhalb einer Zahlungsfrist von 8 Kalendertagen („Zahlungsfrist“) zum Ausgleich des in der AOK-Abrechnung ge- nannten Betrages verpflichtet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Ablauf der Prüffrist zu laufen. Die AOK erhält unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung nach dem vorstehenden Satz über diesen Betrag eine Rechnung. Die nach Ablauf der Prüffrist unbeanstandete AOK- Abrechnung gilt als abgestimmte AOK-Abrechnung („abgestimmte AOK- Abrechnung“). Hinsichtlich Rückforderungen aufgrund späterer sachlich-rechnerischer Berichtigungen wird die AOK auf das Verfahren nach § 20 Abs. 2 des Vertrages verwiesen. b) Erfolgt innerhalb der AOK-Prüffrist eine Rüge, ist die AOK hinsichtlich des Betrages, der nicht von der Rüge betroffen ist (unbeanstandete Abrechnungspositionen), entsprechend lit. a) zur Zahlung verpflichtet. Sie erhält unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Zahlungsfrist, die nach Ablauf der Prüffrist beginnt, hinsichtlich des Betrages der un- beanstandeten Abrechnungspositionen von der HÄVG/MEDIVERBUND eine Rechnung. c) Hinsichtlich des gerügten Teils der AOK-Abrechnung überprüft die HÄVG/MEDIVERBUND die Abrechnung unverzüglich erneut. Nach Prüfung übersenden sie der AOK unverzüglich eine Rechnung, die entweder auf einer gemäß der Rüge korri- gierten Abrechnungsdatei oder der bisherigen Abrechnungsdatei beruht, wenn diese auch nach ihrer erneuten Prüfung fehlerfrei ist. Die Rechnung gilt unbeschadet der Absätze 2 und 4 des § 20 des Vertrages als abgestimmte AOK-Abrechnung. Die Zahlungsfrist für den sich aus dieser Rechnung ergebenen Teil des Anspruches nach § 20 Abs. 1 des Vertrages läuft ab Zugang dieser Rechnung. (5) Die AOK hat die Zahlung auf das von der HÄVG/MEDIVERBUND gegenüber der AOK schriftlich benannte Konto der HÄVG („Abrechnungskonto“) zu leisten. Soweit nach Ablauf der Zahlungsfrist kein Zahlungseingang auf dem Abrechnungskonto erfolgt ist, gerät die AOK in Verzug. Der Verzugszins beträgt 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens der HÄVG/MEDIVERBUND bleibt unberührt. (6) Die AOK leistet jeweils zum ersten Kalendertag des Monats, beginnend ab dem 1. November 2008, monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 15,50 EUR pro HZV-Versicherten zur Herstellung der für die Abrechnung durch die HÄVG/MEDIVERBUND erforderlichen Liquidität auf das Abrechnungskonto. Für verspätete Zahlung gilt Absatz 5 entsprechend. (7) Übersteigt die Summe der Abschlagszahlungen des Abrechnungsquartals (§ 19 Abs. 3 des Ver- trages) den Betrag gemäß der abgestimmten AOK-Abrechnung für dieses Abrechnungsquartal, liegt eine Zuvielzahlung an die HÄVG/MEDIVERBUND vor („Zuvielzahlung“). Unterschreitet sie diesen Betrag, liegt eine Minderzahlung vor („Minderzahlung“). Wird bezogen auf das erste Abrechnungsquartal eine Minderzahlung festgestellt, hat die HÄVG/MEDIVERBUND An- spruch auf den vollen Differenzbetrag, den die Abschlagszahlungen hinter dem Betrag der abge- stimmten AOK-Abrechnung zurückbleiben. Wird bezogen auf das erste Abrechnungsquartal eine Zuvielzahlung festgestellt, verbleibt der Betrag der Zuvielzahlung bis zur nächsten abge- stimmten AOK-Abrechnung im folgenden Abrechnungsquartal bei der HÄVG/MEDIVERBUND. (8) Im zweiten, d.h. dem folgenden Abrechnungsquartal werden die Summe der Abschlagszahlungen des ersten und zweiten Abrechnungsquartals und die Summe der Anspruchsbeträge der abgestimmten AOK-Abrechnungen beider Abrechnungsquartale saldiert. Ist bezogen auf beide Quartale eine Zuvielzahlung erfolgt, erstattet die HÄVG/MEDIVERBUND den Differenzbetrag. Ist bezogen auf beide Abrechnungsquartale eine Minderzahlung erfolgt, zahlt die AOK den Differenzbetrag an die HÄVG/MEDIVERBUND. (9) In den folgenden Abrechnungsquartalen wird der Ausgleich der Abschlagszahlungen gemäß den vorstehenden Absätzen 7 und 8 über jeweils zwei Abrechnungsquartale sinngemäß fortgeführt. In der nach Vertragsbeendigung gemäß § 25 des Vertrages erfolgenden letzten Abrechnung wird eine dann etwa vorliegende Zuviel- oder Minderzahlung endgültig ausgeglichen.

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Samples: Vergütungsvereinbarung, Vergütungsvereinbarung, Vergütungsvereinbarung

Abrechnung der HZV-Vergütung gegenüber der AOK. (1) Die HÄVG/ MEDIVERBUND sind gegenüber der AOK verpflichtet, die HZV-Abrechnung des HAUSARZTES auf Plausibilität nach Maßgabe dieser Anlage 12 unter Zugrundelegung der in Anlage 13 enthaltenen Abrechnungsprüfkriterien zu prüfen. (2) Die HÄVG/MEDIVERBUND ermitteln für jeden HAUSARZT die folgenden abrechnungsrelevanten Kriterien: a) Check-up-Quote; b) Impf-Quote; c) Erfüllung der Voraussetzung für den Zuschlag „Rationale Pharmakotherapie“. (3) Die HÄVG/MEDIVERBUND übersendet der AOK nach ihrer Prüfung gemäß dem vorstehenden Absatz eine vorläufige Abrechnungsdatei auf Grundlage der HZV-Abrechnung des HAUSARZTES zur Prüfung. Die HÄVG/MEDIVERBUND bedient sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung in Abschnitt IV, Ziffer I dieser Anlage 12 genannten Rechenzentrums (§ 295 a Abs.2 SGB V). Die Abrechnungsdatei enthält die von den teilnehmenden HAUSÄRZTEN abgerechneten und geprüften Abrechnungspositionen für ihre erbrachten Leistungen und weist die Beträge der für den jeweiligen HAUSARZT geprüften HZV-HZV- Vergütung einschließlich der geleisteten Abschlagszahlungen aus. (4) Die AOK hat eine Prüffrist von 20 Arbeitstagen („AOK-Prüffrist“), innerhalb derer sie die Abrechnungsdatei gemäß den in Anlage 13 aufgeführten Abrechnungsprüfkriterien prüft. Ist die AOK der Auffassung, dass die ihr von der HÄVG/MEDIVERBUND übermittelte Abrechnungsdatei nicht den Vorgaben dieser Anlage 12 entspricht, hat sie dies innerhalb der Prüffrist der HÄVG/MEDIVERBUND schriftlich und begründet unter Angabe eines konkreten Mangels mitzuteilen („Rüge“). Eine unbegründete Mitteilung über Abrechnungsmängel gilt nicht als Rüge. Die AOK informiert die HÄVG/MEDIVERBUND über die Erhebung von Abrechnungsrügen und damit verbundene Verzögerungen im Rahmen der Abrechnung. a) Erfolgt innerhalb der AOK-Prüffrist keine Rüge, ist die AOK innerhalb einer Zahlungsfrist Zahlungs- frist von 8 Kalendertagen („Zahlungsfrist“) zum Ausgleich des in der AOK-Abrechnung ge- nannten genannten Betrages verpflichtet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Ablauf der Prüffrist zu laufenlau- fen. Die AOK erhält unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung nach dem vorstehenden Satz über diesen Betrag eine Rechnung. Die nach Ablauf der Prüffrist unbeanstandete AOK- AOK-Abrechnung gilt als abgestimmte AOK-Abrechnung („abgestimmte AOK- Abrechnung“). Hinsichtlich Rückforderungen aufgrund späterer sachlich-rechnerischer Berichtigungen wird die AOK auf das Verfahren nach § 20 Abs. 2 des Vertrages verwiesenverwie- sen. b) Erfolgt innerhalb der AOK-Prüffrist eine Rüge, ist die AOK hinsichtlich des Betrages, der nicht von der Rüge betroffen ist (unbeanstandete Abrechnungspositionen), entsprechend lit. . a) zur Zahlung verpflichtet. Sie erhält unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb in- nerhalb der Zahlungsfrist, die nach Ablauf der Prüffrist beginnt, hinsichtlich des Betrages der un- beanstandeten unbeanstandeten Abrechnungspositionen von der HÄVG/MEDIVERBUND eine Rechnung. c) Hinsichtlich des gerügten Teils der AOK-Abrechnung überprüft die HÄVG/MEDIVERBUND die Abrechnung unverzüglich erneut. Nach Prüfung übersenden übersen- den sie der AOK unverzüglich eine Rechnung, die entweder auf einer gemäß der Rüge korri- gierten korrigierten Abrechnungsdatei oder der bisherigen Abrechnungsdatei beruht, wenn diese auch nach ihrer erneuten Prüfung fehlerfrei ist. Die Rechnung gilt unbeschadet der Absätze Absät- ze 2 und 4 des § 20 des Vertrages als abgestimmte AOK-Abrechnung. Die Zahlungsfrist für den sich aus dieser Rechnung ergebenen Teil des Anspruches nach § 20 Abs. 1 des Vertrages läuft ab Zugang dieser Rechnung. (5) Die AOK hat die Zahlung auf das von der HÄVG/MEDIVERBUND gegenüber der AOK schriftlich benannte Konto der HÄVG („Abrechnungskonto“) zu leisten. Soweit nach Ablauf der Zahlungsfrist kein Zahlungseingang auf dem Abrechnungskonto erfolgt ist, gerät die AOK in Verzug. Der Verzugszins beträgt 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens der HÄVG/MEDIVERBUND bleibt unberührt. (6) Die AOK leistet jeweils zum ersten Kalendertag des Monats, beginnend ab dem 1. November 2008, monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 15,50 EUR pro HZV-Versicherten zur Herstellung der für die Abrechnung durch die HÄVG/MEDIVERBUND erforderlichen Liquidität auf das Abrechnungskonto. Für verspätete Zahlung gilt Absatz 5 entsprechend. (7) Übersteigt die Summe der Abschlagszahlungen des Abrechnungsquartals (§ 19 Abs. 3 des Ver- trages) den Betrag gemäß der abgestimmten AOK-Abrechnung für dieses Abrechnungsquartal, liegt eine Zuvielzahlung an die HÄVG/MEDIVERBUND vor („Zuvielzahlung“). Unterschreitet Unterschrei- tet sie diesen Betrag, liegt eine Minderzahlung vor („Minderzahlung“). Wird Minderzahlung“).Wird bezogen auf das erste Abrechnungsquartal eine Minderzahlung festgestellt, hat die HÄVG/MEDIVERBUND An- spruch Anspruch auf den vollen Differenzbetrag, den die Abschlagszahlungen hinter dem Betrag der abge- stimmten abgestimmten AOK-Abrechnung zurückbleiben. Wird bezogen auf das erste Abrechnungsquartal Abrechnungsquar- tal eine Zuvielzahlung festgestellt, verbleibt der Betrag der Zuvielzahlung bis zur nächsten abge- stimmten ab- gestimmten AOK-Abrechnung im folgenden Abrechnungsquartal bei der HÄVG/MEDIVERBUND. (8) Im zweiten, d.h. dem folgenden Abrechnungsquartal werden die Summe der Abschlagszahlungen des ersten und zweiten Abrechnungsquartals und die Summe der Anspruchsbeträge der abgestimmten AOK-Abrechnungen beider Abrechnungsquartale saldiert. Ist bezogen auf beide Quartale eine Zuvielzahlung erfolgt, erstattet die HÄVG/MEDIVERBUND den Differenzbetrag. Ist bezogen auf beide Abrechnungsquartale eine Minderzahlung erfolgt, zahlt die AOK den Differenzbetrag an die HÄVG/MEDIVERBUND. (9) In den folgenden Abrechnungsquartalen wird der Ausgleich der Abschlagszahlungen gemäß den vorstehenden Absätzen 7 und 8 über jeweils zwei Abrechnungsquartale sinngemäß fortgeführt. In der nach Vertragsbeendigung gemäß § 25 des Vertrages erfolgenden letzten Abrechnung wird eine dann etwa vorliegende Zuviel- oder Minderzahlung endgültig ausgeglichen.

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Samples: Vergütungsvereinbarung

Abrechnung der HZV-Vergütung gegenüber der AOK. (1) Die HÄVG/ MEDIVERBUND sind gegenüber der Der Abrechnungsdienstleister und die AOK verpflichtet, prüfen die HZVHzV-Abrechnung des HAUSARZTES auf Plausibilität nach Maßgabe dieser Anlage 12 unter Zugrundelegung der in Anlage 13 enthaltenen Abrechnungsprüfkriterien zu prüfenAbrechnungsprüfkriterien. (2) Die HÄVG/MEDIVERBUND ermitteln Der Abrechnungsdienstleister der AOK ermittelt für jeden HAUSARZT die folgenden abrechnungsrelevanten Kriterien: a) Check-up-Quote; b) Impf-Quote; c) Erfüllung der Voraussetzung für den Zuschlag „Rationale Pharmakotherapie“. (3) Die HÄVG/MEDIVERBUND Der Abrechnungsdienstleister übersendet der AOK nach ihrer seiner Prüfung gemäß dem vorstehenden Absatz eine vorläufige Abrechnungsdatei auf Grundlage der HZVHzV-Abrechnung des HAUSARZTES zur Prüfung. Die HÄVG/MEDIVERBUND bedient sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung in Abschnitt IV, Ziffer I dieser Anlage 12 genannten Rechenzentrums (§ 295 a Abs.2 SGB V). Die Abrechnungsdatei enthält die von den teilnehmenden HAUSÄRZTEN abgerechneten und geprüften Abrechnungspositionen für ihre erbrachten Leistungen und weist die Beträge der für den jeweiligen HAUSARZT geprüften HZV-Vergütung einschließlich der geleisteten Abschlagszahlungen aus. (4) Die AOK hat eine Prüffrist von 20 Arbeitstagen („AOK-AOK- Prüffrist“), innerhalb derer sie die Abrechnungsdatei gemäß den in Anlage 13 aufgeführten Abrechnungsprüfkriterien prüft. Ist die AOK der Auffassung, dass die ihr von der HÄVG/MEDIVERBUND ihrem eingesetzten Abrechnungsdienstleister übermittelte Abrechnungsdatei nicht den Vorgaben dieser Anlage 12 entspricht, hat sie dies innerhalb der Prüffrist der HÄVG/MEDIVERBUND ihrem Abrechnungsdienstleister schriftlich und begründet unter Angabe eines konkreten Mangels mitzuteilen („Rüge“). Eine unbegründete Mitteilung über Abrechnungsmängel gilt nicht als Rüge. Die AOK informiert die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft über die Erhebung von Abrechnungsrügen und damit verbundene Verzögerungen im Rahmen der Abrechnung. a) Erfolgt innerhalb der AOK-Prüffrist keine Rüge, übermittelt der Abrechnungsdienst- leister der Managementgesellschaft den aus der AOK-Abrechnung ergebenden HzV- Vergütungsanspruch der HAUSÄRZTE (HzV-Auszahlungsdatei). Die Managementge- sellschaft stellt der AOK den HzV-Vergütungsanspruch in Rechnung (AOK- Rechnung). Die AOK ist die AOK ungeachtet dessen innerhalb einer Zahlungsfrist von 8 Kalendertagen Kalen- dertagen („Zahlungsfrist“) zum Ausgleich des in der AOK-Abrechnung ge- nannten genannten Betrages an die Managementgesellschaft verpflichtet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Ablauf der Prüffrist zu laufen. Die AOK erhält unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung nach dem vorstehenden Satz über diesen Betrag eine Rechnung. Die nach Ablauf der Prüffrist unbeanstandete AOK- Abrechnung gilt als abgestimmte AOK-Abrechnung („abgestimmte AOK- Abrechnung“). Hinsichtlich Rückforderungen aufgrund späterer sachlich-rechnerischer Berichtigungen wird die AOK auf das Verfahren nach § 20 Abs. 2 des Vertrages verwiesen.AOK- b) Erfolgt innerhalb der AOK-Prüffrist eine Rüge, ist die AOK hinsichtlich des Betrages, der nicht von der Rüge betroffen ist (unbeanstandete Abrechnungspositionen), entsprechend entspre- chend lit. . a) zur Zahlung verpflichtet. Sie erhält unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Zahlungsfrist, die nach Ablauf der Prüffrist beginnt, hinsichtlich des Betrages der un- beanstandeten unbeanstandeten Abrechnungspositionen von der HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesell- schaft eine Rechnung (AOK-Rechnung). c) Hinsichtlich des gerügten Teils der AOK-Abrechnung überprüft die HÄVG/MEDIVERBUND der Abrechnungs- dienstleister der AOK die Abrechnung unverzüglich erneut. Nach Prüfung übersenden sie übersendet er der AOK unverzüglich eine RechnungAOK-Abrechnung, die entweder auf einer gemäß der Rüge korri- gierten korrigierten Abrechnungsdatei oder der bisherigen Abrechnungsdatei beruht, wenn diese auch nach ihrer erneuten Prüfung fehlerfrei ist. Die Rechnung AOK-Abrechnung gilt unbeschadet der Absätze 2 und 4 des § 20 des Vertrages als abgestimmte AOK-AOK- Abrechnung. Die Zahlungsfrist für den sich aus dieser Rechnung AOK-Abrechnung ergebenen Teil des Anspruches nach § 20 Abs. 1 des Vertrages läuft ab Zugang dieser RechnungAOK- Abrechnung. (54) Die AOK hat die Zahlung auf das von der HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft gegenüber der AOK schriftlich benannte Konto der HÄVG („AbrechnungskontoRechnungskonto“) zu leisten. Soweit nach Ablauf der Zahlungsfrist kein Zahlungseingang auf dem Abrechnungskonto Rechnungskonto erfolgt ist, gerät die AOK in Verzug. Der Verzugszins beträgt 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens der HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft bleibt unberührt. (65) Die AOK leistet an die Managementgesellschaft jeweils zum ersten Kalendertag des Monats, beginnend ab dem 1. November 2008, monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 15,50 EUR 14 € (Euro) pro HZVHzV-Versicherten zur Herstellung der für die Abrechnung durch die HÄVG/MEDIVERBUND erforderlichen Liquidität auf das AbrechnungskontoRechnungskonto. Für verspätete Zahlung gilt Absatz 5 3 entsprechend. (76) Übersteigt die Summe der Abschlagszahlungen des Abrechnungsquartals (§ 19 Abs. 3 des Ver- tragesVertrages) den Betrag gemäß der abgestimmten AOK-Abrechnung für dieses Abrechnungsquartal, liegt eine Zuvielzahlung an die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft vor („Zuvielzahlung“). Unterschreitet sie diesen Betrag, liegt eine Minderzahlung vor („Minderzahlung“). . (7) Wird bezogen auf das erste Abrechnungsquartal eine Minderzahlung festgestellt, hat die HÄVG/MEDIVERBUND An- spruch Managementgesellschaft Anspruch auf den vollen Differenzbetrag, den die Abschlagszahlungen hinter dem Betrag der abge- stimmten abgestimmten AOK-Abrechnung zurückbleiben. Wird bezogen auf das erste Abrechnungsquartal eine Zuvielzahlung festgestellt, verbleibt der Betrag der Zuvielzahlung bis zur nächsten abge- stimmten abgestimmten AOK-Abrechnung im folgenden Abrechnungsquartal bei der HÄVG/MEDIVERBUNDManagementgesellschaft. (8) Im zweiten, d.h. dem folgenden Abrechnungsquartal werden die Summe der Abschlagszahlungen des ersten und zweiten Abrechnungsquartals und die Summe der Anspruchsbeträge der abgestimmten AOK-Abrechnungen beider Abrechnungsquartale saldiert. Ist bezogen auf beide Quartale eine Zuvielzahlung erfolgt, erstattet die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft den Differenzbetrag. Ist bezogen auf beide Abrechnungsquartale eine Minderzahlung erfolgt, zahlt die AOK den Differenzbetrag an die HÄVG/MEDIVERBUNDManagementgesellschaft. (9) In den folgenden Abrechnungsquartalen wird der Ausgleich der Abschlagszahlungen gemäß den vorstehenden Absätzen 6 und 7 und 8 über jeweils zwei Abrechnungsquartale sinngemäß fortgeführt. In der nach Vertragsbeendigung gemäß § 25 des Vertrages erfolgenden letzten Abrechnung wird eine dann etwa vorliegende Zuviel- oder Minderzahlung endgültig ausgeglichen.

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Samples: Vergütungsvereinbarung

Abrechnung der HZV-Vergütung gegenüber der AOK. (1) Die HÄVG/ MEDIVERBUND sind gegenüber der AOK verpflichtet, die HZV-HZV- Abrechnung des HAUSARZTES KINDER-/JUGENDARZTES auf Plausibilität nach Maßgabe dieser Anlage 12 12a unter Zugrundelegung der in Anlage 13 enthaltenen Abrechnungsprüfkriterien zu prüfen. (2) Die HÄVG/MEDIVERBUND ermitteln für jeden HAUSARZT die folgenden abrechnungsrelevanten Kriterien: a) Check-up-Quote; b) Impf-Quote; c) Erfüllung der Voraussetzung für den Zuschlag „Rationale Pharmakotherapie“. (3) Die HÄVG/MEDIVERBUND übersendet der AOK nach ihrer Prüfung gemäß dem vorstehenden Absatz eine vorläufige Abrechnungsdatei auf Grundlage der HZV-HZV- Abrechnung des HAUSARZTES KINDER-/JUGENDARZTES zur Prüfung. Die HÄVG/MEDIVERBUND bedient sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung in Abschnitt IV, Ziffer I dieser Anlage 12 12a genannten Rechenzentrums (§ 295 a Abs.2 SGB V). Die Abrechnungsdatei enthält die von den teilnehmenden HAUSÄRZTEN KINDER-/JUGENDÄRZTEN abgerechneten und geprüften Abrechnungspositionen für ihre erbrachten Leistungen und weist die Beträge der für den jeweiligen HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT geprüften HZV-HZV- Vergütung einschließlich der geleisteten Abschlagszahlungen aus. (43) Die AOK hat eine Prüffrist von 20 Arbeitstagen („AOK-Prüffrist“), innerhalb derer sie die Abrechnungsdatei gemäß den in Anlage 13 aufgeführten Abrechnungsprüfkriterien prüft. Ist die AOK der Auffassung, dass die ihr von der HÄVG/MEDIVERBUND übermittelte Abrechnungsdatei nicht den Vorgaben dieser Anlage 12 12a entspricht, hat sie dies innerhalb der Prüffrist der HÄVG/MEDIVERBUND schriftlich und begründet unter Angabe eines konkreten Mangels mitzuteilen („Rüge“). Eine unbegründete Mitteilung über Abrechnungsmängel gilt nicht als Rüge. Die AOK informiert die HÄVG/MEDIVERBUND über die Erhebung von Abrechnungsrügen und damit verbundene Verzögerungen im Rahmen der Abrechnung. a) Erfolgt innerhalb der AOK-Prüffrist keine Rüge, ist die AOK innerhalb einer Zahlungsfrist von 8 Kalendertagen („Zahlungsfrist“) zum Ausgleich des in der AOK-Abrechnung ge- nannten genannten Betrages verpflichtet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Ablauf der Prüffrist zu laufen. Die AOK erhält unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung nach dem vorstehenden Satz über diesen Betrag eine Rechnung. Die nach Ablauf der Prüffrist unbeanstandete AOK- AOK-Abrechnung gilt als abgestimmte AOK-AOK- Abrechnung („abgestimmte AOK- AOK-Abrechnung“). Hinsichtlich Rückforderungen aufgrund späterer sachlich-rechnerischer Berichtigungen wird die AOK auf das Verfahren nach § 20 Abs. 2 des Vertrages verwiesen. b) Erfolgt innerhalb der AOK-Prüffrist eine Rüge, ist die AOK hinsichtlich des Betrages, der nicht von der Rüge betroffen ist (unbeanstandete AbrechnungspositionenAbrechnungs- positionen), entsprechend lit. . a) zur Zahlung verpflichtet. Sie erhält unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Zahlungsfrist, die nach Ablauf der Prüffrist beginnt, hinsichtlich des Betrages der un- beanstandeten unbeanstandeten Abrechnungspositionen von der HÄVG/MEDIVERBUND eine Rechnung. c) Hinsichtlich des gerügten Teils der AOK-Abrechnung überprüft die HÄVG/MEDIVERBUND die Abrechnung unverzüglich erneut. Nach Prüfung übersenden sie der AOK unverzüglich eine Rechnung, die entweder auf einer gemäß der Rüge korri- gierten korrigierten Abrechnungsdatei oder der bisherigen Abrechnungsdatei beruht, wenn diese auch nach ihrer erneuten Prüfung fehlerfrei ist. Die Rechnung gilt unbeschadet der Absätze 2 und 4 des § 20 des Vertrages als abgestimmte AOK-AOK- Abrechnung. Die Zahlungsfrist für den sich aus dieser Rechnung ergebenen Teil des Anspruches nach § 20 Abs. 1 des Vertrages läuft ab Zugang dieser Rechnung. (5) Die AOK hat die Zahlung auf das von der HÄVG/MEDIVERBUND gegenüber der AOK schriftlich benannte Konto der HÄVG („Abrechnungskonto“) zu leisten. Soweit nach Ablauf der Zahlungsfrist kein Zahlungseingang auf dem Abrechnungskonto erfolgt ist, gerät die AOK in Verzug. Der Verzugszins beträgt 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens der HÄVG/MEDIVERBUND bleibt unberührt. (6) Die AOK leistet jeweils zum ersten Kalendertag des Monats, beginnend ab dem 1. November 2008, monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 15,50 EUR pro HZV-Versicherten zur Herstellung der für die Abrechnung durch die HÄVG/MEDIVERBUND erforderlichen Liquidität auf das Abrechnungskonto. Für verspätete Zahlung gilt Absatz 5 entsprechend. (7) Übersteigt die Summe der Abschlagszahlungen des Abrechnungsquartals (§ 19 Abs. 3 des Ver- trages) den Betrag gemäß der abgestimmten AOK-Abrechnung für dieses Abrechnungsquartal, liegt eine Zuvielzahlung an die HÄVG/MEDIVERBUND vor („Zuvielzahlung“). Unterschreitet sie diesen Betrag, liegt eine Minderzahlung vor („Minderzahlung“). Wird bezogen auf das erste Abrechnungsquartal eine Minderzahlung festgestellt, hat die HÄVG/MEDIVERBUND An- spruch auf den vollen Differenzbetrag, den die Abschlagszahlungen hinter dem Betrag der abge- stimmten AOK-Abrechnung zurückbleiben. Wird bezogen auf das erste Abrechnungsquartal eine Zuvielzahlung festgestellt, verbleibt der Betrag der Zuvielzahlung bis zur nächsten abge- stimmten AOK-Abrechnung im folgenden Abrechnungsquartal bei der HÄVG/MEDIVERBUND. (8) Im zweiten, d.h. dem folgenden Abrechnungsquartal werden die Summe der Abschlagszahlungen des ersten und zweiten Abrechnungsquartals und die Summe der Anspruchsbeträge der abgestimmten AOK-Abrechnungen beider Abrechnungsquartale saldiert. Ist bezogen auf beide Quartale eine Zuvielzahlung erfolgt, erstattet die HÄVG/MEDIVERBUND den Differenzbetrag. Ist bezogen auf beide Abrechnungsquartale eine Minderzahlung erfolgt, zahlt die AOK den Differenzbetrag an die HÄVG/MEDIVERBUND. (9) In den folgenden Abrechnungsquartalen wird der Ausgleich der Abschlagszahlungen gemäß den vorstehenden Absätzen 7 und 8 über jeweils zwei Abrechnungsquartale sinngemäß fortgeführt. In der nach Vertragsbeendigung gemäß § 25 des Vertrages erfolgenden letzten Abrechnung wird eine dann etwa vorliegende Zuviel- oder Minderzahlung endgültig ausgeglichen.

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Samples: Vergütung Und Abrechnung

Abrechnung der HZV-Vergütung gegenüber der AOK. (1) Die HÄVG/ MEDIVERBUND sind gegenüber der AOK verpflichtet, die HZV-HZV- Abrechnung des HAUSARZTES KINDER-/JUGENDARZTES auf Plausibilität nach Maßgabe dieser Anlage 12 12a unter Zugrundelegung der in Anlage 13 enthaltenen Abrechnungsprüfkriterien zu prüfen. (2) Die HÄVG/MEDIVERBUND ermitteln für jeden HAUSARZT die folgenden abrechnungsrelevanten Kriterien: a) Check-up-Quote; b) Impf-Quote; c) Erfüllung der Voraussetzung für den Zuschlag „Rationale Pharmakotherapie“. (3) Die HÄVG/MEDIVERBUND übersendet der AOK nach ihrer Prüfung gemäß dem vorstehenden Absatz eine vorläufige Abrechnungsdatei auf Grundlage der HZV-HZV- Abrechnung des HAUSARZTES KINDER-/JUGENDARZTES zur Prüfung. Die HÄVG/MEDIVERBUND bedient sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung in Abschnitt IV, Ziffer I dieser Anlage 12 12a genannten Rechenzentrums (§ 295 a Abs.2 SGB V). Die Abrechnungsdatei enthält die von den teilnehmenden HAUSÄRZTEN KINDER-/JUGENDÄRZTEN abgerechneten und geprüften Abrechnungspositionen für ihre erbrachten Leistungen und weist die Beträge der für den jeweiligen HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT geprüften HZV-Vergütung einschließlich der geleisteten Abschlagszahlungen aus. (43) Die AOK hat eine Prüffrist von 20 Arbeitstagen („AOK-Prüffrist“), innerhalb derer sie die Abrechnungsdatei gemäß den in Anlage 13 aufgeführten Abrechnungsprüfkriterien prüft. Ist die AOK der Auffassung, dass die ihr von der HÄVG/MEDIVERBUND übermittelte Abrechnungsdatei nicht den Vorgaben dieser Anlage 12 12a entspricht, hat sie dies innerhalb der Prüffrist der HÄVG/MEDIVERBUND schriftlich und begründet unter Angabe eines konkreten Mangels mitzuteilen („Rüge“). Eine unbegründete Mitteilung über Abrechnungsmängel gilt nicht als Rüge. Die AOK informiert die HÄVG/MEDIVERBUND über die Erhebung von Abrechnungsrügen und damit verbundene Verzögerungen im Rahmen der Abrechnung. a) Erfolgt innerhalb der AOK-Prüffrist keine Rüge, ist die AOK innerhalb einer Zahlungsfrist von 8 Kalendertagen („Zahlungsfrist“) zum Ausgleich des in der AOK-Abrechnung ge- nannten genannten Betrages verpflichtet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Ablauf der Prüffrist zu laufen. Die AOK erhält unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung nach dem vorstehenden Satz über diesen Betrag eine Rechnung. Die nach Ablauf der Prüffrist unbeanstandete AOK- AOK-Abrechnung gilt als abgestimmte AOK-AOK- Abrechnung („abgestimmte AOK- AOK-Abrechnung“). Hinsichtlich Rückforderungen aufgrund späterer sachlich-rechnerischer Berichtigungen wird die AOK auf das Verfahren nach § 20 Abs. 2 des Vertrages verwiesen. b) Erfolgt innerhalb der AOK-Prüffrist eine Rüge, ist die AOK hinsichtlich des Betrages, der nicht von der Rüge betroffen ist (unbeanstandete AbrechnungspositionenAbrechnungs- positionen), entsprechend lit. . a) zur Zahlung verpflichtet. Sie erhält unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Zahlungsfrist, die nach Ablauf der Prüffrist beginnt, hinsichtlich des Betrages der un- beanstandeten Abrechnungspositionen unbeanstandeten Abrechnungs- positionen von der HÄVG/MEDIVERBUND eine Rechnung. c) Hinsichtlich des gerügten Teils der AOK-Abrechnung überprüft die HÄVG/MEDIVERBUND die Abrechnung unverzüglich erneut. Nach Prüfung übersenden sie der AOK unverzüglich eine Rechnung, die entweder auf einer gemäß der Rüge korri- gierten korrigierten Abrechnungsdatei oder der bisherigen Abrechnungsdatei Abrechnungs- datei beruht, wenn diese auch nach ihrer erneuten Prüfung fehlerfrei ist. Die Rechnung gilt unbeschadet der Absätze 2 und 4 des § 20 des Vertrages als abgestimmte AOK-Abrechnung. Die Zahlungsfrist für den sich aus dieser Rechnung ergebenen Teil des Anspruches nach § 20 Abs. 1 des Vertrages läuft ab Zugang dieser Rechnung. (5) Die AOK hat die Zahlung auf das von der HÄVG/MEDIVERBUND gegenüber der AOK schriftlich benannte Konto der HÄVG („Abrechnungskonto“) zu leisten. Soweit nach Ablauf der Zahlungsfrist kein Zahlungseingang auf dem Abrechnungskonto erfolgt ist, gerät die AOK in Verzug. Der Verzugszins beträgt 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens der HÄVG/MEDIVERBUND bleibt unberührt. (6) Die AOK leistet jeweils zum ersten Kalendertag des Monats, beginnend ab dem 1. November 2008, monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 15,50 EUR pro HZV-Versicherten zur Herstellung der für die Abrechnung durch die HÄVG/MEDIVERBUND erforderlichen Liquidität auf das Abrechnungskonto. Für verspätete Zahlung gilt Absatz 5 entsprechend. (7) Übersteigt die Summe der Abschlagszahlungen des Abrechnungsquartals (§ 19 Abs. 3 des Ver- trages) den Betrag gemäß der abgestimmten AOK-Abrechnung für dieses Abrechnungsquartal, liegt eine Zuvielzahlung an die HÄVG/MEDIVERBUND vor („Zuvielzahlung“). Unterschreitet sie diesen Betrag, liegt eine Minderzahlung vor („Minderzahlung“). Wird bezogen auf das erste Abrechnungsquartal eine Minderzahlung festgestellt, hat die HÄVG/MEDIVERBUND An- spruch auf den vollen Differenzbetrag, den die Abschlagszahlungen hinter dem Betrag der abge- stimmten AOK-Abrechnung zurückbleiben. Wird bezogen auf das erste Abrechnungsquartal eine Zuvielzahlung festgestellt, verbleibt der Betrag der Zuvielzahlung bis zur nächsten abge- stimmten AOK-Abrechnung im folgenden Abrechnungsquartal bei der HÄVG/MEDIVERBUND. (8) Im zweiten, d.h. dem folgenden Abrechnungsquartal werden die Summe der Abschlagszahlungen des ersten und zweiten Abrechnungsquartals und die Summe der Anspruchsbeträge der abgestimmten AOK-Abrechnungen beider Abrechnungsquartale saldiert. Ist bezogen auf beide Quartale eine Zuvielzahlung erfolgt, erstattet die HÄVG/MEDIVERBUND den Differenzbetrag. Ist bezogen auf beide Abrechnungsquartale eine Minderzahlung erfolgt, zahlt die AOK den Differenzbetrag an die HÄVG/MEDIVERBUND. (9) In den folgenden Abrechnungsquartalen wird der Ausgleich der Abschlagszahlungen gemäß den vorstehenden Absätzen 7 und 8 über jeweils zwei Abrechnungsquartale sinngemäß fortgeführt. In der nach Vertragsbeendigung gemäß § 25 des Vertrages erfolgenden letzten Abrechnung wird eine dann etwa vorliegende Zuviel- oder Minderzahlung endgültig ausgeglichen.

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Samples: Vergütung Und Abrechnung