Common use of Abrechnung und Aufrechnung Clause in Contracts

Abrechnung und Aufrechnung. 8.1. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Schlussrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von SWD festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum ein Jahr nicht übersteigen darf. Der Kunde erhält seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses. Erfolgt eine Stromabrechnung monatlich beträgt die Frist nach Satz 3 drei Wochen. Bei der Einhaltung der genannten Fristen wird unterstellt, dass alle relevanten Informationen fristgerecht zur Verfügung stehen. Die Berechnung der entnommenen Lademengen sowie der Zusatzgebühr nach Ziffer 2.2.3 erfolgt im Rahmen der Abrechnung des Sondervertrags

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Abrechnung und Aufrechnung. 8.1. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Schlussrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von SWD festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum ein Jahr nicht übersteigen darf. Der Kunde erhält seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses. Erfolgt eine Stromabrechnung monatlich beträgt die Frist nach Satz 3 drei Wochen. Bei der Einhaltung der genannten Fristen wird unterstellt, dass alle relevanten Informationen fristgerecht zur Verfügung stehen. Die Berechnung der entnommenen Lademengen sowie der Zusatzgebühr nach Ziffer 2.2.3 erfolgt im Rahmen der Abrechnung des Sondervertrags.

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Abrechnung und Aufrechnung. 8.1. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Schlussrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von den SWD festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum Abrechnungs- zeitraum ein Jahr nicht übersteigen darf. Der Kunde erhält seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses. Erfolgt eine Stromabrechnung monatlich beträgt die Frist nach Satz 3 drei Wochen. Bei der Einhaltung der genannten Fristen wird unterstellt, dass alle relevanten Informationen fristgerecht zur Verfügung stehenste- hen. Die Berechnung der entnommenen Lademengen sowie der Zusatzgebühr nach Ziffer 2.2.3 2.2.3. erfolgt im Rahmen der Abrechnung des SondervertragsSondervertrages.

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Abrechnung und Aufrechnung. 8.1. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Schlussrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von SWD festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum ein Jahr nicht übersteigen darf. Der Kunde erhält seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses. Erfolgt eine Stromabrechnung monatlich beträgt die Frist nach Satz 3 drei Wochen. Bei der Einhaltung der genannten Fristen wird unterstellt, dass alle relevanten Informationen fristgerecht zur Verfügung stehen. Die Berechnung der entnommenen Lademengen sowie der Zusatzgebühr nach Ziffer 2.2.3 erfolgt im Rahmen der Abrechnung des Sondervertrags.

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