Zustandekommen des Vertrages und Lieferbeginn. 1.1 innogy benötigt zur Energielieferung das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Angebot (Auftrag) des Kunden. Dann erhält der Kunde von innogy eine Eingangsbestätigung. Anschließend prüft innogy das Angebot des Kunden.
1.2 Alternativ zu Ziffer 1.1 kann der Kunde per Mausklick im Internet ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Energieliefervertrages abgeben. Den elektronischen Zugang des Angebots des Kunden wird innogy dem Kunden durch Zusendung einer automatisch generierten E-Mail bestätigen. Anschließend prüft innogy das Angebot des Kunden.
1.3 Der Energieliefervertrag kommt zustande, indem innogy dem Kunden in einem weiteren Schreiben (bzw. bei Auftragserteilung gemäß Ziffer 1.2 ggf. auch per E-Mail) sowohl den Vertragsschluss bestätigt als auch das Lieferbeginn-Datum mitteilt. Die Lieferung beginnt ent- sprechend den gesetzlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel regelmäßig spätestens drei Wochen nach Zugang der Anmeldung der Netznutzung bei dem für den Kunden zuständigen Netzbetreiber. Voraussetzung ist allerdings, dass der bisherige Energieliefervertrag des Kunden vor Lieferbeginn beendet werden konnte.
Zustandekommen des Vertrages und Lieferbeginn. 1.1 Die Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH (im Folgenden: BEW) benötigt zur Energielieferung das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Angebot (Auftrag) des Kunden.
1.2 Der Energieliefervertrag kommt zu dem in der mit einem weiteren Schreiben übersandten Vertragsbestätigung der BEW genannten Datum zustande (Datum des Lieferbeginns), spätestens jedoch mit Aufnahme der Belieferung durch die BEW. Die Energielieferung beginnt entsprechend den gesetzlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel regelmäßig spätestens drei Wochen nach Zugang der Anmeldung der Netznutzung bei dem für den Kunden zuständigen Netzbetreiber. Voraussetzung ist allerdings, dass der bisherige Energieliefervertrag des Kunden vor Lieferbeginn beendet werden konnte.
1.3 Sollte Ihr bisheriger Energieliefervertrag eine längere Kündigungsfrist beinhalten, aufgrund derer die Aufnahme des Lieferbeginns durch die BEW im vorgenannten Zeitraum nicht möglich ist, wird der Energieliefervertrag des Kunden mit der BEW sowie der Lieferbeginn zu dem auf die Beendigung des bisherigen Energieliefervertrags des Kunden folgenden Tag wirksam.
1.4 Die BEW ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt die BEW Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden an den Verband der Vereine Creditreform e.V., Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx. Bei Vorliegen einer negativen Auskunft der vorstehend genannten Gesellschaft zu Merkmalen der Bonität des Kunden, kann die BEW den Auftrag des Kunden zur Energielieferung ablehnen.
Zustandekommen des Vertrages und Lieferbeginn. 1.1 SWD benötigt zur Energielieferung das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Angebot (Sondervertrag) des Kunden. Dann erhält der Kunde von SWD eine Eingangsbestätigung. Anschließend prüft SWD das Angebot des Kunden.
1.2 Alternativ zu Ziffer 1.1 kann der Kunde per Mausklick im Internet ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Energieliefervertrages abgeben. Den elektronischen Zugang des Angebots des Kunden wird SWD dem Kunden durch Zusendung einer automatisch generierten E-Mail bestätigen. Anschließend prüft SWD das Angebot des Kunden.
1.3 Der Energieliefervertrag kommt zustande, indem SWD dem Kunden in einem Schreiben (ggf. auch per E-Mail) den Vertragsschluss bestätigt und das Datum für den Lieferbeginn mitteilt. Die Lieferung beginnt entsprechend den gesetzlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel regelmäßig spätestens drei Wochen nach Zugang der Anmeldung der Netznutzung bei dem für den Kunden zuständigen Netzbetreiber. Voraussetzung ist allerdings, dass der bisherige Energieliefervertrag des Kunden vor Lieferbeginn beendet werden konnte. Das Nutzungsrecht an den Ladestationen beginnt mit dem Zugang der Ladekarte bzw. der Contract-ID inkl. Kennwörter beim Kunden.
Zustandekommen des Vertrages und Lieferbeginn. 2.1 SWD benötigt zur Energielieferung das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Angebot (Sondervertrag) des Kunden. Dann erhält der Kunde von SWD eine Eingangsbestätigung. Anschließend prüft SWD das Angebot des Kunden.
2.2 Der Energieliefervertrag kommt zustande, indem SWD dem Kunden in einem Schreiben den Vertragsschluss bestätigt und das Datum für den Lieferbeginn mitteilt. Das Nutzungsrecht an den Ladestationen beginnt mit dem Zugang der Ladekarte bzw. der Contract-ID inkl. Kennwörter beim Kunden.
Zustandekommen des Vertrages und Lieferbeginn. 1.1 Die Süwag Vertrieb AG & Co. KG (nachfolgend Süwag) benötigt für die Stromlieferung das voll- ständig ausgefüllte und unterschriebene Angebot (Auftragsformular) des Kunden. Die Abgabe eines verbindlichen Angebotes zum Abschluss eines Stromliefervertrages ist auch per Mausklick im Internet möglich.
1.2 Der Energieliefervertrag kommt zustande, indem die Lieferung durch die Süwag schriftlich bestätigt wird. Der genaue Lieferbeginn wird im Bestätigungsschreiben genannt.
1.3 Erfolgte die Stromlieferung bisher nicht durch die Süwag, beginnt diese nachdem die Süwag die Anmeldung des Kunden bei dem für ihn zuständigen Netzbetreiber erhalten hat. Voraussetzung ist, dass der bisherige Liefervertrag des Kunden vor Lieferbeginn beendet werden konnte.
Zustandekommen des Vertrages und Lieferbeginn. 2.1 Die KEW benötigt zur Energielieferung das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Angebot (Auftrag) des Kunden. Dann erhält der Kunde von der KEW in der Regel eine Eingangsbestätigung. Anschließend prüft die KEW das Angebot des Kunden.
2.2 Alternativ zu Ziffer 2.1 kann der Kunde per Mausklick im Internet ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Energieliefervertrages abgeben. Nach Anklicken des ausgewählten Produkts/Tarifs und Ausfüllung der geforderten Angaben im Antragsformular - welchem die Allgemeinen Energielie- ferbedingungen und unseren Ausführungen zu den Informationspflichten gemäß §§ 312c und 312g BGB i.V.m. Art 246 §§ 1, 2 und 3 EGBGB beigefügt sind - durch den Kunden, erscheint eine weitere Seite oder auch ein weiteres Fenster, welches eine Zusammenfassung des gewünschten verbindli- chen Angebots enthält und dem Kunden dessen Korrektur gestattet. Hiernach kann der Kunde das verbindliche Angebot absenden. Nach Absendung hat der Kunde die Möglichkeit, das von ihm ausgefüllte Antragsformular nebst den vorgenannten Anlagen, auszudrucken. Den elektronischen Zugang des verbindlichen Angebots des Kunden wird die KEW dem Kunden durch Zusendung einer automatisch generierten E-Mail bestätigen. Anschließend prüft die KEW das Angebot des Kunden. Der Vertragsschluss ist nur in deutscher Sprache möglich. Der Vertragstext wird von der KEW nach Vertragsschluss gespeichert. Er ist dann aber nicht mehr online zugänglich.
2.3 Ein Energielieferungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertrags- schluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:
1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),
2. Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers,
3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),
4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und
5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Wenn der KEW die Angaben nach Ziffer 2.3 Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflich- tet, sie der KEW auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestäti- gung hinzuweisen auf
1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen,
2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Ve...
Zustandekommen des Vertrages und Lieferbeginn. 1.1 SWD benötigt zur Energielieferung das vollständig ausgefüllte und unter- schriebene Angebot (Sondervertrag) des Kunden. Dann erhält der Kunde von SWD eine Eingangsbestätigung. Anschließend prüft SWD das Angebot des Kunden.
1.2 Der Energieliefervertrag kommt zustande, indem SWD dem Kunden in einem Schreiben den Vertragsschluss bestätigt und das Datum für den Lieferbeginn mitteilt. Die Lieferung beginnt entsprechend den gesetzlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel regelmäßig spätestens drei Wochen nach Zugang der Anmeldung der Netznutzung bei dem für den Kunden zuständigen Netz- betreiber. Voraussetzung ist allerdings, dass der bisherige Energielieferver- trag des Kunden vor Lieferbeginn beendet werden konnte.
Zustandekommen des Vertrages und Lieferbeginn. 1.1 Die Süwag Vertrieb AG & Co. KG (nachfolgend Süwag) benötigt für die Erdgaslieferung das voll- ständig ausgefüllte und unterschriebene Angebot (Auftragsformular) des Kunden. Die Abgabe eines verbindlichen Angebotes zum Abschluss eines Erdgasliefervertrages ist auch per Mausklick im Internet möglich.
1.2 Der Energieliefervertrag kommt zustande, indem die Lieferung durch die Süwag schriftlich bestätigt wird. Der genaue Lieferbeginn wird im Bestätigungsschreiben genannt.
1.3 Erfolgte die Erdgaslieferung bisher nicht durch die Süwag, beginnt diese nachdem die Süwag die Anmeldung des Kunden bei dem für ihn zuständigen Netzbetreiber erhalten hat. Voraussetzung ist, dass der bisherige Liefervertrag des Kunden vor Lieferbeginn beendet werden konnte.
Zustandekommen des Vertrages und Lieferbeginn. Das Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise. Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zu Stande. Dieser hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bis- herigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind.
Zustandekommen des Vertrages und Lieferbeginn. 1.1 Der Kunde kann per Mausklick im Internet ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Energieliefer- und Messstellenbetriebsvertrages abgeben. Den elektronischen Zugang des Angebots des Kunden wird die EnergieRevolte dem Kunden durch Zusendung einer automatisch generierten E-Mail bestätigen. Anschließend prüft die EnergieRevolte das Angebot des Kunden.
1.2 Voraussetzung für das Zustandekommen des Energieliefer- und Messstellenbetriebsvertrages ist die vorherige Zählerwechslung auf einen von der EnergieRevolte oder von einem dritten, durch die EnergieRevolte beauftragten Messstellenbetreiber bereitgestellten und an die Infrastruktur der EnergieRevolte angebundenen Prepaid-Zähler. Der Kunde stimmt zu, dass die EnergieRevolte den zuständigen Messstellenbetreiber bestimmt. Um den Zähler wechseln zu können, muss der Kunde der EnergieRevolte oder einem Dienstleister Zutritt gewähren. Sollten die technischen Bedingungen vor Ort nicht ausreichen, bspw. Typ des Zählerschrankes, Empfang, etc. kommt kein Energieliefer- und Messstellenbetriebsvertrag mit der EnergieRevolte für die Prepaid-Lösung zustande.
1.3 Der Energieliefervertrag kommt zustande, indem die EnergieRevolte dem Kunden in einem Schreiben per E- Mail den Vertragsschluss bestätigt und das Datum für den Lieferbeginn mitteilt. Die Lieferung beginnt entsprechend den gesetzlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel regelmäßig spätestens drei Wochen nach Zugang der Anmeldung der Netznutzung bei dem für den Kunden zuständigen Netzbetreiber. Voraussetzung ist allerdings, dass der bisherige Energieliefervertrag des Kunden vor Lieferbeginn beendet werden konnte und das zuvor die unter Xxxxxx 1.2 genannte Zählerwechslung vollzogen werden konnte.
1.4 Die EnergieRevolte ist befugt, dem Kunden einen Übergangstarif mit niedrigerem Preis als dem des Prepaid-Produktpreises für die Energielieferung ohne Prepaid-Modus anzubieten, wenn der erforderliche Messstellenbetrieb und damit der Zählereinbau kalendarisch hinter dem möglichen Energielieferbeginn liegt und eine Nutzung des Prepaid-Tarifes einschließlich der damit verbundenen Funktionalitäten dem Kunden zum Zeitpunkt des vertraglichen Energielieferbeginns nicht möglich ist. Da der Prepaid-Tarif nur mit dem o.g. Prepaid-Zähler und der damit verbundenen Technik nutzbar ist (siehe Ziffer 1.3), möchte die EnergieRevolte den Kunden mittels dieses Angebotes vor zu hohen Kosten im Zeitraum zwischen Energielieferbeginn und Beginn des Messstellenbetrieb schützen, da der Prep...