Abrechnung (zu § 14 VOB/B) Musterklauseln

Abrechnung (zu § 14 VOB/B). 12.1 Bei Vereinbarung von Einheitspreisen erfolgen Abschlags- und Schluss- rechnung nach Aufmaß der tatsächlich ausgeführten Leistungen. Jedes Aufmaß ist gemeinsam zu erstellen und zu unterzeichnen. Der AN hat dem AG mit einem Vorlauf von wenigstens 6 Werktagen einen Termin zur Erstellung des Aufmaßes zu benennen. Äußert sich der AG nicht oder bleibt er dem Termin unentschuldigt fern, entfällt die Verpflichtung zur Durchführung eines gemeinsamen Aufmaßes.
Abrechnung (zu § 14 VOB/B). 15.1 Rechnungen (zu § 14 Abs. 1 VOB/B)
Abrechnung (zu § 14 VOB/B). Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, so sind sie möglichst gemein- sam vorzunehmen; der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen. Bei Abrechnungen hat der Auftragnehmer die im Leistungsverzeichnis vorgegebene Reihenfolge der Positionen zu berücksichtigen und alle Abrech- nungsunterlagen so aufzustellen/einzureichen, dass die Richtigkeit der Angaben ohne besonderen Aufwand geprüft werden kann. Allen Rechnungen sind die dazugehörigen Aufmaßunterlagen bzw. prüfbaren Nachweise im Original beizufügen und in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-/Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Ab- schlags- oder Teilschlussrechnungen sind durch- laufend zu nummerieren. Abschlags-, Teilschluss- und Schlussrechnungen sind kumulativ aufzustel- len. Das bedeutet, das sämtliche Einzelrechnungen und erhaltenen Zahlungen in der zeitlichen Reihen- folge unter Einschluss aller Rechnungen und Nach- träge für sonstige Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis aufzulisten sind. Die Leistungs- zuwächse in den einzelnen Abrechnungspositionen sind entweder auf dem Deckblatt oder auf geson- derter Anlage nachvollziehbar darzustellen. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Um- satzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung einzusetzen.
Abrechnung (zu § 14 VOB/B). Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnli- che Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Maße mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.