Abrechnungsstelle, Teilnehmerkreis Musterklauseln

Abrechnungsstelle, Teilnehmerkreis. Die Bank ist Abrechnungsstelle im Sinne des Artikels 31 Absatz 1 des Scheckgesetzes. Teil- nehmer am Abrechnungsverkehr können nur Einlagenkreditinstitute sein; Kreditinstitute mit Teilbanklizenz werden durch ein solches Einlagenkreditinstitut vertreten.