Vorbemerkungen Musterklauseln

Vorbemerkungen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (PflEG) zum 1Januar 2002 wurde u.a. § 45c SGB XI neu eingefügt, der die Bereitstellung von Fördermitteln für den Auf- und Ausbau von niedrigschweiiigen Betreuungsangeboten sowie für die Förderung von be­ stimmten Modelivorhaben zur Verbesserung der Betreuungs- und Versorgungssituation Pfle­ gebedürftiger regelt (BGBl, 2001 Teil I, S. 3728). Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (BGBl 2008 Teil I, S. 874) wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2008 u.a. die zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 45c SGB XI erhöht und die Fördermöglichkeiten erweitert sowie die Möglichkeit der Übertragbarkeit der Mittel eingeführt. Durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. 2012 Teil I, S. 2246ff.) wurde u.a. § 45d SGB X! neugefasst und ein eigener Fördertopf für die Förderung von Selbsthälfegruppen eingefügt. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (BGBl 2014 Teil I, S. 2222) wurde mit Wirkung zum 1, Januar 2015 die Förderung auf die neu eingefügten niedrigschwelligen Entlastungsleistun­ gen ausgeweitet (vgl. § 45b SGB XI). Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (BGBl. 2014 Teil I, S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die §§ 45c und 45d SGB XI neu gegliedert. Auch wurden der § 45a SGB XI mit Auswirkung auf § 45c Abs. 1 SGB XI neu formuliert und die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ umbenannt in „Angebote zur Unterstützung im All­ tag". Des Weiteren wurde als weiterer Fördertatbestand die Förderung regionaler Netzwerke durch die Pflegekassen nach § 45c Abs. 9 i. V. m. § 45c Abs. 1 S. 3 und 4 SGB XI eingeführt. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wurde aufbauend auf den Empfehlungen der Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege mit Wirkung zum 1.Januar 201 7 diesen die Möglichkeit eröffnet, sich an Fördermaßnahmen gemäß § 45c Abs. 1 SGB XI nicht nur mit Geldzahlungen, sondern auch in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen. Des Weiteren wurde eine erweiterte Übertragungsmöglichkeit nicht ausgeschöpfter Mittel in das übernächste Kalenderjahr eingeführt. Schließlich wurde für die Förderung von regionalen Netzwerken nach § 45c Abs. 9 SGB XI ein eigenständiges Budget eingeführt. Gemäß § 45c Abs. 8 S. 2 SGB XI regeln der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und das Bundesversicherungsam...
Vorbemerkungen. Eine Bank, die Wertpapieraufträge ihrer Kunden ausführt, muss nach § 82 (1) WpHG hinreichenden Vorkehrungen treffen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erreichen. Hierzu hat die DAB BNP Paribas (nachstehend auch „DAB“ oder „Bank“) die folgenden Grundsätze zur Auftragsausführung im Wertpapiergeschäft festgelegt.
Vorbemerkungen. Durch die Absicht eines privaten Investors, die vorhandenen Infrastrukturen in der Stadt Dingelstädt für medizinische Zwecke und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen einschließlich altersgerechte Wohneinheiten in Verbindung mit einer Nutzung für den Freizeitsport in der Stadt Dingelstädt auszubauen und zu fördern, traf auf große Zustimmung der Stadt Dingelstädt. Dem ungeachtet ist der derzeitigen Nachfrage nach größeren Wohnbauplätzen mit Grundstücksflächen von ≥ 1.000 m² im Gemeindegebiet Rechnung zu tragen. Es entwickelte sich die Idee, beide Anfragen und Aufgaben miteinander zu verknüpfen und aufeinander abzustimmen. Vor dem Hintergrund standortgeeignete Flächen für die genannte Planung bereitzustellen und die künftige Nutzung mit den Zielen des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes in Einklang zu bringen, entwickelte es sich das Vorhaben, die bestehende teils brachliegende Grünfläche am südlichen Ortsrand zwischen der bestehenden Wohn- und Mischgebietsbebauung und den angrenzenden Flächen für Erholung und Freizeit im Siedlungsquartier Dosborn/ Am Schützenplatz/ Zum Lohberg bauleitplanerisch zu erschließen. Die bestehende Dauerkleingartenfläche soll für die Realisierung einer Einrichtung des Gesundheitswesens mit Pflegedienst einschließlich Wohneinheiten für altersgerechtes und betreutes Wohnen, sowie eines Sport- und Gesundheitszentrums mit verschiedenen (Arzt-) Praxen sowie für private Wohnbebauung dauerhaft aus ihrer Nutzung genommen werden. Rechtsgrundlage für den Bebauungsplan Nr.: 30 – Am Lohberg I in der Stadt Dingelstädt ist • das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBI. I S. 1728) • die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786) • die Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBI. I S. 1057) • und die Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.03.2014, zuletzt geändert am 29.03.2018 (GVBI. S. 297) Planungsanlass, Planungsziele, Begründung Im § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ist vorgeschrieben, dass Gemeinden dann Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern oder aufzuheben haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Es steht damit nicht im Belieben einer Gemei...
Vorbemerkungen. Nachfolgend wird die steuerliche Konzeption der Anlage darge- stellt. Der Darstellung der steuerlichen Grundlage der Beteiligung von Anlegern an dem Publikums-AIF liegen bestimmte Annah- men zugrunde. Sie basiert auf den Annahmen, dass die Anleger ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuer- pflichtige natürliche Personen sind, die ihre Beteiligung an dem Publikums-AIF in vollem Umfang aus Eigenkapital finanzieren und diese langfristig bis zur Liquidation des Publikums-AIF hal- ten. Bei Nichtzutreffen dieser Annahmen können sich für den Anleger, den Publikums-AIF und die Spezial-AIF, in die der Pub- likums-AIF investiert, abweichende steuerliche Folgen ergeben. Wird die Beteiligung an dem Publikums-AIF zum Beispiel von einer Kapitalgesellschaft oder von einer im Ausland ansässigen Person gehalten, ergeben sich ganz erheblich abweichende Be- steuerungsfolgen, welche hier nicht dargestellt werden. Die Darstellung unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen An- legern, die sich an dem Publikums-AIF mittelbar über die Treu- handkommanditistin als Treugeber und solchen, die sich am Publikums-AIF unmittelbar als Kommanditisten beteiligen, es sei denn, es wird eine solche Unterscheidung ausdrücklich be- schrieben. Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen erfolgt auf Basis der am Tag der Prospektaufstellung geltenden Rechtslage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergesetzen ergibt, sowie auf Basis der veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und bekannten Gerichtsurteilen. Geplante Gesetzesänderungen, nicht veröffentlichte Verwaltungsanweisungen und sonstige nicht verbindliche Äußerungen zum deutschen Steuerrecht sind nicht berücksichtigt. Die in dieser Darstellung der steuerlichen Grund- lagen enthaltenen Ausführungen und Informationen basieren ausschließlich auf dem deutschen Steuerrecht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Konzeptionen der Spe- zial-AIF, in welche der Publikums-AIF investiert, offene Investi- tionskonzepte in Photovoltaikanlagen und Objektgesellschaften beinhalten. Die folgende steuerliche Darstellung kann daher nur allgemeine steuerliche Grundsätze nach Maßgaben des deut- schen Steuerrechts anhand von typisierenden und stark verein- fachenden Betrachtungen darstellen. Steuerliche Konsequenzen, die sich aufgrund der persönlichen bzw. individuellen Verhältnisse des einzelnen Anlegers ergeben, bleiben in der nachfolgenden Darstellung außer Betracht. Die nachfolgenden Ausführungen können deshalb eine individuelle Be...
Vorbemerkungen. Die oben genannte Firma (nachstehend „Makler“ genannt) ist als Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerlichem Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt) in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Die Firma versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros zu verfügen. Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Maklervertrages.
Vorbemerkungen. Da die durchgehende Verwendung von Paarformen die Lesbarkeit des Vertrages erschwert, wird im folgenden Vertrag die weibliche Personenbezeichnung gewählt. Sie bezieht sich auf Personen beider Geschlechter. Massgeblich ist die deutsche Vertragsversion.
Vorbemerkungen. Die Kommunen Marxzell, Waldbronn, Malsch, Karlsbad, Rheinstetten und Ettlingen streben im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 - 197 BauGB) eine Zusammenarbeit an und bilden hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle. Dieser Zusammenschluss wird durch die geänderte und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung, welche die Möglichkeit zu interkommunalen Kooperationen bietet, ermöglicht. Durch den Zusammenschluss sollen insbesondere:  die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung erfasst und die Auswertung der Kauffälle nach einem einheitlichen Verfahren sichergestellt werden  die Anzahl der auswertbaren Kauffälle erhöht  die sich daraus ergebenden Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und –qualität genutzt werden Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Marxzell, Waldbronn, Malsch, Karlsbad und Rheinstetten die Aufgabe nach §§ 192 - 197 BauGB zur Erfüllung an die Stadt Ettlingen. Ziel der Zusammenarbeit ist die Ableitung und die Veröffentlichung von gemeinsamen Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB) und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 BauGB) in einem gemeinsamen Immobilienmarktbericht. Die Beteiligten sind sich bewusst, dass dem neuen gemeinsamen Gutachterausschuss sowie der neuen Geschäftsstelle eine Anlaufzeit eingeräumt werden muss.
Vorbemerkungen. 1. 1Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Tastaturen mit nichtlateinischen Schriftzeichen bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Entgeltgruppenzulage: Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 gemäß § 17 Nr. 5, Beschäftigte der Entgeltgruppen 9a und 9b gemäß § 17 Nr. 6. 2Der Umfang dieser Schreibleistungen muss mindestens ein Drittel der unter diesen Unterabschnitt fallenden Tätigkeit ausmachen. 3Die Entgeltgruppenzu- lage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3 TVöD) als Be- standteil des Tabellenentgelts.
Vorbemerkungen. 1. 1Voraussetzung für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Unterabschnitts ist, dass die Beschäftigten die Fähigkeit besitzen, konsekutiv und simultan zu dolmetschen. 2Beschäftigte dolmetschen konsekutiv, wenn sie Ausführungen in einer Spra- che unmittelbar anschließend inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei in eine andere Sprache mündlich übertragen. 3Sie müssen zusammenhängende Ausführungen von etwa 10 Minuten Dauer übertragen können. 4Beschäftigte dolmetschen simultan, wenn sie über eine technische Anlage Ausführungen einer Rednerin oder eines Redners hören und die Ausführun- gen gleichzeitig inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei in eine andere Sprache mündlich übertragen. 5Dolmetschen Beschäftigte nur konsekutiv oder nur simultan, so erfüllen sie ebenfalls die Voraussetzung für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerk- malen dieses Unterabschnitts.
Vorbemerkungen. 1.1 Für das tarifliche Angebot Semesterticket Schleswig-Holstein (landesweites Semesterticket) ist Voraussetzung, dass die diesem Angebot zugrundeliegen- de Vereinbarung zwischen der Studierendenschaft der teilnehmenden, in Schleswig-Holstein gelegenen öffentlichen, staatlich genehmigten Hochschu- len und Verkehrsunternehmen rechtsverbindlich abgeschlossen und nicht be- endet ist. 1.2 Sofern an der Hochschule eine regionale Semesterticket-Vereinbarung be- steht, kann eine Vereinbarung zum landesweiten Semesterticket nur als Er- gänzung zu einer regionalen Semesterticket-Vereinbarung geschlossen wer- den. Mit Beendigung der regionalen Semesterticket-Vereinbarung endet für die betreffende Hochschule ebenfalls die Vereinbarung zum landesweiten Semesterticket.