Vorbemerkungen Musterklauseln

Vorbemerkungen. Die Große Kreisstadt Nagold und die Kommunen Ebhausen, Rohrdorf und Wildberg beabsichtigen im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 -197 BauGB) zusammen zu arbeiten und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bilden. Die Städte Haiterbach und Wildberg treten dem gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 bei. Ein solcher Zusammenschluss mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg möglich, welche die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) erfasst und die Auswertung der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) im vom jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet werden. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO Baden-Württemberg. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kann, soweit diese im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Sie müssen jedoch die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlung, Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von der übergebenden Kommune zu tragen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gem...
Vorbemerkungen. Eine Bank, die Wertpapieraufträge ihrer Kunden ausführt, muss nach § 82 (1) WpHG hinreichenden Vorkehrungen treffen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erreichen. Hierzu hat die DAB BNP Paribas (nachstehend auch „DAB“ oder „Bank“) die folgenden Grundsätze zur Auftragsausführung im Wertpapiergeschäft festgelegt.
Vorbemerkungen. Nachfolgend wird die steuerliche Konzeption der Anlage darge- stellt. Der Darstellung der steuerlichen Grundlage der Beteiligung von Anlegern an dem Publikums-AIF liegen bestimmte Annah- men zugrunde. Sie basiert auf den Annahmen, dass die Anleger ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuer- pflichtige natürliche Personen sind, die ihre Beteiligung an dem Publikums-AIF in vollem Umfang aus Eigenkapital finanzieren und diese langfristig bis zur Liquidation des Publikums-AIF hal- ten. Bei Nichtzutreffen dieser Annahmen können sich für den Anleger, den Publikums-AIF und die Spezial-AIF, in die der Pub- likums-AIF investiert, abweichende steuerliche Folgen ergeben. Wird die Beteiligung an dem Publikums-AIF zum Beispiel von einer Kapitalgesellschaft oder von einer im Ausland ansässigen Person gehalten, ergeben sich ganz erheblich abweichende Be- steuerungsfolgen, welche hier nicht dargestellt werden. Die Darstellung unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen An- legern, die sich an dem Publikums-AIF mittelbar über die Treu- handkommanditistin als Treugeber und solchen, die sich am Publikums-AIF unmittelbar als Kommanditisten beteiligen, es sei denn, es wird eine solche Unterscheidung ausdrücklich be- schrieben. Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen erfolgt auf Basis der am Tag der Prospektaufstellung geltenden Rechtslage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergesetzen ergibt, sowie auf Basis der veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und bekannten Gerichtsurteilen. Geplante Gesetzesänderungen, nicht veröffentlichte Verwaltungsanweisungen und sonstige nicht verbindliche Äußerungen zum deutschen Steuerrecht sind nicht berücksichtigt. Die in dieser Darstellung der steuerlichen Grund- lagen enthaltenen Ausführungen und Informationen basieren ausschließlich auf dem deutschen Steuerrecht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Konzeptionen der Spe- zial-AIF, in welche der Publikums-AIF investiert, offene Investi- tionskonzepte in Photovoltaikanlagen und Objektgesellschaften beinhalten. Die folgende steuerliche Darstellung kann daher nur allgemeine steuerliche Grundsätze nach Maßgaben des deut- schen Steuerrechts anhand von typisierenden und stark verein- fachenden Betrachtungen darstellen. Steuerliche Konsequenzen, die sich aufgrund der persönlichen bzw. individuellen Verhältnisse des einzelnen Anlegers ergeben, bleiben in der nachfolgenden Darstellung außer Betracht. Die nachfolgenden Ausführungen können deshalb eine individuelle Be...
Vorbemerkungen. Die Reisebuchung kommt zwischen Ihnen (im Folgenden „Passagier“, „Kunde“, „Reisender“ oder „Sie“ genannt) und Hurtigruten AS (im Folgenden „Hurtigruten“, „Veranstalter“ oder „wir“ genannt), einer in Norwegen unter der Nr. 914 904 633 im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft, geschäftsansässig in Xxxxxxxx 0, 0000 Xxxx, Xxxxxxxx, zustande. Wenn Sie eine Expeditions-Seereise buchen, unterliegt diese den vorliegenden Buchungsbedingungen (im Folgenden auch die „AGB“ genannt). Grundlage des zwischen Ihnen und uns zustande kommenden Vertrages sind die folgenden AGB, die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von Hurtigruten, die in den offiziellen Prospekten und auf der Website von Hurtigruten enthaltenen Informationen und/oder alle sonstigen Informationen, die Sie vor Bestätigung Ihrer Buchung durch uns von Hurtigruten erhalten haben. Mit Vornahme einer Buchung akzeptieren Sie die AGB (sowohl in Ihrem eigenen Namen als auch im Namen aller Ihrer Mitreisenden). Außerdem stimmen Sie der Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns gemäß unserer Datenschutzerklärung und den Bestimmungen von Ziffer 15 entsprechend zu und bestätigen, von allen in der Buchung genannten Personen zur Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten, ggf. auch zur Weitergabe besonderer Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Informationen über Erkrankungen, Behinderungen oder besondere Diätanforderungen) an uns bevollmächtigt worden zu sein. Vorläufige Buchungen können wir nicht akzeptieren. Unter Vorbehalt stehende Buchungen und/oder Sonderwünsche werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns berücksichtigt. Wir versenden sämtliche Unterlagen und sonstigen Informationen an Sie und überlassen es Ihrer Verantwortung, dafür zu sorgen, dass alle Mitreisenden stets vollständig und aktuell informiert sind. Die vorliegenden AGB beruhen auf zwingenden Vorschriften der anwendbaren Gesetze und Vorschriften, darunter des norwegischen Gesetzes Nr. 32 vom 15. Juni 2018 über Pauschalreisen (im Folgenden das „norwegische Pauschalreisegesetz“ genannt), der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (im Folgenden die „EU-Pauschalreiserichtlinie“ genannt), und deren nationalen Entsprechungen, und entsprechen diesen. Sie gelten nicht für Reisen, bei denen es sich nicht um Pauschalreisen gemäß § 2 des norwegischen Pauschalreisegesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der EU-Pauschalreis...
Vorbemerkungen. Die oben genannte Firma (nachstehend „Makler“ genannt) ist als Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerlichem Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt) in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Die Firma versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros zu verfügen. Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Maklervertrages.
Vorbemerkungen. Da die durchgehende Verwendung von Paarformen die Lesbarkeit des Vertrages erschwert, wird im folgenden Vertrag die weibliche Personenbezeichnung gewählt. Sie bezieht sich auf Personen beider Geschlechter. Massgeblich ist die deutsche Vertragsversion.
Vorbemerkungen. Die Kommunen Marxzell, Waldbronn, Malsch, Karlsbad, Rheinstetten und Ettlingen streben im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 - 197 BauGB) eine Zusammenarbeit an und bilden hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle. Dieser Zusammenschluss wird durch die geänderte und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung, welche die Möglichkeit zu interkommunalen Kooperationen bietet, ermöglicht. Durch den Zusammenschluss sollen insbesondere:  die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung erfasst und die Auswertung der Kauffälle nach einem einheitlichen Verfahren sichergestellt werden  die Anzahl der auswertbaren Kauffälle erhöht  die sich daraus ergebenden Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und –qualität genutzt werden Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Marxzell, Waldbronn, Malsch, Karlsbad und Rheinstetten die Aufgabe nach §§ 192 - 197 BauGB zur Erfüllung an die Stadt Ettlingen. Ziel der Zusammenarbeit ist die Ableitung und die Veröffentlichung von gemeinsamen Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB) und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 BauGB) in einem gemeinsamen Immobilienmarktbericht. Die Beteiligten sind sich bewusst, dass dem neuen gemeinsamen Gutachterausschuss sowie der neuen Geschäftsstelle eine Anlaufzeit eingeräumt werden muss.
Vorbemerkungen. Die folgenden Kurzübersichten enthalten Informationen zu wesentlichen tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen in über 30 Branchen. Ausgewählt wurden die Branchen, die im Gemeinsamen Tarifregister Berlin und Brandenburg am häufigsten nachgefragt werden und zu denen keine Tarifverträge im Internet zu finden sind. Für die Erstellung der Kurzübersichten wurden die im Tarifregister vorliegenden Tarifverträge ausgewertet, die in Berlin und/oder Brandenburg gelten. Zusammengestellt wurden Angaben zu den Tarifvertragsparteien, der Arbeitszeit, den Löhnen und Gehältern, zum Urlaub und zusätzlichen Urlaubsgeld sowie zu Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen und dergleichen) und vermögenswirksamen Leistungen. Die Kurzübersichten enthalten in der Regel keine Entgelte für bestimmte Berufe, da auch die ihnen zugrunde liegenden Tarifverträge grundsätzlich nicht nach Berufen, sondern nach Branchen bzw. Wirtschaftsbereichen abgeschlossen worden sind. In den meisten Fällen wurde aus Gründen besserer Übersichtlichkeit auf eine vollständige Auflistung aller Lohn- bzw. Gehaltsgruppen verzichtet. Aufgeführt ist aber in jedem Fall das Entgelt für ungelernte Arbeitskräfte, für Facharbeiten sowie das höchstmögliche Entgelt. Da die Kurzübersichten nur einen ersten Überblick über die tariflichen Arbeitsbedingungen bieten und nicht alle auftretenden Fragen klären können, steht Ihnen für weitere Informationen sowie detailliertere Auskünfte das Gemeinsame Tarifregister Berlin und Brandenburg bei der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Referat II B Xxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Xxxx 0000 zur Verfügung. Die Übersicht wird fortlaufend aktualisiert. Für Tarifinformationen können Sie auch unsere anderen Downloadangebote nutzen.
Vorbemerkungen. 1.1 Für das tarifliche Angebot Semesterticket Schleswig-Holstein (landesweites Semesterticket) ist Voraussetzung, dass die diesem Angebot zugrundeliegen- de Vereinbarung zwischen der Studierendenschaft der teilnehmenden, in Schleswig-Holstein gelegenen öffentlichen, staatlich genehmigten Hochschu- len und Verkehrsunternehmen rechtsverbindlich abgeschlossen und nicht be- endet ist. 1.2 Sofern an der Hochschule eine regionale Semesterticket-Vereinbarung be- steht, kann eine Vereinbarung zum landesweiten Semesterticket nur als Er- gänzung zu einer regionalen Semesterticket-Vereinbarung geschlossen wer- den. Mit Beendigung der regionalen Semesterticket-Vereinbarung endet für die betreffende Hochschule ebenfalls die Vereinbarung zum landesweiten Semesterticket.
Vorbemerkungen. 1Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Tastaturen mit nichtlateinischen Schriftzeichen bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Entgeltgruppenzulage: Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 gemäß § 17 Nr. 5, Beschäftigte der Entgeltgruppen 9a und 9b gemäß § 17 Nr. 6. 2Der Umfang dieser Schreibleistungen muss mindestens ein Drittel der unter diesen Unterabschnitt fallenden Tätigkeit ausmachen. 3Die Entgeltgruppenzu- lage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3 TVöD) als Be- standteil des Tabellenentgelts.