Vorbemerkungen Musterklauseln

Vorbemerkungen. Die Parteien sind in ihrem jeweiligen Gebiet öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach Maßgabe von § 5 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), das zuletzt durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist (nach- folgend „LAbfG NRW“). Insoweit ist der Kreis nach § 5 Absatz 1 und 2, 2. Spiegelstrich LAbfG NRW zuständig für die Entsorgung von Abfällen, während es der Gemeinde gemäß § 5 Absatz 6 Satz 1 LAbfG NRW obliegt, die in ihrem Gebiet anfallenden und ihr zu überlassenden Abfälle ein- zusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen oder zu den Müllumschlagsstationen zu beför- dern, die vom Kreis oder in dessen Auftrag betrieben werden. Vor diesem Hintergrund ist der Kreis zuständig für die Entsorgung von Altkleidern, -schuhen und Heimtextilien aus privaten Haushaltungen und die Gemeinde ist zuständig für die Sammlung und den Transport dieser nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. April 2016 (BGBl. I S. 569), überlassungspflichti- gen Abfälle. Der Kreis und die Gemeinde haben in den Jahren 2015 und 2016 bereits einen Versuch über eine Sammlung von Xxxxxxxxxxx, -schuhen und Heimtextilien durch den Kreis durchgeführt. Ziel dieses Versuchs war zum einen die Sicherstellung einer geordneten Entsorgung der Abfälle und zum an- deren die Vermeidung der durch gewerbliche Sammlungen ausgelösten Beeinträchtigungen des Stadtbildes bzw. Behinderungen und Gefährdungen des Straßenverkehrs. Darüber hinaus sollten auch die durch die Verwertung der Altkleider, -schuhe und Heimtextilien erzielbaren Erlöse über eine reduzierte Abfallentsorgungsgebühr den Bürgern der Gemeinde zugutekommen. Da der Versuch einer vom Kreis durchgeführten Sammlung von den Parteien als erfolgreich be- wertet worden ist, soll er nunmehr auf Grundlage dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 204) (nachfolgend „GkG NRW“), zwischen dem Kreis und der Gemeinde mit Wir- kung ab dem 01. Januar 2017 institutionalisiert werden. Dabei soll für die Gemeinde der Anreiz zur Teilnahme an der Kooperation darin bestehen, dass diese für die Gemeinde mindestens kosten- neutral ist; ein etwaiges Defizit soll vom Kreis getragen werden. Nachdem sich die Gemeinde mit Schreiben vom 2...
Vorbemerkungen. Eine Bank, die Wertpapieraufträge ihrer Kunden ausführt, muss nach § 82 (1) WpHG hinreichenden Vorkehrungen treffen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erreichen. Hierzu hat die DAB BNP Paribas (nachstehend auch „DAB“ oder „Bank“) die folgenden Grundsätze zur Auftragsausführung im Wertpapiergeschäft festgelegt.
Vorbemerkungen. Nachfolgend wird die steuerliche Konzeption der Anlage darge- stellt. Der Darstellung der steuerlichen Grundlage der Beteiligung von Anlegern an dem Publikums-AIF liegen bestimmte Annah- men zugrunde. Sie basiert auf den Annahmen, dass die Anleger ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuer- pflichtige natürliche Personen sind, die ihre Beteiligung an dem Publikums-AIF in vollem Umfang aus Eigenkapital finanzieren und diese langfristig bis zur Liquidation des Publikums-AIF hal- ten. Bei Nichtzutreffen dieser Annahmen können sich für den Anleger, den Publikums-AIF und die Spezial-AIF, in die der Pub- likums-AIF investiert, abweichende steuerliche Folgen ergeben. Wird die Beteiligung an dem Publikums-AIF zum Beispiel von einer Kapitalgesellschaft oder von einer im Ausland ansässigen Person gehalten, ergeben sich ganz erheblich abweichende Be- steuerungsfolgen, welche hier nicht dargestellt werden. Die Darstellung unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen An- legern, die sich an dem Publikums-AIF mittelbar über die Treu- handkommanditistin als Treugeber und solchen, die sich am Publikums-AIF unmittelbar als Kommanditisten beteiligen, es sei denn, es wird eine solche Unterscheidung ausdrücklich be- schrieben. Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen erfolgt auf Basis der am Tag der Prospektaufstellung geltenden Rechtslage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergesetzen ergibt, sowie auf Basis der veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und bekannten Gerichtsurteilen. Geplante Gesetzesänderungen, nicht veröffentlichte Verwaltungsanweisungen und sonstige nicht verbindliche Äußerungen zum deutschen Steuerrecht sind nicht berücksichtigt. Die in dieser Darstellung der steuerlichen Grund- lagen enthaltenen Ausführungen und Informationen basieren ausschließlich auf dem deutschen Steuerrecht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Konzeptionen der Spe- zial-AIF, in welche der Publikums-AIF investiert, offene Investi- tionskonzepte in Photovoltaikanlagen und Objektgesellschaften beinhalten. Die folgende steuerliche Darstellung kann daher nur allgemeine steuerliche Grundsätze nach Maßgaben des deut- schen Steuerrechts anhand von typisierenden und stark verein- fachenden Betrachtungen darstellen. Steuerliche Konsequenzen, die sich aufgrund der persönlichen bzw. individuellen Verhältnisse des einzelnen Anlegers ergeben, bleiben in der nachfolgenden Darstellung außer Betracht. Die nachfolgenden Ausführungen können deshalb eine individuelle Be...
Vorbemerkungen. (1) Der Jugendhilfeausschuss hat sich in seiner 28. Sitzung am 29. Xxxx 2011/die städtische Deputation für Soziales, Jugend, Senioren und Ausländerintegration in ihrer Sitzung am 5. Mai 2011 mit der Weiterentwicklung der Familienpflege und der Leistungsvergabe in der Stadtgemeinde Bremen befasst und unter Berück- sichtigung der Ergebnisse der Evaluation des Trägers PiB – Pflegekinder in Bre- men gGmbH durch die GISS Gesellschaft für innovative Sozialforschung und So- zialplanung Bremen e.V. und der in der Vertragslaufzeit ab 01.04.2002 durch den Xxxxxx geschaffenen Strukturen im Bereich der Familienpflege in der Stadtge- meinde Bremen sowie der eindeutig positiv zu bewertenden Struktur- Prozess-, und Ergebnisqualität den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Jugendhilfeausschuss/die städtische Deputation für Soziales, Jugend, Seni- oren und Ausländerintegration nimmt den Vorschlag der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und des Amtes für Soziale Dienste im Hinblick auf den Verzicht einer Neuvergabe der Leistungsbereiche Vollzeit- und Tagespflege nach Auslaufen des Vertrages mit dem Xxxxxx PiB - Pflegekinder in Bremen gGmbH unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation zur Kenntnis und stimmt diesem Vorgehen zu. Er/sie erklärt sich damit einverstanden, dass mit dem Xxxxxx Neuverhandlungen zur Vertragsgestaltung ab dem 01.01.2012 aufgenommen werden und in diese die dargestellten Eckpunkte mit aufgenommen werden. Sie begrüßt ausdrücklich die Absicht die Gesellschafter- gruppe auszuweiten.“ Auf dieser Grundlage wird der Kooperations- und Leistungsvertrag (einschließlich Qualifizierung) mit den Vertragsbestandteilen „Kindertagespflege“ (Anlage 1), „Vollzeitpflege“ (Anlage 2), „Übergangspflege“ (Anlage 3), „Kurzzeitpflege“ (Anla- ge 4) und „Patenschaften“ (Anlage 5) als Folgevertrag des zwischen dem Amt für Soziale Dienste und dem Xxxxxx PiB-Pflegekinder in Bremen gGmbH abge- schlossenen Kooperationsvertrages vom 22.03.2002 geschlossen. Geschlossene Vereinbarungen und Regelungen sowie festgelegte Fachstandards des laufenden Vertrages bleiben Grundlage dieses Folgevertrages soweit sie nicht im Rahmen dieser Vereinbarung geändert werden.
Vorbemerkungen. Die Reisebuchung kommt zwischen Ihnen (im Folgenden „Passagier“, „Kunde“, „Reisender“ oder „Sie“ genannt) und Hurtigruten Global Sales AS (im Folgenden „Hurtigruten“, „Veranstalter“ oder „wir“ genannt), einer in Norwegen unter der Nr. 914 904 633 im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft, geschäftsansässig in Xxxxxxxx 0, 0000 Xxxx, Xxxxxxxx, zustande. Wenn Sie eine Expeditions-Seereise buchen, unterliegt diese den vorliegenden Buchungsbedingungen (im Folgenden auch die „AGB“ genannt). Grundlage des zwischen Ihnen und uns zustande kommenden Vertrages sind die folgenden AGB, die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von Hurtigruten, die in den offiziellen Prospekten und auf der Website von Hurtigruten enthaltenen Informationen und/oder alle sonstigen Informationen, die Sie vor Bestätigung Ihrer Buchung durch uns von Hurtigruten erhalten haben. Mit Vornahme einer Buchung akzeptieren Sie die AGB (sowohl in Ihrem eigenen Namen als auch im Namen aller Ihrer Mitreisenden). Außerdem stimmen Sie der Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns gemäß unserer Datenschutzerklärung und den Bestimmungen von Ziffer 15 entsprechend zu und bestätigen, von allen in der Buchung genannten Personen zur Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten, ggf. auch zur Weitergabe besonderer Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Informationen über Erkrankungen, Behinderungen oder besondere Diätanforderungen) an uns bevollmächtigt worden zu sein. Vorläufige Buchungen können wir nicht akzeptieren. Unter Vorbehalt stehende Buchungen und/oder Sonderwünsche werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns berücksichtigt. Wir versenden sämtliche Unterlagen und sonstigen Informationen an Sie und überlassen es Ihrer Verantwortung, dafür zu sorgen, dass alle Mitreisenden stets vollständig und aktuell informiert sind. Die vorliegenden AGB beruhen auf zwingenden Vorschriften der anwendbaren Gesetze und Vorschriften, darunter des norwegischen Gesetzes Nr. 32 vom 15. Juni 2018 über Pauschalreisen (im Folgenden das „norwegische Pauschalreisegesetz“ genannt), der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (im Folgenden die „EU-Pauschalreiserichtlinie“ genannt), und deren nationalen Entsprechungen, und entsprechen diesen. Sie gelten nicht für Reisen, bei denen es sich nicht um Pauschalreisen gemäß § 2 des norwegischen Pauschalreisegesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der EU...
Vorbemerkungen. Die oben genannte Firma (nachstehend „Makler“ genannt) ist als Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerlichem Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt) in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Die Firma versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros zu verfügen. Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Maklervertrages.
Vorbemerkungen. Da die durchgehende Verwendung von Paarformen die Lesbarkeit des Vertrages erschwert, wird im folgenden Vertrag die weibliche Personenbezeichnung gewählt. Sie bezieht sich auf Personen beider Geschlechter. Massgeblich ist die deutsche Vertragsversion.
Vorbemerkungen. Die Kommunen Marxzell, Waldbronn, Malsch, Karlsbad, Rheinstetten und Ettlingen streben im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 - 197 BauGB) eine Zusammenarbeit an und bilden hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle. Dieser Zusammenschluss wird durch die geänderte und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung, welche die Möglichkeit zu interkommunalen Kooperationen bietet, ermöglicht. Durch den Zusammenschluss sollen insbesondere:  die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung erfasst und die Auswertung der Kauffälle nach einem einheitlichen Verfahren sichergestellt werden  die Anzahl der auswertbaren Kauffälle erhöht  die sich daraus ergebenden Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und –qualität genutzt werden Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Marxzell, Waldbronn, Malsch, Karlsbad und Rheinstetten die Aufgabe nach §§ 192 - 197 BauGB zur Erfüllung an die Stadt Ettlingen. Ziel der Zusammenarbeit ist die Ableitung und die Veröffentlichung von gemeinsamen Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB) und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 BauGB) in einem gemeinsamen Immobilienmarktbericht. Die Beteiligten sind sich bewusst, dass dem neuen gemeinsamen Gutachterausschuss sowie der neuen Geschäftsstelle eine Anlaufzeit eingeräumt werden muss.
Vorbemerkungen. 1.1 Für das tarifliche Angebot Semesterticket Schleswig-Holstein (landesweites Semesterticket) ist Voraussetzung, dass die diesem Angebot zugrundeliegen- de Vereinbarung zwischen der Studierendenschaft der teilnehmenden, in Schleswig-Holstein gelegenen öffentlichen, staatlich genehmigten Hochschu- len und Verkehrsunternehmen rechtsverbindlich abgeschlossen und nicht be- endet ist. 1.2 Sofern an der Hochschule eine regionale Semesterticket-Vereinbarung be- steht, kann eine Vereinbarung zum landesweiten Semesterticket nur als Er- gänzung zu einer regionalen Semesterticket-Vereinbarung geschlossen wer- den. Mit Beendigung der regionalen Semesterticket-Vereinbarung endet für die betreffende Hochschule ebenfalls die Vereinbarung zum landesweiten Semesterticket.
Vorbemerkungen. 1. 1Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Tastaturen mit nichtlateinischen Schriftzeichen bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Entgeltgruppenzulage: Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 gemäß § 17 Nr. 5, Beschäftigte der Entgeltgruppen 9a und 9b gemäß § 17 Nr. 6. 2Der Umfang dieser Schreibleistungen muss mindestens ein Drittel der unter diesen Unterabschnitt fallenden Tätigkeit ausmachen. 3Die Entgeltgruppenzu- lage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3 TVöD) als Be- standteil des Tabellenentgelts.