Vorbemerkungen Musterklauseln

Vorbemerkungen. Mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz- PflBRefG) vom 17.07.2017 wurde das Pflegeberufegesetz (PflBG) erlassen (BGBl. I 2017). Teil 2 des PflBG regelt die berufliche Ausbildung in der Pflege; deren Finanzierung erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts 3 (§§ 26 bis 36 PflBG). Mit Inkrafttreten der §§ 26 bis 36 PflBG zum 1. Januar 2019 und weiterer Regelungen zum 1. Januar 2020 werden die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung an der Finanzierung der Kosten der Pflegeausbildung beteiligt. Der Anteil der sozialen Pflegeversicherung an der Aufbringung des Finanzierungsbedarfs beträgt 3,6 Prozent. Der Finanzierungsbeitrag der Pflegeversicherung wird in Form jährlicher Direktzahlungen an die nach § 26 Abs. 2 PflBG auf Landesebene organisierten und verwalteten Ausgleichsfonds geleistet. Die Direktzahlung (Einzahlung) erfolgt aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI (§ 33 Abs. 5 iVm. Abs. 1 PflBG). Die private Pflegepflichtversicherung erstattet der sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent ihrer jeweiligen Direktzahlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 PflBG); in diesem Umfang ist sie an der Finanzierung beteiligt. Zum Zwecke der Erstattung leistet der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. den Betrag in Höhe von 10 Prozent aller aus Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI jährlich vorgenommenen Direktzahlungen an das Bundesversicherungsamt, das den Erstattungsbetrag vereinnahmt. Die jährlichen Direktzahlungen der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019 (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV, BGBl. I 2018,1622)). Abweichend davon leistet die soziale Pflegeversicherung ihre jährlichen Direktzahlungen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem PflBG beginnt, wenn in dem Land, dessen Finanzierungsbedarf aufzubringen ist, die Ausbildung nach dem PflBG nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV). Mit der nachfolgenden Vereinbarung regeln das Bundesversicherungsamt, der GKV- Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. das Nähere über das Verfahren zur Leistung der Direktzahlungen sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen.
Vorbemerkungen. Eine Bank, die Wertpapieraufträge ihrer Kunden ausführt, muss nach § 82 (1) WpHG hinreichenden Vorkehrungen treffen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erreichen. Hierzu hat die DAB BNP Paribas (nachstehend auch „DAB“ oder „Bank“) die folgenden Grundsätze zur Auftragsausführung im Wertpapiergeschäft festgelegt.
Vorbemerkungen. Nachfolgend wird die steuerliche Konzeption der Anlage darge- stellt. Der Darstellung der steuerlichen Grundlage der Beteiligung von Anlegern an dem Publikums-AIF liegen bestimmte Annah- men zugrunde. Sie basiert auf den Annahmen, dass die Anleger ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuer- pflichtige natürliche Personen sind, die ihre Beteiligung an dem Publikums-AIF in vollem Umfang aus Eigenkapital finanzieren und diese langfristig bis zur Liquidation des Publikums-AIF hal- ten. Bei Nichtzutreffen dieser Annahmen können sich für den Anleger, den Publikums-AIF und die Spezial-AIF, in die der Pub- likums-AIF investiert, abweichende steuerliche Folgen ergeben. Wird die Beteiligung an dem Publikums-AIF zum Beispiel von einer Kapitalgesellschaft oder von einer im Ausland ansässigen Person gehalten, ergeben sich ganz erheblich abweichende Be- steuerungsfolgen, welche hier nicht dargestellt werden. Die Darstellung unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen An- legern, die sich an dem Publikums-AIF mittelbar über die Treu- handkommanditistin als Treugeber und solchen, die sich am Publikums-AIF unmittelbar als Kommanditisten beteiligen, es sei denn, es wird eine solche Unterscheidung ausdrücklich be- schrieben. Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen erfolgt auf Basis der am Tag der Prospektaufstellung geltenden Rechtslage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergesetzen ergibt, sowie auf Basis der veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und bekannten Gerichtsurteilen. Geplante Gesetzesänderungen, nicht veröffentlichte Verwaltungsanweisungen und sonstige nicht verbindliche Äußerungen zum deutschen Steuerrecht sind nicht berücksichtigt. Die in dieser Darstellung der steuerlichen Grund- lagen enthaltenen Ausführungen und Informationen basieren ausschließlich auf dem deutschen Steuerrecht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Konzeptionen der Spe- zial-AIF, in welche der Publikums-AIF investiert, offene Investi- tionskonzepte in Photovoltaikanlagen und Objektgesellschaften beinhalten. Die folgende steuerliche Darstellung kann daher nur allgemeine steuerliche Grundsätze nach Maßgaben des deut- schen Steuerrechts anhand von typisierenden und stark verein- fachenden Betrachtungen darstellen. Steuerliche Konsequenzen, die sich aufgrund der persönlichen bzw. individuellen Verhältnisse des einzelnen Anlegers ergeben, bleiben in der nachfolgenden Darstellung außer Betracht. Die nachfolgenden Ausführungen können deshalb eine individuelle Be...
Vorbemerkungen. Die oben genannte Firma (nachstehend „Makler“ genannt) ist als Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerlichem Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt) in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Die Firma versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros zu verfügen. Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Maklervertrages.
Vorbemerkungen. Da die durchgehende Verwendung von Paarformen die Lesbarkeit des Vertrages erschwert, wird im folgenden Vertrag die weibliche Personenbezeichnung gewählt. Sie bezieht sich auf Personen beider Geschlechter. Massgeblich ist die deutsche Vertragsversion.
Vorbemerkungen. Die folgenden Kurzübersichten enthalten Informationen zu wesentlichen tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen in über 30 Branchen. Ausgewählt wurden die Branchen, die im Gemeinsamen Tarifregister Berlin und Brandenburg am häufigsten nachgefragt werden und zu denen keine Tarifverträge im Internet zu finden sind. Für die Erstellung der Kurzübersichten wurden die im Tarifregister vorliegenden Tarifverträge ausgewertet, die in Berlin und/oder Brandenburg gelten. Zusammengestellt wurden Angaben zu den Tarifvertragsparteien, der Arbeitszeit, den Löhnen und Gehältern, zum Urlaub und zusätzlichen Urlaubsgeld sowie zu Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen und dergleichen) und vermögenswirksamen Leistungen. Die Kurzübersichten enthalten in der Regel keine Entgelte für bestimmte Berufe, da auch die ihnen zugrunde liegenden Tarifverträge grundsätzlich nicht nach Berufen, sondern nach Branchen bzw. Wirtschaftsbereichen abgeschlossen worden sind. In den meisten Fällen wurde aus Gründen besserer Übersichtlichkeit auf eine vollständige Auflistung aller Lohn- bzw. Gehaltsgruppen verzichtet. Aufgeführt ist aber in jedem Fall das Entgelt für ungelernte Arbeitskräfte, für Facharbeiten sowie das höchstmögliche Entgelt. Da die Kurzübersichten nur einen ersten Überblick über die tariflichen Arbeitsbedingungen bieten und nicht alle auftretenden Fragen klären können, steht Ihnen für weitere Informationen sowie detailliertere Auskünfte das Gemeinsame Tarifregister Berlin und Brandenburg bei der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Referat II B ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ zur Verfügung. Die Übersicht wird fortlaufend aktualisiert. Für Tarifinformationen können Sie auch unsere anderen Downloadangebote nutzen.
Vorbemerkungen. Die Kommunen Marxzell, Waldbronn, Malsch, Karlsbad, Rheinstetten und Ettlingen streben im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 - 197 BauGB) eine Zusammenarbeit an und bilden hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle. Dieser Zusammenschluss wird durch die geänderte und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung, welche die Möglichkeit zu interkommunalen Kooperationen bietet, ermöglicht. Durch den Zusammenschluss sollen insbesondere:  die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung erfasst und die Auswertung der Kauffälle nach einem einheitlichen Verfahren sichergestellt werden  die Anzahl der auswertbaren Kauffälle erhöht  die sich daraus ergebenden Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und –qualität genutzt werden Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Marxzell, Waldbronn, Malsch, Karlsbad und Rheinstetten die Aufgabe nach §§ 192 - 197 BauGB zur Erfüllung an die Stadt Ettlingen. Ziel der Zusammenarbeit ist die Ableitung und die Veröffentlichung von gemeinsamen Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB) und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 BauGB) in einem gemeinsamen Immobilienmarktbericht. Die Beteiligten sind sich bewusst, dass dem neuen gemeinsamen Gutachterausschuss sowie der neuen Geschäftsstelle eine Anlaufzeit eingeräumt werden muss.
Vorbemerkungen. Der Vorhabenträger betreibt auf seiner Hofstelle Rißegger Straße 160, Grundstück ▇▇▇▇.▇▇. 510, Gemarkung Rißegg, bereits eine Pferdepension sowie eine Kompostierungsanlage zur Erzeugung von Qualitätskompost. Diese will er zu einem sog. „Biomassehof mit Vergärungs- und Kompostie- rungsanlage“ erweitern. Hierzu sollen die Gebäude und Lagerflächen auf dem Grundstück der be- reits bestehenden Hofstelle weiter genutzt und - jenseits des Feldweges Grundstück ▇▇▇▇.▇▇. 509 - auf den Grundstücken Flst.Nrn. 538, 539, 540 und Teilen des Grundstücks ▇▇▇▇.▇▇. 541 eine Fest- stoff-Vergärungsanlage errichtet werden. Die Zufahrt ist nur über die Kreisstraße K 7500 und den Feldweg Grundstück ▇▇▇▇.▇▇. 509 möglich. Die Einmündung des Feldweges verschiebt sich dabei um ca. 80 m nach Westen. In der K 7500 selbst wird eine Aufstellfläche für Linksabbieger angelegt. Der Feldweg Grundstück ▇▇▇▇.▇▇. 509 wird ertüchtigt, fast durchgängig verbreitert und seine südliche Teilstrecke in einem Bogen zur K 7500 geführt bzw. an den überörtlichen Verkehr angebunden. Durch den vorliegenden Vertrag wird der Erschließungsträger verpflichtet, die Herstellung dieser Abbiegespur sowie die Verlegung und Verbreiterung des Feldweges Grundstück ▇▇▇▇.▇▇. 509 durchzuführen und alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu übernehmen. Im Zuge dieser Maßnahme erfolgt eine Belagssanierung an der K 7500. Diese wird von Herrn ▇▇▇▇ durchgeführt, die Kosten für diese Maßnahme trägt der Landkreis. Die Regelungen zur Herstellung, Pflege und Finanzierung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. §§ 1a Abs. 3, 135a ff. BauGB sind unter anderem Gegenstand des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biomassehof mit Vergärungs- und Kompostierungsanlage“.
Vorbemerkungen. 1.1 Für das tarifliche Angebot Semesterticket Schleswig-Holstein (landesweites Semesterticket) ist Voraussetzung, dass die diesem Angebot zugrundeliegen- de Vereinbarung zwischen der Studierendenschaft der teilnehmenden, in Schleswig-Holstein gelegenen öffentlichen, staatlich genehmigten Hochschu- len und Verkehrsunternehmen rechtsverbindlich abgeschlossen und nicht be- endet ist. 1.2 Sofern an der Hochschule eine regionale Semesterticket-Vereinbarung be- steht, kann eine Vereinbarung zum landesweiten Semesterticket nur als Er- gänzung zu einer regionalen Semesterticket-Vereinbarung geschlossen wer- den. Mit Beendigung der regionalen Semesterticket-Vereinbarung endet für die betreffende Hochschule ebenfalls die Vereinbarung zum landesweiten Semesterticket.
Vorbemerkungen. 1Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Tastaturen mit nichtlateinischen Schriftzeichen bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Entgeltgruppenzulage: Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 gemäß § 17 Nr. 5, Beschäftigte der Entgeltgruppen 9a und 9b gemäß § 17 Nr. 6. 2Der Umfang dieser Schreibleistungen muss mindestens ein Drittel der unter diesen Unterabschnitt fallenden Tätigkeit ausmachen. 3Die Entgeltgruppenzu- lage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3 TVöD) als Be- standteil des Tabellenentgelts.