Abweichungen von der dokumentierten Maßnahmenumset- zung Musterklauseln

Abweichungen von der dokumentierten Maßnahmenumset- zung. Im laufenden Betrieb können temporäre Abweichungen zwischen der Dokumentation des Umsetzungs- standes und der tatsächlichen Umsetzung einzelner Sicherheitsmaßnahmen auftreten. Die Ursachen für temporäre Abweichungen können in der Änderung der IT-Infrastruktur oder durch neue oder verän- derte IT-Grundschutzmaßnahmen verursacht werden. Werden im Rahmen der Durchführung von Basissicherheitschecks solche Abweichungen festgestellt, werden diese im Sicherheitsnachweis dokumentiert (vgl. 2.4.2.4). Der ITSK koordiniert die Maßnah- menumsetzung mit den jeweils verantwortlichen Fachbereichen. Nicht oder nicht vollständig umgesetzte Maßnahmen, die im Rahmen der regelmäßigen Prüfung durch Basissicherheitschecks identifiziert wurden, werden in der beim Auftragnehmer eingesetzten Verwal- tungssoftware dokumentiert. Diese Dokumentation umfasst: • eine Beschreibung der Abweichung • geplante und erforderliche Aktivitäten zur vollständigen Maßnahmenumsetzung • ein Zieldatum, bis zu dem die Umsetzung abgeschlossen werden soll Unter Einhaltung dieser Regelungen stellt eine solche temporäre Abweichung keinen Leistungsmangel dar. Sofern es sich bei einer Abweichung um eine dauerhafte Abweichung handelt, wird diese unter Einbe- ziehung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer bewertet und im Risikobehandlungsplan geson- dert ausgewiesen (vgl. 2.4.2.4 sowie 2.4.3.3).

Related to Abweichungen von der dokumentierten Maßnahmenumset- zung

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.