Abwerbeverbot. 22.1. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, Mitarbeiter von TGW ohne vorherige schriftliche Genehmigung direkt oder indirekt abzuwerben oder ihnen direkt oder indirekt eine Beschäftigung anzubieten (beides im Folgenden „abwerben“ genannt). 22.2. Sollte der Auftragnehmer diesem Punkt zuwiderhandeln, hat er eine Vertragsstrafe zu bezahlen, die dem Bruttojahresentgelt entspricht, welches TGW dem abgeworbenen Mitarbeiter im letzten Beschäftigungsjahr bezahlt hat; bei kürzerer Vertragsdauer dem hochgerechneten Bruttojahresentgelt.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Abwerbeverbot. 22.119.1. Dem Auftragnehmer Lieferanten ist es untersagt, Mitarbeiter von TGW ohne vorherige schriftliche Genehmigung direkt oder indirekt abzuwerben oder ihnen direkt oder indirekt eine Beschäftigung anzubieten (beides im Folgenden „abwerben“ genannt).
22.219.2. Sollte Bei Zuwiderhandeln der Auftragnehmer diesem Punkt zuwiderhandeln, hat er vorstehenden Regelung wird eine Vertragsstrafe zu bezahlenfällig en, die dem Bruttojahresentgelt entspricht, welches TGW dem abgeworbenen Mitarbeiter im in seinem letzten Beschäftigungsjahr bezahlt hat; bei kürzerer Vertragsdauer dem hochgerechneten Bruttojahresentgelt.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Abwerbeverbot. 22.125.1. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, Mitarbeiter von TGW ohne vorherige schriftliche Genehmigung direkt oder indirekt abzuwerben oder ihnen direkt oder indirekt eine Beschäftigung anzubieten (beides im Folgenden „abwerben“ genannt).
22.225.2. Sollte der Auftragnehmer diesem Punkt zuwiderhandeln, hat er eine Vertragsstrafe zu bezahlen, die dem Bruttojahresentgelt (berechnet wie bei der Abfertigung § 23 AngG) entspricht, welches TGW dem abgeworbenen Mitarbeiter im letzten Beschäftigungsjahr bezahlt hat; bei kürzerer Vertragsdauer dem hochgerechneten Bruttojahresentgelt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Abwerbeverbot. 22.119.1. Dem Auftragnehmer Lieferanten ist es untersagt, Mitarbeiter von TGW ohne vorherige schriftliche Genehmigung direkt oder indirekt abzuwerben oder ihnen direkt oder indirekt eine Beschäftigung anzubieten (beides im Folgenden „abwerben“ genannt).
22.219.2. Sollte Bei Zuwiderhandeln der Auftragnehmer diesem Punkt zuwiderhandeln, hat er vorstehenden Regelung wird eine Vertragsstrafe zu bezahlenfällig en, die dem Bruttojahresentgelt (berechnet wie bei der Abfertigung § 23 AngG) entspricht, welches TGW dem abgeworbenen Mitarbeiter im in seinem letzten Beschäftigungsjahr bezahlt hat; bei kürzerer Vertragsdauer dem hochgerechneten Bruttojahresentgelt.
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Samples: Einkaufsbedingungen