Gefahrenübergang, Versand. 10.1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
10.2. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle über.
10.3. Allen Sendungen ist ein Packzettel oder ein Lieferschein mit Angaben des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Unterbleibt dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. Teil- oder Restlieferungen sind als solche zu kennzeichnen. Außerdem sind am Versandtage der Einkaufsabteilung sowie der angegebenen Bestimmungsadresse Versandanzeigen zuzusenden.
10.4. Die Transportversicherung wird vom Besteller abgeschlossen. Bei Versandaufträgen an Spediteure ist zu vermerken, dass die SLVS- Schadenversicherung nicht gedeckt werden soll, da der Besteller als Verzichtskunde gemäß Ziffer 29.1.2 ADSp gilt. Bei Schwerguttransporten sind die SLVS-, Haftungs- und Schwergut-Haftungsversicherungen vom Spediteur bzw. Kranunternehmen auf deren Rechnung abzuschließen.
Gefahrenübergang, Versand. 2.1. Lieferungen erfolgen CIP gemäß Incoterms 2010 an einen vom Vertragspartner benannten Empfangsort in Deutschland. Ersatzteillieferungen erfolgen unfrei auf Kosten des Vertragspartners, sofern kein Fall der Mängelhaftung vorliegt. Der Vertragspartner gewährleistet, dass sein Lager zur Annahme sämtlicher Lieferungen geeignet ist, unabhängig davon, ob es sich hierbei um lose Kartons oder Lieferungen auf Paletten handelt.
2.2. Internationale Lkw-Lieferungen erfolgen entsprechend dem CMR-Vertrag (Abkommen zum Vertrag für den internationalen Transport von Gütern auf der Straße). Nationale Lkw-Lieferungen erfolgen, soweit erforderlich, aufgrund eines ortsüblichen Frachtdokuments.
2.3. Sonderkosten, die durch spezielle Transportarten wie Kran, Gabelstapler sowie durch Arbeiten an der Kaufsache aufgrund besonderer baulicher Gegebenheiten beim Vertragspartner anfallen, gehen zu seinen Lasten.
2.4. In Abhängigkeit von Gewicht und Umfang der bestellten Produkte verwendet TDG eine geeignete Verpackung. Der Versand kleiner, lediglich aus einigen losen Kartons bestehender Lieferungen erfolgt per Kurierdienst. Bei größeren Sendungen kann eine Verpackung auf Paletten mit anschließender Beförderung per Lkw erfolgen.
2.5. TDG erhebt einen Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 50 EUR netto für jede Bestellung, deren Nettowarenwert unterhalb von 500 EUR liegt.
2.6. Sofern der Vertragspartner von TDG trotz ordnungsgemäßer Anlieferung Nachweise über diese Anlieferung anfordert, ist TDG berechtigt, für jeden Einzelfall eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.
Gefahrenübergang, Versand. 5.1. Erfüllungsort ist der Sitz von BISSINGER. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang einer Bereitstellungsanzeige den Vertragsgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Vertragsgegenstand abzunehmen.
5.2. Wird der Vertragsgegenstand auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als am Sitz von BISSINGER ausgeliefert, so erfolgt der Gefahrenüber- gang, sobald der Vertragsgegenstand dem Transportunternehmen übergeben worden ist und das Lager von BISSINGER verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn BISSINGER die Transportkosten übernommen hat. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Kunden überlas- sen.
5.3. Der Übergabe steht gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5.4. Nimmt der Kunde den Vertragsgegenstand nicht innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige ab, so kann BISSINGER dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen mit der Erklärung, dass XXXXXXXXX nach Ablauf dieser Frist die Abnahme ablehne. Nach er- folglosem Ablauf der Nachfrist ist XXXXXXXXX berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfül- lung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch in- nerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Vertragspreises nicht im Stande ist.
5.5. Verlangt BISSINGER Schadensersatz, so beträgt dieser 25 % des Vertragspreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn BISSINGER einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Macht BISSINGER von den Rechten gemäß Ziffer 5.4. und 5.5. keinen Gebrauch, kann XXXXXXXXX über den Vertragsgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle einen gleichartigen Vertragsgegenstand zu den Vertragsbe- dingungen liefern.
Gefahrenübergang, Versand a. Der Lieferant verpflichtet sich, den Versand für jede einzel- ne Sendung getrennt anzuzeigen. Hierbei sind der Gegenstand, die Menge, das Gewicht, die Verpackung, die Versandart und die Markierung der gelieferten Waren anzugeben. Die Versand- anzeige hat spätestens beim Eintreffen der Ware im Besitz von TVN zu sein. Andernfalls ist TVN berechtigt, die Ware zurück- zuweisen.
b. Alle Lieferungen an TVN erfolgen frei Haus, inklusive Ver- packung, Versicherung und etwaiger weiterer Kosten, Steuern oder Zollgebühren.
Gefahrenübergang, Versand. 1. Xxxxxx sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Ein Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch dann, wenn er mit eigenen Transportmitteln des Auftragnehmers erfolgt.
3. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4. Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Posteinlieferung, geht die Gefahr mit Übergabe an das Postbeförderungsunternehmen bzw. den Konsolidierer über. Besorgt der Auftragnehmer die Posteinlieferung mit eigenen Transportmitteln, geht die Gefahr analog Ziffer XV.2 bereits "ab Werk" auf den Auftraggeber über. Ziffer XV.3 gilt entsprechend.
Gefahrenübergang, Versand. (1) Die Gefahr des Untergangs geht mit Übergabe der Sache an ein Transportunternehmen, welcher Art auch immer, auf den Käufer über.
(2) Bei Verzögerung der Übergabe aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr im Moment der Anzeige und der Möglichkeit des Versandes auf den Käufer über.
(3) Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers.
(4) Die Xxxx des Versandweges obliegt grundsätzlich REVVITY
Gefahrenübergang, Versand. 1. Xxxxxx sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Ein Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch dann, wenn er mit eigenen Transportmitteln des Auftragnehmers erfolgt.
3. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4. Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Posteinlieferung, geht die Gefahr mit Übergabe an das Postbeförderungsunternehmen bzw. den Konsolidierer über. Besorgt der Auftragnehmer die Posteinlieferung mit eigenen Transportmitteln, geht die Gefahr analog Ziffer XIV.2 bereits "ab Werk" auf den Auftraggeber über. Ziffer XIV.3 gilt entsprechend. xxxxxxxx.xx Postdienste GmbH Maybachstraße 9, 21423 Winsen Geschäftsführer: Xxxxx Xxxxxxx und Xxxxxx Xxxxxxx AG Darmstadt, HRB 86562 Telefon: 0800 / 000 0000 Telefax: 04171 / 65 59 9 Internet: xxx.xxxxxxxx.xx Hamburger Sparkasse IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC XXXXXXXXXXX Finanzamt Groß-Gerau XXx.XX DE257926777
Gefahrenübergang, Versand. 1. Zwischen ise und dem Kunden finden die Incoterms® in jeweils gültiger Fassung Anwendung, derzeit die Incoterms® 2020, Klausel „EXW“ (ab Werk/ex works). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
2. Sofern ise im Rahmen der von ise abgeschlossenen Generalpolice die Transportversicherung übernimmt, erfolgt die Regulierung nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen, gegen Vorlage folgender Unterlagen durch den Kunden:
a) Tatbestandsaufnahmen des Transportinstituts (z.B. Spediteur Quittung)
b) Originalfrachtbrief
c) Rechtsübertragung für den entstandenen Schaden
3. Der Kunde ist verpflichtet, soweit der Transportschaden durch ise zu vertreten ist, ise von einem eingetretenen Transportschaden unverzüglich nach Erhalt der Sendung schriftlich Nachricht zu geben. Die schadhaften Teile sind frei an ise oder frei an das jeweilige ise Auslieferungslager zurückzusenden.
4. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
Gefahrenübergang, Versand. 5.1. Erfüllungsort ist der Sitz von IBISMED. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang einer Bereitstellungsanzeige den Vertragsgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Vertragsgegenstand abzunehmen.
5.2. Wird der Vertragsgegenstand auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als am Sitz von IBISMED ausgeliefert, so erfolgt der Gefahrenübergang, sobald der Vertragsgegenstand dem Transportunternehmen übergeben worden ist und das Lager von IBISMED verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn IBISMED die Transportkosten übernommen hat. Der Abschluß von Transport- oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Kunden überlassen.
5.3. Der Übergabe steht gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5.4. Nimmt der Kunde den Vertragsgegenstand nicht innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige ab, so kann IBISMED dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen mit der Erklärung, dass IBISMED nach Ablauf dieser Frist die Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist IBISMED berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Vertragspreises nicht im Stande ist.
5.5. Verlangt IBISMED Schadensersatz, so beträgt dieser 25 % des Vertragspreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn IBISMED einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Macht IBISMED von den Rechten gemäß Ziffer 5.4. und 5.5. keinen Gebrauch, kann IBISMED über den Vertragsgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle einen gleichartigen Vertragsgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
Gefahrenübergang, Versand. Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ ver- einbart. Die Gefahr geht spätestens in dem Augenblick auf den Besteller über, in welchem die Liefergegenstände auf die Transportmittel (z. B. Lastkraftwagen) verbracht sind. Dies gilt auch dann, wenn Fezer Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung der Vertragsgegen- stände übernommen hat. Verzögert sich der Versand des Vertragsgegenstandes infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versand- bereitschaft auf den Besteller über. Xxxxx ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestel- lers die von diesem verlangten einschlägigen Versicherungen abzuschließen. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn diese Mängel aufweisen, unbeschadet der Regelungen in Punkt 7 dann entgegenzunehmen, wenn diese Mängel unwesentlich sind. Teillieferungen sind zulässig.