Lieferzeit. 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor.
4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Lieferzeit. 3.1. Lieferzeiten und Liefertermine („Lieferzeiten“) sind nur verbind- lich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. RTG schließt keine Fixgeschäfte ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Informationen und Unterlagen sowie erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben (z.B. Exportgenehmigungen) bei RTG sowie die Stellung der vereinbarten Sicherheiten bzw. der Si- cherheiten gemäß Ziff. 6.4, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten (ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit) angemessen und die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) sind vom Kunden zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3.2. Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Lieferzeiten und Fristen zur Nachbesserung, ein- schließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung er- forderlichen Zeit, angemessen. RTG übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko und ist von der Pflicht zur (fristgerechten) Lieferung befreit, soweit RTG ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit den Vertragsgegenständen oder mit zu deren Herstellung notwendige(n/m) Teil(en) oder Material beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte von RTG aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt.
3.3. RTG behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsge- genständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig ge- wordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäfts- beziehung erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald RTG gegenüber dem Kun- den sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, wer- den die Pflichten von RTG aus dem Vertrag ausgesetzt, bis die- se ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind. Wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, tritt kein Lieferverzug ein.
3.4. Der Eintritt des Verzugs von RTG setzt immer ein Verschulden von RTG und eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Für die Einhaltung einer Lieferzeit durch RTG ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand zum Versand bereit oder dem Kunden die Bereitschaft zur Abholung mitgeteilt worden ist, un...
Lieferzeit. 8.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich.
8.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.
8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
8.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
8.5 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
Lieferzeit. 3.1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist oder zum ver- einbarten Liefertermin muss die Ware bei der von Beiselen angegebenen Lie- feranschrift eingegangen sein.
3.2. Sofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehal- ten werden kann, hat er Beiselen unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen.
3.3. Beiselen ist bei einer Verzögerung der Lieferung und, wenn nach den gesetz- lichen Regelungen erforderlich, nach Ablauf einer von Beiselen gesetzten, an- gemessenen Frist ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle des Verzugs des Lieferanten ist Bei- selen berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Netto- Bestellwerts zu verlangen. Beiselen muss die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Ausgeschlossen sind Fälle höherer Ge- walt. Weitergehende Ansprüche von Beiselen bleiben unberührt. Der Lieferan- spruch von Beiselen wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf Verlan- gen von Beiselen statt der Lieferung Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche dar.
3.4. Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Beiselen zulässig. Beiselen ist berechtigt, vorzei- tig gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder auf des- sen Kosten einzulagern.
Lieferzeit. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
Lieferzeit. 4.1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig.
4.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar sind, aus denen sich ergibt, daß die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die Dauer der voraussichtlichen Verzö- gerung ist zu bezeichnen. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nach unserer Xxxx vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen.
4.3. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung wegen der durch höhere Gewalt verursachten Verzögerung für uns - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar, bzw. zumutbar ist. Unter diesen Voraussetzungen können wir auch die Teilaufhebung des Vertrages oder die Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Daraus erwachsen dem Lieferanten keine Ansprüche.
4.4. Für alle Handelsklauseln gelten die Incoterms, letzte Fassung, mit der Maßgabe, daß in jedem Fall der Lieferant die Trans- portgefahr trägt.
Lieferzeit. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Lieferzeit. 5.1 Die in der Bestellung angegebenen Lieferfristen und Liefertermine sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, verbindlich.
5.2 Zur Wahrung der Lieferfristen und Liefertermine ist der Eingang der Ware bei der Schmoll Maschinen GmbH maßgeblich. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand fristgerecht bereitgestellt wird.
5.3 Sollte der Lieferant eine vereinbarte Lieferfrist bzw. einen Liefertermin nicht rechtzeitig einhalten, so ist er verpflichtet, die Verzögerung der Lieferungen bzw. die sonstige Terminverschiebung der Schmoll Maschinen GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung begründet keinen neuen Liefertermin durch den Lieferanten.
5.4 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der Schmoll Maschinen GmbH – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Rücktrittsrecht umfasst hierbei neben dem betroffenen Einzelvertrag bzw. Abruf auch den Rücktritt von dem zugrundeliegenden Rahmen- oder Abrufvertrag. Die Annahme verspäteter Lieferungen und Leistungen schließt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs nicht aus.
5.5 Bei Kurzarbeit, Betriebsunterbrechung und sonstigen Fällen der Betriebsruhe, die die Schmoll Maschinen GmbH ohne eigenes Verschulden an der Annahme der Lieferungen und Leistungen in dem betroffenen Bereich hindern, werden die Vertragspartner einen geeigneten Ersatztermin vereinbaren. Die Schmoll Maschinen GmbH wird den Lieferanten hierzu nach Möglichkeit rechtzeitig ansprechen.
5.6 Die Schmoll Maschinen GmbH ist berechtigt, im Fall von betrieblichen Erfordernissen die Zeit der Lieferung durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern, sofern dies für den Lieferanten zumutbar ist.
Lieferzeit. 1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Treten Umstände ein, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Liefer- zeit nicht eingehalten werden kann, ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren.
2. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Auch wenn eine Vertragsstrafe vereinbart ist, können wir stattdessen den uns nachweislich entstandenen Verzugsscha- den in voller Höhe fordern.
Lieferzeit. 5.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie eine Woche ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
5.2 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 5.3 bleiben unberührt.
5.3 Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden unter Anrechnung der Schadenspauschale vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich dann entsprechend.