Common use of Abwicklung der Veranstaltung Clause in Contracts

Abwicklung der Veranstaltung. 1. Soweit der Besteller oder Veranstalter für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung hin technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen. 2. Die Verwendung eigener elektrischer Anlagen und Geräten des Vertragspartners unter Nutzung des Stromnetzes des Veranstalters bedarf dessen vorheriger schriftlicher Einwilligung. Für durch die Verwendung dieser Anlagen und Geräte verursachte Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Veranstalters haftet der Vertragspartner, soweit der Veranstalter diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung der eigenen elektrischen Anlagen und Geräte des Vertragspartners entstehenden Stromkosten kann der Veranstalter pauschal erfassen und berechnen. 3. Der Vertragspartner ist mit Einwilligung des Veranstalters berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. 4. Der Veranstalter bemüht sich nach Kräften, Störungen an von ihm zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners zu beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Veranstalter diese Störungen nicht zu vertreten hat. 5. Der Vertragspartner hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse, Auflagen und Genehmigungen auf eigene Kosten zu beschaffen. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung, insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen des Lärmschutzes und des Jugendschutzes. 6. Der Vertragspartner hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z.B. GEMA) abzuwickeln und den Veranstalter zu informieren. Der Veranstalter wird von dem Vertragspartner bezüglich eventueller Forderungen der GEMA, die aus unerlaubter Nutzung der Rechte der GEMA oder Dritter (z.B. Nichtanmeldung durch den Vertragspartner) entstanden sind, freigestellt. 7. Nach vorheriger Abstimmung darf der Vertragspartner Firma und Markenzeichen des Veranstalters im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nutzen. Das Logo und Bildmaterial wird vom Veranstalter zur Verfügung gestellt. Vorab ist eine Sichtkontrolle durch den Veranstalter zu vereinbaren. 8. Bei den Veranstaltungen gelten die Bestimmungen der VStättVO. Entsprechend sind Fluchtwege freizuhalten und den Sicherheitsbestimmungen Folge zu leisten. Die Kosten im Rahmen der Berücksichtigung der Bestimmungen der VStättVO für Sicherheits-, Feuerwehr- und Sanitätsdienste trägt der Vertragspartner. 9. Bei Veranstaltungen außerhalb der regulären Öffnungszeiten des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main sowie bei der Nutzung von Einrichtungen des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main wie der Palmenhausterrasse oder dem Zugang zum Parkhaus Siesmayerstraße bzw. der Nutzung des Parkhauses an der Siesmayerstraße für Abendveranstaltungen ist Wachpersonal erforderlich. Die Berechnung eines Sicherheitsaufwands für den Schutz der Anlagen des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main vor Beschädigungen ist zu berücksichtigen. Dieser Aufwand richtet sich nach Größe und Umfang der Veranstaltung und wird im Vertrag entsprechend aufgeführt. 10. Die Verwendung von Pyrotechnik ist mit dem Veranstalter gesondert abzustimmen und bedarf der fachlichen Betreuung durch ausgebildete Pyrotechniker unter Berücksichtigung aller für den Einsatz von Pyrotechnik geltenden Auflagen. Dies betrifft sowohl die Verwendung von Pyrotechnik im Innenbereich als auch deren Verwendung im Außenbereich. Für den Einsatz der Pyrotechniker ist der Vertragspartner zuständig. Die hierdurch verursachten Kosten trägt der Vertragspartner.

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Samples: Veranstaltungsvertrag, Event Venue Rental

Abwicklung der Veranstaltung. 1Die Flächen und Räume des Hotels werden entsprechend den getroffenen Vertragsvereinbarungen zur Verfügung gestellt. Soweit Bei Übergabe des Vertragsobjekts sind allfällige Mängel, bei sonstigem Verzicht auf ihre Geltendmachung, vom Vertragspartner der Besteller Hotel Mariahilf GmbH gegenüber zu rügen. Abweichungen in Farbtönen, beispielsweise bei Dekorationen, sowie kleine, technisch bedingte Abweichungen, fallen nicht unter den Begriff Mangel. Änderungen an Einrichtungen, Möbeln, technischen Anlagen oder Veranstalter an bzw. in den Objekten bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Hotels und werden ausnahmslos auf Kosten des Vertragspartners vorgenommen. Die Durchführung und Ausstattung der Veranstaltung darf weder dem Ansehen noch der Sicherheit des Hauses schaden. Durch die Veranstaltung des Vertragspartners sowie durch etwaige Aufbau- oder Abbauarbeiten dürfen andere Veranstaltungen und Gäste im Hotel sowie Anrainer des Hotels nicht gestört werden. Die Hotel Mariahilf GmbH übernimmt keinerlei Haftung für einen Abbruch der Veranstaltung durch behördliche Aufsichtsorgane, welcher durch laute Musik oder sonstige lärmbedingte Störung des Veranstalters bzw. im zuzuordnende Gäste, verursacht wurde, sowie für jegliche dadurch für den Veranstalter entstehende Kosten. Im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstandenes Verpackungsmaterial hat der Vertragspartner auf dessen Veranlassung hin technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen. 2vor oder nach der Veranstaltung ohne Verzug zu entsorgen. Die Verwendung eigener elektrischer Anlagen und Geräten des Vertragspartners unter Nutzung des Stromnetzes des Veranstalters bedarf dessen vorheriger schriftlicher Einwilligung. Für durch die Verwendung dieser Anlagen und Geräte verursachte Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Veranstalters haftet der VertragspartnerHotel Mariahilf GmbH behält sich das Recht, soweit der Veranstalter diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung der eigenen elektrischen Anlagen und Geräte des Vertragspartners entstehenden Stromkosten kann der Veranstalter pauschal erfassen und berechnen. 3. Der Vertragspartner ist mit Einwilligung des Veranstalters berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. 4. Der Veranstalter bemüht sich nach Kräften, Störungen an von ihm zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen dieses auf unverzügliche Rüge Kosten des Vertragspartners zu beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Veranstalter diese Störungen nicht zu vertreten hat. 5. Der Vertragspartner hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse, Auflagen und Genehmigungen auf eigene Kosten zu beschaffen. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung, insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen des Lärmschutzes und des Jugendschutzes. 6. Der Vertragspartner hat die sollte dieser das Verpackungsmaterial im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z.B. GEMA) abzuwickeln Hotel zurücklassen. Die Nichtbeachtung und/oder Verstöße gegen die AGBs und den Veranstalter Veranstaltungsvertrag sowie die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Vorschriften (Anordnungen) berechtigen die Hotel Mariahilf GmbH auf Kosten des Vertragspartners, den sofortigen Abbau von veranstaltungsrelevanten Einrichtungen zu informieren. Der Veranstalter wird von dem Vertragspartner bezüglich eventueller Forderungen der GEMA, die aus unerlaubter Nutzung der Rechte der GEMA oder Dritter (z.B. Nichtanmeldung durch den Vertragspartner) entstanden sind, freigestellt. 7. Nach vorheriger Abstimmung darf der Vertragspartner Firma und Markenzeichen des Veranstalters im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nutzen. Das Logo und Bildmaterial wird vom Veranstalter zur Verfügung gestellt. Vorab ist eine Sichtkontrolle durch den Veranstalter zu vereinbaren. 8. Bei den Veranstaltungen gelten die Bestimmungen der VStättVO. Entsprechend sind Fluchtwege freizuhalten und den Sicherheitsbestimmungen Folge zu leisten. Die Kosten im Rahmen der Berücksichtigung der Bestimmungen der VStättVO für Sicherheits-, Feuerwehr- und Sanitätsdienste trägt der Vertragspartner. 9. Bei Veranstaltungen außerhalb der regulären Öffnungszeiten des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main sowie bei der Nutzung von Einrichtungen des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main wie der Palmenhausterrasse oder dem Zugang zum Parkhaus Siesmayerstraße veranlassen bzw. der Nutzung des Parkhauses an der Siesmayerstraße für Abendveranstaltungen ist Wachpersonal erforderlich. Die Berechnung eines Sicherheitsaufwands für den Schutz der Anlagen des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main vor Beschädigungen ist zu berücksichtigen. Dieser Aufwand richtet sich nach Größe und Umfang der Veranstaltung und wird im Vertrag entsprechend aufgeführtdie Räumung ohne Gerichtsverfahren durchzuführen. 10. Die Verwendung von Pyrotechnik ist mit dem Veranstalter gesondert abzustimmen und bedarf der fachlichen Betreuung durch ausgebildete Pyrotechniker unter Berücksichtigung aller für den Einsatz von Pyrotechnik geltenden Auflagen. Dies betrifft sowohl die Verwendung von Pyrotechnik im Innenbereich als auch deren Verwendung im Außenbereich. Für den Einsatz der Pyrotechniker ist der Vertragspartner zuständig. Die hierdurch verursachten Kosten trägt der Vertragspartner.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Beherbergungsverträge

Abwicklung der Veranstaltung. 1. Soweit der Besteller oder Veranstalter für 8.1 Eigene Speisen und Getränke dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von den Veranstaltungsteilnehmern nicht in die Veranstaltungsräumlichkeiten mitgebracht werden. 8.2 Der Vertragspartner auf dessen Veranlassung hin technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er hat im NamenVorfeld die Eignung der zur Verfügung gestellten Räumlichkeit und des vorhandenen Equipments zu prüfen. HaD übernimmt hierfür keine Verantwortung mit Ausnahme der Zurverfügungstellung der gebuchten Räumlichkeiten und der gebuchten Leistungen. 8.3 Wird gemäß gesonderter Vereinbarung Equipment seitens HaD für die Veranstaltung zur Verfügung gestellt, in Vollmacht und für Rechnung des Vertragspartnersso ist diese vom Vertragspartner pfleglich zu behandeln. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung hält XxX hieraus vollkommen schad- und die ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungenklaglos. 2. Die 8.4 Bei Verwendung eigener elektrischer von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Vertragspartners unter Nutzung des Stromnetzes des Veranstalters bedarf dessen vorheriger schriftlicher EinwilligungHotels, ist davor die schriftliche Einwilligung seitens des Hotels erforderlich. Für durch Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen und Geräte verursachte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den der technischen Anlagen Ausstattung des Veranstalters haftet Hotels gehen in vollem Umfang zu Lasten des Vertragspartners. Der Veranstalter hat die Betriebssicherheit der VertragspartnerGeräte zu gewährleisten und auf Verlangen nachzuweisen. Das Hotel ist berechtigt, soweit der Veranstalter diese nicht zu vertreten hat. Die die durch die Verwendung der eigenen elektrischen Anlagen und Geräte des Vertragspartners entstehenden Stromkosten kann der Veranstalter pauschal zu erfassen und berechnenzu verrechnen. 3. Der Vertragspartner 8.5 Das Hotel ist mit Einwilligung des Veranstalters berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. 4. Der Veranstalter bemüht sich nach Kräftenbemüht, Störungen an von ihm zur Verfügung gestellten technischen oder und sonstigen Einrichtungen auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners umgehend zu beseitigen. Zahlungen Aus allfälligen technischen Störungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Veranstalter diese Störungen nicht zu vertreten hatVertragspartner keine Ansprüche geltend machen. 5. 8.6 Der Vertragspartner hat ist verpflichtet alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse, Auflagen und Genehmigungen Bescheide auf eigene Kosten zu beschaffen. Dem Ferner obliegt dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung, insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen des Lärmschutzes und des Jugendschutzes. 6. 8.7 Der Vertragspartner hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung die nötigen Anmeldungen bei der zuständigen Behörde eigenverantwortlich und Beschallung erforderlichen Formalitäten rechtzeitig einzubringen und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z.B. GEMA) abzuwickeln dem Hotel die bestätigten Formulare eine Woche vor der Veranstaltung vorzulegen. Das Hotel als Veranstaltungsort ist gesetzlich dazu verpflichtet für die Einhaltung der behördlichen Auflagen zu sorgen. Die Kosten für behördliche Anmeldungen und den Veranstalter allfällige Gebühren oder Abgaben gehen zu informieren. Der Veranstalter wird von dem Vertragspartner bezüglich eventueller Forderungen der GEMA, die aus unerlaubter Nutzung der Rechte der GEMA oder Dritter (z.B. Nichtanmeldung durch den Vertragspartner) entstanden sind, freigestelltLasten des Vertragspartners und sind gesondert zu entrichten. 7. Nach vorheriger Abstimmung 8.8 Der Vertragspartner darf den Namen und Marke der Vertragspartner Firma und Markenzeichen des Veranstalters Hotel am Domplatz GmbH im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung von Veranstaltungen nur nach vorheriger Abstimmung mit HaD nutzen. Das Logo und Bildmaterial wird vom Veranstalter zur Verfügung gestellt. Vorab ist eine Sichtkontrolle durch den Veranstalter zu vereinbaren. 8. Bei den Veranstaltungen gelten die Bestimmungen der VStättVO. Entsprechend sind Fluchtwege freizuhalten und den Sicherheitsbestimmungen Folge 8.9 Der Vertragspartner ist verpflichtet, jegliche Installation von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorab von HaD genehmigen zu leistenlassen. Die Veranstaltungsräume dürfen nicht beschädigt und müssen alle Normen eingehalten werden. Die Anbringung muss durch fachmännisches Personal erfolgen. Der Vertragspartner hält XxX hieraus vollkommen schad- und klaglos. 8.10 Alle mitgebrachten Gegenstände sind nach Veranstaltungsende unverzüglich zu entfernen. HaD ist berechtigt zurückgelassene Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen und entsorgen zu lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so hat HaD die Möglichkeit die Gegenstände im Rahmen Veranstaltungsraum zu belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete zu berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Berücksichtigung Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der Bestimmungen der VStättVO für Sicherheits-, Feuerwehr- und Sanitätsdienste trägt der Vertragspartnereines höheren Schadens vorbehalten. 9. 8.11 Bei Veranstaltungen außerhalb der regulären Öffnungszeiten des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main sowie bei der Nutzung Entstehen von Einrichtungen des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main wie der Palmenhausterrasse Verpackungsmaterial (Kisten, Kunststoff, Kartonagen) oder dem Zugang zum Parkhaus Siesmayerstraße bzw. der Nutzung des Parkhauses an der Siesmayerstraße für Abendveranstaltungen ist Wachpersonal erforderlich. Die Berechnung eines Sicherheitsaufwands für den Schutz der Anlagen des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main vor Beschädigungen ist zu berücksichtigen. Dieser Aufwand richtet sich nach Größe und Umfang Müll, welches in Verbindung mit der Veranstaltung und wird im Vertrag entsprechend aufgeführt. 10. Die Verwendung von Pyrotechnik ist mit dem Veranstalter gesondert abzustimmen und bedarf der fachlichen Betreuung durch ausgebildete Pyrotechniker unter Berücksichtigung aller für den Einsatz von Pyrotechnik geltenden Auflagen. Dies betrifft sowohl die Verwendung von Pyrotechnik im Innenbereich als auch deren Verwendung im Außenbereich. Für den Einsatz der Pyrotechniker anfällt, ist der Vertragspartner zuständigdazu verpflichtet, dieses vor oder nach der Veranstaltung zu entsorgen. HaD ist berechtigt diese auf Kosten des Vertragspartners zu entsorgen, sollte dieser das Verpackungsmaterial im Hotel zurücklassen, wobei hier ein Betrag von mindestens EUR 50,00 verrechnet wird. 8.12 Die hierdurch verursachten Kosten trägt Nutzung des Veranstaltungsraumes hat ausschließlich zu dem vereinbarten Vertragszweck zu erfolgen. Dreharbeiten, welcher Art auch immer, sowie jedwede kommerzielle Nutzung der VertragspartnerRäumlichkeit bzw. die Ausübung eines Gewerbes in der Räumlichkeit durch den Vertragspartner ist nicht gestatten. 8.13 Es gilt absolutes Rauchverbot. Bei Verstoß wird eine Pönale von € 300,-- für die Schadensbeseitigung durch Sonderreinigung vereinbart und in Rechnung gestellt. Sofern der Veranstaltungsraum nicht mehr vermietbar ist, ist HaD auch berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. 8.14 Der Vertragspartner hat bei der Veranstaltung auf andere Gäste bzw. auf andere Veranstalter Rücksicht zu nehmen und die Veranstaltung so durchzuführen, dass andere Gäste bzw. andere gleichzeitige Veranstaltungen nicht gestört werden (zB.: Lautstärke im Meetinggebäude).

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen

Abwicklung der Veranstaltung. 1. Soweit der Besteller oder Veranstalter die Unique GmbH für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung hin technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe Rückgabe. Er stellt die Unique GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser EinrichtungenEinrichtungen frei. 2. Die Verwendung eigener elektrischer von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Vertragspartners Bestellers oder Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Veranstalters der Unique GmbH bedarf dessen vorheriger schriftlicher Einwilligung. Für durch Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen und Geräte verursachte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Unique GmbH gehen zu Lasten des Veranstalters haftet der VertragspartnerVertragspartners, soweit der Veranstalter die Unique GmbH diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung der eigenen elektrischen Anlagen und Geräte des Vertragspartners entstehenden Stromkosten kann der Veranstalter die Unique GmbH pauschal erfassen und berechnen. 3. Der Vertragspartner ist mit Einwilligung des Veranstalters der Unique GmbH berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die Unique GmbH Anschluss- und Verbindungsgebühren verlangen. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Vertragspartners entsprechende Anlagen der Unique GmbH ungenutzt, kann eine angemessene Ausfallvergütung berechnet werden. 4. Der Veranstalter Die Unique GmbH bemüht sich nach Kräftensich, Störungen an von ihm der Unique GmbH zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners umgehend zu beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Veranstalter die Unique GmbH diese Störungen nicht zu vertreten hat. 5. Der Vertragspartner hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse, Auflagen und Genehmigungen Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen. Dem Vertragspartner Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung, insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen des Lärmschutzes und des Jugendschutzes. 6. Der Vertragspartner hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z.B. GEMA) abzuwickeln und den Veranstalter zu informieren. Der Veranstalter wird von dem Vertragspartner bezüglich eventueller Forderungen der GEMA, die aus unerlaubter Nutzung der Rechte der GEMA oder Dritter (z.B. Nichtanmeldung durch den Vertragspartner) entstanden sind, freigestelltabzuwickeln. 7. Nach vorheriger Abstimmung Der Vertragspartner darf der Vertragspartner Firma Namen und Markenzeichen des Veranstalters der Unique GmbH im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger Abstimmung mit der Unique GmbH nutzen. Das Logo und Bildmaterial wird vom Veranstalter zur Verfügung gestellt. Vorab ist eine Sichtkontrolle durch den Veranstalter zu vereinbaren. 8. Bei den Veranstaltungen gelten die Bestimmungen der VStättVO. Entsprechend sind Fluchtwege freizuhalten und den Sicherheitsbestimmungen Folge zu leisten. Die Kosten im Rahmen der Berücksichtigung der Bestimmungen der VStättVO für Sicherheits-, Feuerwehr- und Sanitätsdienste trägt der Vertragspartner. 9. Bei Veranstaltungen außerhalb der regulären Öffnungszeiten des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main sowie bei der Nutzung von Einrichtungen des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main wie der Palmenhausterrasse oder dem Zugang zum Parkhaus Siesmayerstraße bzw. der Nutzung des Parkhauses an der Siesmayerstraße für Abendveranstaltungen ist Wachpersonal erforderlich. Die Berechnung eines Sicherheitsaufwands für den Schutz der Anlagen des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main vor Beschädigungen ist zu berücksichtigen. Dieser Aufwand richtet sich nach Größe und Umfang der Veranstaltung und wird im Vertrag entsprechend aufgeführt. 10. Die Verwendung von Pyrotechnik ist mit dem Veranstalter gesondert abzustimmen und bedarf der fachlichen Betreuung durch ausgebildete Pyrotechniker unter Berücksichtigung aller für den Einsatz von Pyrotechnik geltenden Auflagen. Dies betrifft sowohl die Verwendung von Pyrotechnik im Innenbereich als auch deren Verwendung im Außenbereich. Für den Einsatz der Pyrotechniker ist der Vertragspartner zuständig. Die hierdurch verursachten Kosten trägt der Vertragspartner.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen