Common use of Adresseignerauftrag, Nutzungsrechtseinräumung Clause in Contracts

Adresseignerauftrag, Nutzungsrechtseinräumung. 3.1. Mit der Beauftragung des Listbrokers zur Vermarktung eines Datenbestandes räumt der Adresseigner dem Listbroker das Recht ein, den Datenbestand unter Wahrung seiner datenschutzrechtlichen Datenhoheit, insbesondere der bei ihm verbleibenden datenschutzrechtlichen Weisungsbefugnis für die Durchführung von Werbemaßnahmen und sonstiger kommerzieller Kommunikation zu nutzen und dieses Recht direkt oder indirekt über die Veräußerung an Dritte (z.B. weitere Listbroker, Werbeagenturen) Werbetreibenden einzuräumen. 3.2. Der Adresseigner garantiert dem Listbroker, dass er berechtigt ist, Nutzungsrechte am Datenbestand zu Werbezwecken direkt oder indirekt über die Veräußerung an Dritte (z.B. weitere Listbroker, Werbeagenturen) an Werbetreibende zu übertragen und die Nutzung des Datenbestandes durch Übermittlung und/oder sonstige Zugänglichmachung der Daten an Dritte zu ermöglichen. Auflagen und Beschränkungen des Adresseigners zur konkreten Verarbeitung bleiben hiervon unberührt. 3.3. Einschränkungen zum Nutzungsumfang, z.B. in Form von Auflagen und Beschränkungen sowie besondere Abstimmungserfordernisse, insbesondere durch den Adresseigner zu erteilende weitergehende Freigaben, werden im Einzelauftrag bestimmt. 3.4. Der Adresseigner verpflichtet sich, den Listbroker über den Datenbestand, insbesondere über die Qualität (Herkunfts-/Gewinnungswege der Daten, Aktualitätsdatum, Käufer-/Interessenten-Adressen, kompilierte Adressen, Zustellbarkeitsquote usw.) zu informieren. Der Adresseigner gestattet dem Listbroker, die ihm in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Informationen umfassend und ohne Einschränkungen zur Bewerbung seiner Leistungen in Zusammenhang mit dem Datenbestand zu nutzen. 3.5. Schätzungen sind vom Adresseigner nach bestem Wissen vorzunehmen und als solche gegenüber dem Listbroker kenntlich zu machen. 3.6. Der Adresseigner bleibt im Rahmen datenschutzrechtlich erforderlicher Abwägungen berechtigt, eine vom Werbetreibenden bzw. dem Kunden für den Werbetreibenden vorgelegte Maßnahme ohne die Verpflichtung zur Offenbarung der Abwägungskriterien abzulehnen oder seine Zustimmung mit Auflagen oder Beschränkungen zu versehen, die ihm im Interesse der Betroffenen geboten erscheinen. 3.7. Festlegungen, Erklärungen und Freigaben gelten auch für die Nutzung von Teilmengen des Datenbestandes. Freigaben, die der Adresseigner für Teilmengen erteilt hat, gelten auch für den Verkauf der verbleibenden Bestände des Datenbestandes an den identischen Kunden/ Werbetreibenden zum identischen Werbemittel und identischen Verarbeitern, jedoch ausschließlich zu einem zu vereinbarenden Postlaufliefertermin. Vorstehendes gilt nur, soweit nicht im Zeitraum nach der Freigabe und der Nutzung durch den Werbetreibenden wesentliche Änderungen der Verhältnisse eintreten (zum Beispiel Veränderungen der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung, Veränderungen hinsichtlich der Verfügungsbefugnis über die Daten). 3.8. Kann der Listbroker den Einzelauftrag gegenüber seinem Kunden nicht oder nicht vollständig erfüllen und ist eine Vertragsverletzung und/oder eine Entscheidung und/oder eine nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführte Handlung des Adresseigners ursächlich, wird der Listbroker gegenüber dem Adresseigner von seiner Leistungspflicht zum Nutzungsentgelt insoweit frei. Dies gilt nicht, soweit der Listbroker die mangelnde Erfüllung zu vertreten hat; (nachstehend insgesamt Fall mangelnder Erfüllung genannt). 3.9. Entsprechendes gilt im vorstehenden Fall mangelnder Erfüllung für die wechselseitigen Leistungspflichten im Verhältnis des Listbrokers zu seinem Kunden zur Ermöglichung der eingeräumten Nutzung und der Pflicht des Kunden zur Zahlung der Vergütung. 3.10. Weitergehende Ansprüche insbesondere für den Fall mangelnder Erfüllung nach Freigabe des Einzelauftrags bleiben unberührt. 3.11. Der Adresseigner wird den Listbroker von allen Zahlungsansprüchen Dritter, die im Fall mangelnder Erfüllung gegen den Listbroker erhoben werden und die dieser nicht zu vertreten hat, insbesondere solchen der Werbetreibenden und/oder sonstiger Erwerber der Nutzungsrechte freistellen und im Wege der Freistellung zur Rechtsberatung und Verteidigung notwendige Kosten des Listbrokers übernehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Adresseignerauftrag, Nutzungsrechtseinräumung. 3.1. Mit der Beauftragung des Listbrokers zur Vermarktung eines Datenbestandes räumt der Adresseigner dem Listbroker das Recht ein, den Datenbestand unter Wahrung seiner datenschutzrechtlichen datenschutz- rechtlichen Datenhoheit, insbesondere der bei ihm verbleibenden datenschutzrechtlichen Weisungsbefugnis Weisungs- befugnis für die Durchführung von Werbemaßnahmen und sonstiger kommerzieller Kommunikation zu nutzen und dieses Recht direkt oder indirekt über die Veräußerung an Dritte (z.B. weitere Listbroker, Werbeagenturen) Werbetreibenden einzuräumen. 3.2. Der Adresseigner garantiert dem Listbroker, dass er berechtigt ist, Nutzungsrechte am Datenbestand zu Werbezwecken direkt oder indirekt über die Veräußerung an Dritte (z.B. weitere Listbroker, Werbeagenturen) an Werbetreibende zu übertragen und die Nutzung des Datenbestandes durch Übermittlung und/oder sonstige Zugänglichmachung der Daten an Dritte zu ermöglichen. Auflagen und Beschränkungen des Adresseigners zur konkreten Verarbeitung bleiben hiervon unberührt. 3.3. Einschränkungen zum Nutzungsumfang, z.B. in Form von Auflagen und Beschränkungen sowie besondere Abstimmungserfordernisse, insbesondere durch den Adresseigner zu erteilende weitergehende Freigaben, werden im Einzelauftrag bestimmt. 3.4. Der Adresseigner verpflichtet sich, den Listbroker über den Datenbestand, insbesondere über die Qualität (Herkunfts-/Gewinnungswege der Daten, AktualitätsdatumAktualitäts- datum, Käufer-/Interessenten-Adressen, kompilierte Adressen, Zustellbarkeitsquote usw.) zu informieren. Der Adresseigner gestattet dem Listbroker, die ihm in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Informationen umfassend und ohne Einschränkungen zur Bewerbung seiner Leistungen in Zusammenhang mit dem Datenbestand zu nutzen. 3.5. Schätzungen sind vom Adresseigner nach bestem Wissen vorzunehmen und als solche gegenüber dem Listbroker kenntlich zu machen. 3.6. Der Adresseigner bleibt im Rahmen datenschutzrechtlich erforderlicher Abwägungen berechtigt, eine vom Werbetreibenden bzw. dem Kunden für den Werbetreibenden vorgelegte Maßnahme eines Werbetreibenden ohne die Verpflichtung zur Offenbarung der Abwägungskriterien abzulehnen oder seine Zustimmung mit Auflagen oder Beschränkungen zu versehen, die ihm im Interesse der Betroffenen geboten erscheinen. 3.7. Festlegungen, Erklärungen und Freigaben gelten auch für die Nutzung von Teilmengen des Datenbestandes. Freigaben, die der Adresseigner für Teilmengen erteilt hat, gelten auch für den Verkauf der verbleibenden Bestände des Datenbestandes an den identischen Kunden/ Werbetreibenden Käufer zum identischen Werbemittel und identischen Verarbeitern, jedoch ausschließlich zu einem zu vereinbarenden Postlaufliefertermin. Vorstehendes gilt nur, soweit nicht im Zeitraum nach der Freigabe und der Nutzung durch den Werbetreibenden wesentliche Änderungen der Verhältnisse eintreten (zum Beispiel Veränderungen der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung, Veränderungen hinsichtlich der Verfügungsbefugnis über die Daten). 3.8. Kann der Listbroker den Einzelauftrag gegenüber seinem Kunden nicht oder nicht vollständig erfüllen und ist eine Vertragsverletzung und/oder eine Entscheidung und/oder eine nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführte Handlung des Adresseigners ursächlich, wird der Listbroker gegenüber dem Adresseigner von seiner Leistungspflicht zum Nutzungsentgelt insoweit frei. Dies gilt nicht, soweit der Listbroker die mangelnde Erfüllung zu vertreten hat; (nachstehend insgesamt Fall mangelnder Erfüllung genannt). 3.9. Entsprechendes gilt im vorstehenden Fall mangelnder Erfüllung für die wechselseitigen Leistungspflichten im Verhältnis des Listbrokers zu seinem Kunden zur Ermöglichung der eingeräumten Nutzung und der Pflicht des Kunden zur Zahlung der Vergütung. 3.10. Weitergehende Ansprüche insbesondere für den Fall mangelnder Erfüllung nach Freigabe des Einzelauftrags bleiben unberührt. 3.11. Der Adresseigner wird den Listbroker von allen Zahlungsansprüchen Dritter, die im Fall mangelnder Erfüllung gegen den Listbroker erhoben werden und die dieser nicht zu vertreten hat, insbesondere solchen der Werbetreibenden und/oder sonstiger Erwerber der Nutzungsrechte freistellen und im Wege der Freistellung zur Rechtsberatung und Verteidigung notwendige Kosten des Listbrokers übernehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Adresseignerauftrag, Nutzungsrechtseinräumung. 3.1. Mit der Beauftragung des Listbrokers zur Vermarktung eines Datenbestandes räumt der Adresseigner dem Listbroker das Recht ein, den Datenbestand unter Wahrung seiner datenschutzrechtlichen Datenhoheit, insbesondere der bei ihm verbleibenden datenschutzrechtlichen Weisungsbefugnis für die Durchführung von Werbemaßnahmen und sonstiger kommerzieller Kommunikation zu nutzen und dieses Recht direkt oder indirekt über die Veräußerung an Dritte (z.B. weitere Listbroker, Werbeagenturen) Werbetreibenden einzuräumen. 3.2. Der Adresseigner garantiert räumt dem ListbrokerListbroker für die vereinbarte Dauer das im Auftrag gegebenenfalls konkretisierte Verwertungs- recht ein, unter Wahrung der bei dem Adresseigner verbleiben- den datenschutzrechtlichen Datenhoheit und damit verbundener Weisungsbefugnis Nutzungsrechte an näher bestimmten Daten Dritten für deren geschäftliche Zwecke, in der Regel für eine jeweils einmalige Nutzung zu übertragen. Der Adresseigner übernimmt die Garantie, dass er berechtigt ist, Nutzungsrechte am Datenbestand zu Werbezwecken direkt oder indirekt über die Veräußerung diese Rechte an Dritte (z.B. weitere Listbroker, Werbeagenturen) an Werbetreibende den Daten zu übertragen und die deren Nutzung des Datenbestandes durch Übermittlung und/oder sonstige Zugänglichmachung der Daten an Dritte zu ermöglichen. 3.2. Auflagen Der Listbroker ist berechtigt, in eigenem Namen zu den zur Nutzung überlassenen Daten Nutzungsverträge anzubahnen und Beschränkungen des Adresseigners abzuschließen und zu diesem Zweck entsprechende Nutzungs- rechte Dritten gegenüber einzuräumen. Der Listbroker kann Unteraufträge erteilen bzw. eine Vermarktung über weitere Listbroker vornehmen. Für diesen Zweck ist der Adresseigner damit einverstanden, dass der Listbroker und von ihm befugt eingeschaltete Dritte im Rahmen der üblichen Werbung die vom Adresseigner zu überlassenden Daten mit den zugehörigen Informationen nachstehender Art zur konkreten Verarbeitung bleiben hiervon unberührtNutzung anzubieten. 3.3. Einschränkungen zum Nutzungsumfang, z.B. in Form von Auflagen und Beschränkungen sowie besondere Abstimmungserfordernisse, insbesondere durch den Adresseigner zu erteilende weitergehende Freigaben, werden im Einzelauftrag bestimmt. 3.4. Der Adresseigner verpflichtet sich, den Listbroker ausrei- chend und nach bestem Wissen über den DatenbestandGegenstand der die Rechtsübertragung beinhaltenden Daten, insbesondere über die Qualität (Herkunfts-/Gewinnungswege der Daten, AktualitätsdatumAktualitätsda- tum, Käufer-/Interessenten-Adressen, kompilierte Adressen, Zustellbarkeitsquote Retourenquote usw.) zu informieren. Der Adresseigner gestattet dem Listbroker, die ihm in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Informationen umfassend und ohne Einschränkungen zur Bewerbung seiner Leistungen Angaben in Zusammenhang mit dem Datenbestand der entsprechenden Werbung zu nutzen. 3.5verwen- den. Schätzungen sind vom Adresseigner ebenfalls nach bestem Wissen vorzunehmen und als solche gegenüber dem Listbroker kenntlich zu machen. 3.63.4. Der Listbroker ist grundsätzlich frei in seiner wirtschaftli- chen Entscheidung. Der Adresseigner bleibt jedoch im Rahmen datenschutzrechtlich erforderlicher Abwägungen berechtigt, eine vom Werbetreibenden bzw. dem Kunden für den Werbetreibenden vorgelegte nach Vorlage der geplanten Maßnahme eines Werbetreibenden, diese ohne die Verpflichtung zur Offenbarung Offenba- rung der Abwägungskriterien abzulehnen oder seine Zustimmung Zu- stimmung mit Auflagen oder Beschränkungen zu versehen, die ihm im Interesse der Betroffenen geboten erscheinen. 3.7. FestlegungenGelangt ein Einzelvertrag zwischen Listbroker und Werbetreibenden aufgrund der Ausübung vorstehender Rechte nicht zur Ausführung, Erklärungen und Freigaben gelten auch für die Nutzung von Teilmengen des Datenbestandes. Freigaben, die der Adresseigner für Teilmengen erteilt hat, gelten auch für den Verkauf der verbleibenden Bestände des Datenbestandes an den identischen Kunden/ Werbetreibenden zum identischen Werbemittel und identischen Verarbeitern, jedoch ausschließlich zu einem zu vereinbarenden Postlaufliefertermin. Vorstehendes gilt nur, soweit nicht im Zeitraum nach der Freigabe und der Nutzung durch den Werbetreibenden wesentliche Änderungen der Verhältnisse eintreten (zum Beispiel Veränderungen der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung, Veränderungen hinsichtlich der Verfügungsbefugnis über die Daten). 3.8. Kann der Listbroker den Einzelauftrag gegenüber seinem Kunden nicht oder nicht vollständig erfüllen und ist eine Vertragsverletzung und/oder eine Entscheidung und/oder eine nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführte Handlung des Adresseigners ursächlich, wird der so steht dem Listbroker gegenüber dem Adresseigner von seiner Leistungspflicht zum Nutzungsentgelt insoweit frei. Dies gilt nicht, soweit der Listbroker die mangelnde Erfüllung zu vertreten hat; (nachstehend insgesamt Fall mangelnder Erfüllung genannt)ein Rücktrittsrecht für diesen Einzelvertrag zu. 3.93.5. Entsprechendes gilt im vorstehenden Fall mangelnder Erfüllung für die wechselseitigen Das Vertragsverhältnis zwischen Adresseigner und Listbroker kann weitere sonstige Leistungspflichten im Verhältnis des Listbrokers zu seinem Kunden umfassen, insbesondere die Beratung zur Ermöglichung vermarktungsgerechten Auswahl der eingeräumten Nutzung und der Pflicht des Kunden zur Zahlung der Vergütung. 3.10. Weitergehende Ansprüche insbesondere für den Fall mangelnder Erfüllung nach Freigabe des Einzelauftrags bleiben unberührt. 3.11Daten, anzuwendender Selektionskriterien oder die Übernahme technischer Leistun- gen. Der Adresseigner wird den Listbroker von allen Zahlungsansprüchen Dritterist auch hier berechtigt, die im Fall mangelnder Erfüllung gegen den Listbroker erhoben werden und die dieser nicht Unteraufträge zu vertreten hat, insbesondere solchen der Werbetreibenden und/oder sonstiger Erwerber der Nutzungsrechte freistellen und im Wege der Freistellung zur Rechtsberatung und Verteidigung notwendige Kosten des Listbrokers übernehmenerteilen.

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Samples: General Terms and Conditions for Address and Supplement Broking

Adresseignerauftrag, Nutzungsrechtseinräumung. 3.11.1. Mit der Beauftragung des Listbrokers zur Vermarktung eines Datenbestandes Der Adresseigner räumt der Adresseigner dem Listbroker Auftragnehmer für die vereinbarte Dauer das Recht im Auftrag gegebenenfalls konkretisierte Verwertungsrecht ein, den Datenbestand unter Wahrung seiner datenschutzrechtlichen Datenhoheit, insbesondere der bei ihm dem Adresseigner verbleibenden datenschutzrechtlichen Datenhoheit und damit verbundener datenschutzrechtlicher Weisungsbefugnis für die Durchführung von Werbemaßnahmen und sonstiger kommerzieller Kommunikation zu nutzen und dieses Recht Nutzungsrechte an dem Datenbestand Dritten direkt oder indirekt über die Veräußerung an Dritte (z.B. weitere Listbroker, Werbeagenturen) Werbetreibenden einzuräumen. 3.2für deren geschäftliche Zwecke, in der Regel für eine jeweils einmalige Nutzung im Rahmen von Werbemaßnahmen und sonstiger kommerzieller Kommunikation zu übertragen. Der Adresseigner garantiert dem Listbrokerübernimmt die Garantie, dass er berechtigt ist, Nutzungsrechte am Datenbestand zu Werbezwecken direkt oder indirekt über die Veräußerung diese Rechte an Dritte (z.B. weitere Listbroker, Werbeagenturen) an Werbetreibende den Daten zu übertragen und die Nutzung des Datenbestandes durch Übermittlung und/oder sonstige Zugänglichmachung der Daten an Dritte zu ermöglichen. Auflagen und Beschränkungen des Adresseigners zur konkreten Verarbeitung bleiben hiervon unberührt. 3.3. Einschränkungen zum Nutzungsumfang, z.B. in Form von Auflagen und Beschränkungen sowie besondere Abstimmungserfordernisse, insbesondere durch den Adresseigner zu erteilende weitergehende Freigaben, werden im Einzelauftrag bestimmt. 3.41.2. Der Adresseigner verpflichtet sich, den Listbroker Auftragnehmer über den Datenbestand, insbesondere über die Qualität (Herkunfts-/Gewinnungswege Herkunfts- /Gewinnungswege der Daten, Aktualitätsdatum, Käufer-/InteressentenKäufer- /Interessenten-Adressen, kompilierte Adressen, Zustellbarkeitsquote usw.) zu informieren. Der Adresseigner gestattet dem ListbrokerAuftragnehmer, die ihm in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Informationen umfassend und ohne Einschränkungen zur Bewerbung seiner Leistungen Angaben in Zusammenhang mit dem Datenbestand der entsprechenden Werbung zu nutzen. 3.5verwenden. Schätzungen sind vom Adresseigner ebenfalls nach bestem Wissen vorzunehmen und als solche gegenüber dem Listbroker kenntlich zu machen. 3.61.3. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich frei in seiner wirtschaftlichen Entscheidung. Der Adresseigner bleibt jedoch im Rahmen datenschutzrechtlich erforderlicher Abwägungen berechtigt, eine vom Werbetreibenden bzw. dem Kunden für den Werbetreibenden vorgelegte nach Vorlage der geplanten Maßnahme eines Werbetreibenden, diese ohne die Verpflichtung zur Offenbarung der Abwägungskriterien abzulehnen oder seine Zustimmung mit Auflagen oder Beschränkungen zu versehen, die ihm im Interesse der Betroffenen geboten erscheinen. 3.71.4. Festlegungen, Erklärungen und Freigaben gelten auch für die Nutzung von Teilmengen des Datenbestandes. Freigaben, die der Adresseigner für Teilmengen erteilt hat, gelten auch für den Verkauf der verbleibenden Bestände des Datenbestandes an den identischen Kunden/ Werbetreibenden Käufer zum identischen Werbemittel und identischen Verarbeitern, jedoch ausschließlich zu einem zu vereinbarenden Postlaufliefertermin. Vorstehendes gilt nur, soweit nicht im Zeitraum nach der Freigabe und der Nutzung durch den Werbetreibenden wesentliche Änderungen der Verhältnisse eintreten (zum Beispiel Veränderungen der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung, Veränderungen hinsichtlich der Verfügungsbefugnis über die Daten). 3.81.5. Kann der Listbroker Auftragnehmer den Einzelauftrag gegenüber seinem Kunden nicht oder nicht vollständig erfüllen und ist eine Vertragsverletzung und/oder eine Entscheidung und/oder eine nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführte Handlung des Adresseigners ursächlich, wird der Listbroker Auftraggeber gegenüber dem Adresseigner von seiner Leistungspflicht zum Nutzungsentgelt insoweit frei. Dies gilt nicht, soweit der Listbroker Auftragnehmer die mangelnde Erfüllung zu vertreten hat; (nachstehend insgesamt Fall mangelnder Erfüllung genannt). 3.91.6. Entsprechendes gilt im vorstehenden Fall mangelnder Erfüllung für die wechselseitigen Leistungspflichten im Verhältnis des Listbrokers Auftragnehmers zu seinem Kunden zur Ermöglichung der eingeräumten Nutzung und der Pflicht des Kunden zur Zahlung der Vergütung. 3.101.7. Weitergehende Ansprüche insbesondere für den Fall mangelnder Erfüllung nach Freigabe des Einzelauftrags bleiben unberührt. 3.111.8. Der Adresseigner wird den Listbroker Auftragnehmer von allen Zahlungsansprüchen Dritter, die im Fall mangelnder Erfüllung gegen den Listbroker Auftragnehmer erhoben werden und die dieser nicht zu vertreten hat, insbesondere solchen der Werbetreibenden und/oder sonstiger Erwerber der Nutzungsrechte freistellen und im Wege der Freistellung zur Rechtsberatung und Verteidigung notwendige Kosten des Listbrokers Auftragnehmers übernehmen. 1.9. Das Vertragsverhältnis zwischen Adresseigner und Auftragnehmer kann weitere Leistungen des Auftragnehmers umfassen, insbesondere die Beratung zur vermarktungsgerechten Auswahl der Daten, anzuwendender Selektionskriterien oder die Übernahme technischer Leistungen. Der Auftragnehmer ist auch hier berechtigt, Unteraufträge zu erteilen. Datenschutzrechtliche Anforderungen an eine Unterauftragserteilung bleiben unberührt. 1.10. Einschränkungen zum Nutzungsumfang, z.B. in Form von Auflagen und Beschränkungen sowie besondere Abstimmungserfordernisse, insbesondere durch den Adresseigner zu erteilende weitergehende Freigaben, werden im Einzelauftrag bestimmt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Adresseignerauftrag, Nutzungsrechtseinräumung. 3.1. Mit der Beauftragung des Listbrokers zur Vermarktung eines Datenbestandes räumt der Adresseigner dem Listbroker das Recht ein, den Datenbestand unter Wahrung seiner datenschutzrechtlichen Datenhoheit, insbesondere der bei ihm verbleibenden datenschutzrechtlichen Weisungsbefugnis für die Durchführung von Werbemaßnahmen und sonstiger kommerzieller Kommunikation zu nutzen und dieses Recht direkt oder indirekt über die Veräußerung an Dritte (z.B. weitere Listbroker, Werbeagenturen) Werbetreibenden einzuräumen. 3.2. Der Adresseigner garantiert dem Listbroker, dass er berechtigt ist, Nutzungsrechte am Datenbestand zu Werbezwecken direkt oder indirekt über die Veräußerung an Dritte (z.B. weitere Listbroker, Werbeagenturen) an Werbetreibende zu übertragen und die Nutzung des Datenbestandes durch Übermittlung und/oder sonstige Zugänglichmachung der Daten an Dritte zu ermöglichen. Auflagen und Beschränkungen des Adresseigners zur konkreten Verarbeitung bleiben hiervon unberührt. 3.3. Einschränkungen zum Nutzungsumfang, z.B. in Form von Auflagen und Beschränkungen sowie besondere Abstimmungserfordernisse, insbesondere durch den Adresseigner zu erteilende weitergehende Freigaben, werden im Einzelauftrag bestimmt. 3.4. Der Adresseigner verpflichtet sich, den Listbroker über den Datenbestand, insbesondere über die Qualität (Herkunfts-/Gewinnungswege der Daten, Aktualitätsdatum, Käufer-/Interessenten-Adressen, kompilierte Adressen, Zustellbarkeitsquote usw.) zu informieren. Der Adresseigner gestattet dem Listbroker, die ihm in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Informationen umfassend und ohne Einschränkungen zur Bewerbung seiner Leistungen in Zusammenhang mit dem Datenbestand zu nutzen. 3.5. Schätzungen sind vom Adresseigner nach bestem Wissen vorzunehmen und als solche gegenüber dem Listbroker kenntlich zu machen. 3.6. Der Adresseigner bleibt im Rahmen datenschutzrechtlich erforderlicher Abwägungen berechtigt, eine vom Werbetreibenden bzw. dem Kunden für den Werbetreibenden vorgelegte Maßnahme eines Werbetreibenden ohne die Verpflichtung zur Offenbarung der Abwägungskriterien abzulehnen oder seine Zustimmung mit Auflagen oder Beschränkungen zu versehen, die ihm im Interesse der Betroffenen geboten erscheinen. 3.7. Festlegungen, Erklärungen und Freigaben gelten auch für die Nutzung von Teilmengen des Datenbestandes. Freigaben, die der Adresseigner für Teilmengen erteilt hat, gelten auch für den Verkauf der verbleibenden Bestände des Datenbestandes an den identischen Kunden/ Werbetreibenden Käufer zum identischen Werbemittel und identischen Verarbeitern, jedoch ausschließlich zu einem zu vereinbarenden Postlaufliefertermin. Vorstehendes gilt nur, soweit nicht im Zeitraum nach der Freigabe und der Nutzung durch den Werbetreibenden wesentliche Änderungen der Verhältnisse eintreten (zum Beispiel Veränderungen der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung, Veränderungen hinsichtlich der Verfügungsbefugnis über die Daten). 3.8. Kann der Listbroker den Einzelauftrag gegenüber seinem Kunden nicht oder nicht vollständig erfüllen und ist eine Vertragsverletzung und/oder eine Entscheidung und/oder eine nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführte Handlung des Adresseigners ursächlich, wird der Listbroker gegenüber dem Adresseigner von seiner Leistungspflicht zum Nutzungsentgelt insoweit frei. Dies gilt nicht, soweit der Listbroker die mangelnde Erfüllung zu vertreten hat; (nachstehend insgesamt Fall mangelnder Erfüllung genannt). 3.9. Entsprechendes gilt im vorstehenden Fall mangelnder Erfüllung für die wechselseitigen Leistungspflichten im Verhältnis des Listbrokers zu seinem Kunden zur Ermöglichung der eingeräumten Nutzung und der Pflicht des Kunden zur Zahlung der Vergütung. 3.10. Weitergehende Ansprüche insbesondere für den Fall mangelnder Erfüllung nach Freigabe des Einzelauftrags bleiben unberührt. 3.11. Der Adresseigner wird den Listbroker von allen Zahlungsansprüchen Dritter, die im Fall mangelnder Erfüllung gegen den Listbroker erhoben werden und die dieser nicht zu vertreten hat, insbesondere solchen der Werbetreibenden und/oder sonstiger Erwerber der Nutzungsrechte freistellen und im Wege der Freistellung zur Rechtsberatung und Verteidigung notwendige Kosten des Listbrokers übernehmen.

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Adresseignerauftrag, Nutzungsrechtseinräumung. 3.1. Mit der Beauftragung des Listbrokers zur Vermarktung eines Datenbestandes räumt der Adresseigner dem Listbroker List- broker das Recht ein, den Datenbestand unter Wahrung seiner datenschutzrechtlichen Datenhoheit, insbesondere der bei ihm verbleibenden datenschutzrechtlichen Weisungsbefugnis für die Durchführung von Werbemaßnahmen Werbe- maßnahmen und sonstiger kommerzieller Kommunikation zu nutzen und dieses Recht direkt oder indirekt über die Veräußerung an Dritte (z.B. weitere Listbroker, WerbeagenturenWerbe- agenturen) Werbetreibenden einzuräumen. 3.2. Der Adresseigner garantiert dem Listbroker, dass er berechtigt ist, Nutzungsrechte am Datenbestand zu Werbezwecken direkt oder indirekt über die Veräußerung an Dritte (z.B. weitere Listbroker, Werbeagenturen) an Werbetreibende zu übertragen und die Nutzung des Datenbestandes durch Übermittlung und/oder sonstige Zugänglichmachung der Daten an Dritte zu ermöglichen. Auflagen und Beschränkungen des Adresseigners Adress- eigners zur konkreten Verarbeitung bleiben hiervon unberührt. 3.3. Einschränkungen zum Nutzungsumfang, z.B. in Form von Auflagen und Beschränkungen sowie besondere Abstimmungserfordernisse, insbesondere durch den Adresseigner zu erteilende weitergehende Freigaben, werden im Einzelauftrag bestimmt. 3.4. Der Adresseigner verpflichtet sich, den Listbroker über den Datenbestand, insbesondere über die Qualität (Herkunfts-/Gewinnungswege der Daten, AktualitätsdatumAktualitäts- datum, Käufer-/Interessenten-Adressen, kompilierte Adressen, Zustellbarkeitsquote usw.) zu informieren. Der Adresseigner gestattet dem Listbroker, die ihm in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Informationen umfassend und ohne Einschränkungen zur Bewerbung seiner Leistungen in Zusammenhang mit dem Datenbestand Daten- bestand zu nutzen. 3.5. Schätzungen sind vom Adresseigner nach bestem Wissen vorzunehmen und als solche gegenüber dem Listbroker kenntlich zu machen. 3.6. Der Adresseigner bleibt im Rahmen datenschutzrechtlich datenschutz- rechtlich erforderlicher Abwägungen berechtigt, eine vom Werbetreibenden bzw. dem Kunden für den Werbetreibenden vorgelegte Maßnahme eines Werbetreibenden ohne die Verpflichtung zur Offenbarung der Abwägungskriterien abzulehnen oder seine Zustimmung mit Auflagen oder Beschränkungen zu versehen, die ihm im Interesse der Betroffenen geboten erscheinen. 3.7. Festlegungen, Erklärungen und Freigaben gelten auch für die Nutzung von Teilmengen des Datenbestandes. Freigaben, die der Adresseigner für Teilmengen erteilt hat, gelten auch für den Verkauf der verbleibenden Bestände des Datenbestandes an den identischen Kunden/ Werbetreibenden Käufer zum identischen Werbemittel und identischen Verarbeitern, jedoch ausschließlich zu einem zu vereinbarenden PostlauflieferterminPost- laufliefertermin. Vorstehendes gilt nur, soweit nicht im Zeitraum nach der Freigabe und der Nutzung durch den Werbetreibenden wesentliche Änderungen der Verhältnisse Verhält- nisse eintreten (zum Beispiel Veränderungen der rechtlichen recht- lichen Zulässigkeit der Werbung, Veränderungen hinsichtlich hinsicht- lich der Verfügungsbefugnis über die Daten). 3.8. Kann der Listbroker den Einzelauftrag gegenüber seinem Kunden nicht oder nicht vollständig erfüllen und ist eine Vertragsverletzung und/oder eine Entscheidung und/oder eine nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführte Handlung des Adresseigners ursächlich, wird der Listbroker gegenüber dem Adresseigner von seiner Leistungspflicht zum Nutzungsentgelt insoweit frei. Dies gilt nicht, soweit der Listbroker die mangelnde Erfüllung zu vertreten hat; (nachstehend insgesamt Fall mangelnder Erfüllung genannt). 3.9. Entsprechendes gilt im vorstehenden Fall mangelnder Erfüllung für die wechselseitigen Leistungspflichten im Verhältnis des Listbrokers zu seinem Kunden zur Ermöglichung der eingeräumten Nutzung und der Pflicht des Kunden zur Zahlung der Vergütung. 3.10. Weitergehende Ansprüche insbesondere für den Fall mangelnder Erfüllung nach Freigabe des Einzelauftrags bleiben unberührt. 3.11. Der Adresseigner wird den Listbroker von allen Zahlungsansprüchen Dritter, die im Fall mangelnder Erfüllung gegen den Listbroker erhoben werden und die dieser nicht zu vertreten hat, insbesondere solchen der Werbetreibenden und/oder sonstiger Erwerber der Nutzungsrechte freistellen und im Wege der Freistellung zur Rechtsberatung und Verteidigung notwendige Kosten des Listbrokers übernehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Adresseignerauftrag, Nutzungsrechtseinräumung. 3.1. 3.1 Mit der Beauftragung des Listbrokers zur Vermarktung eines Datenbestandes räumt der Adresseigner dem Listbroker das Recht ein, den Datenbestand unter Wahrung seiner datenschutzrechtlichen Datenhoheit, insbesondere der bei ihm verbleibenden datenschutzrechtlichen Weisungsbefugnis für die Durchführung von Werbemaßnahmen und sonstiger kommerzieller Kommunikation zu nutzen und dieses Recht direkt oder indirekt über die Veräußerung an Dritte (z.B. weitere Listbroker, Werbeagenturen) Werbetreibenden einzuräumen. 3.2. 3.2 Der Adresseigner garantiert dem Listbroker, dass er berechtigt ist, Nutzungsrechte am Datenbestand zu Werbezwecken direkt oder indirekt über die Veräußerung an Dritte (z.B. weitere Listbroker, Werbeagenturen) an Werbetreibende zu übertragen und die Nutzung des Datenbestandes durch Übermittlung und/oder sonstige Zugänglichmachung der Daten an Dritte zu ermöglichen. Auflagen und Beschränkungen des Adresseigners zur konkreten Verarbeitung bleiben hiervon unberührt. 3.3. 3.3 Einschränkungen zum Nutzungsumfang, z.B. in Form von Auflagen und Beschränkungen sowie besondere Abstimmungserfordernisse, insbesondere durch den Adresseigner zu erteilende weitergehende Freigaben, werden im Einzelauftrag bestimmt. 3.4. 3.4 Der Adresseigner verpflichtet sich, den Listbroker über den Datenbestand, insbesondere über die Qualität (Herkunfts-/Gewinnungswege Herkunfts- /Gewinnungswege der Daten, Aktualitätsdatum, Käufer-/Interessenten-Adressen, kompilierte Adressen, Zustellbarkeitsquote usw.) zu informieren. Der Adresseigner gestattet dem Listbroker, die ihm in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Informationen umfassend und ohne Einschränkungen zur Bewerbung seiner Leistungen in Zusammenhang Zusammen- hang mit dem Datenbestand zu nutzen. 3.5. 3.5 Schätzungen sind vom Adresseigner nach bestem Wissen vorzunehmen und als solche gegenüber dem Listbroker kenntlich zu machen. 3.6. 3.6 Der Adresseigner bleibt im Rahmen datenschutzrechtlich erforderlicher Abwägungen berechtigt, eine vom Werbetreibenden bzw. dem Kunden für den Werbetreibenden vorgelegte Maßnahme eines Werbetreibenden ohne die Verpflichtung zur Offenbarung der Abwägungskriterien abzulehnen oder seine Zustimmung mit Auflagen oder Beschränkungen zu versehen, die ihm im Interesse der Betroffenen geboten erscheinen. 3.7. 3.7 Festlegungen, Erklärungen und Freigaben gelten auch für die Nutzung von Teilmengen des Datenbestandes. Freigaben, die der Adresseigner für Teilmengen erteilt hat, gelten auch für den Verkauf der verbleibenden Bestände des Datenbestandes an den identischen Kunden/ Werbetreibenden Käufer zum identischen Werbemittel und identischen Verarbeitern, jedoch ausschließlich zu einem zu vereinbarenden Postlaufliefertermin. Vorstehendes gilt nur, soweit nicht im Zeitraum nach der Freigabe und der Nutzung durch den Werbetreibenden wesentliche Änderungen der Verhältnisse eintreten (zum Beispiel Veränderungen der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung, Veränderungen hinsichtlich der Verfügungsbefugnis über die Daten). 3.8. 3.8 Kann der Listbroker den Einzelauftrag gegenüber seinem Kunden nicht oder nicht vollständig erfüllen und ist eine Vertragsverletzung und/oder eine Entscheidung und/oder eine nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführte Handlung des Adresseigners ursächlich, wird der Listbroker gegenüber dem Adresseigner von seiner Leistungspflicht zum Nutzungsentgelt insoweit frei. Dies gilt nicht, soweit der Listbroker die mangelnde Erfüllung zu vertreten hat; (nachstehend insgesamt Fall mangelnder Erfüllung genannt). 3.9. 3.9 Entsprechendes gilt im vorstehenden Fall mangelnder Erfüllung für die wechselseitigen Leistungspflichten im Verhältnis des Listbrokers zu seinem Kunden zur Ermöglichung der eingeräumten Nutzung und der Pflicht des Kunden zur Zahlung der Vergütung. 3.10. 3.10 Weitergehende Ansprüche insbesondere für den Fall mangelnder Erfüllung nach Freigabe des Einzelauftrags bleiben unberührt. 3.11. 3.11 Der Adresseigner wird den Listbroker von allen Zahlungsansprüchen Dritter, die im Fall mangelnder Erfüllung gegen den Listbroker erhoben werden und die dieser nicht zu vertreten hat, insbesondere solchen der Werbetreibenden und/oder sonstiger Erwerber der Nutzungsrechte freistellen und im Wege der Freistellung zur Rechtsberatung und Verteidigung notwendige Kosten des Listbrokers übernehmen.

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