Adresseignerauftrag, Nutzungsrechtseinräumung. 3.1. Mit der Beauftragung des Listbrokers zur Vermarktung eines Datenbestandes räumt der Adresseigner dem Listbroker das Recht ein, den Datenbestand unter Wahrung seiner datenschutzrechtlichen Datenhoheit, insbesondere der bei ihm verbleibenden datenschutzrechtlichen Weisungsbefugnis für die Durchführung von Werbemaßnahmen und sonstiger kommerzieller Kommunikation zu nutzen und dieses Recht direkt oder indirekt über die Veräußerung an Dritte (z.B. weitere Listbroker, Werbeagenturen) Werbetreibenden einzuräumen.
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Adresseignerauftrag, Nutzungsrechtseinräumung. 3.1. Mit der Beauftragung des Listbrokers zur Vermarktung eines Datenbestandes räumt der Adresseigner dem Listbroker das Recht ein, den Datenbestand unter Wahrung seiner datenschutzrechtlichen datenschutz- rechtlichen Datenhoheit, insbesondere der bei ihm verbleibenden datenschutzrechtlichen Weisungsbefugnis Weisungs- befugnis für die Durchführung von Werbemaßnahmen und sonstiger kommerzieller Kommunikation zu nutzen und dieses Recht direkt oder indirekt über die Veräußerung an Dritte (z.B. weitere Listbroker, Werbeagenturen) Werbetreibenden einzuräumen.
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Adresseignerauftrag, Nutzungsrechtseinräumung. 3.1. Mit der Beauftragung des Listbrokers zur Vermarktung eines Datenbestandes räumt der Adresseigner dem Listbroker List- broker das Recht ein, den Datenbestand unter Wahrung seiner datenschutzrechtlichen Datenhoheit, insbesondere der bei ihm verbleibenden datenschutzrechtlichen Weisungsbefugnis für die Durchführung von Werbemaßnahmen Werbe- maßnahmen und sonstiger kommerzieller Kommunikation zu nutzen und dieses Recht direkt oder indirekt über die Veräußerung an Dritte (z.B. weitere Listbroker, WerbeagenturenWerbe- agenturen) Werbetreibenden einzuräumen.
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Adresseignerauftrag, Nutzungsrechtseinräumung. 3.1. 3.1 Mit der Beauftragung des Listbrokers zur Vermarktung eines Datenbestandes räumt der Adresseigner dem Listbroker das Recht ein, den Datenbestand unter Wahrung seiner datenschutzrechtlichen Datenhoheit, insbesondere der bei ihm verbleibenden datenschutzrechtlichen Weisungsbefugnis für die Durchführung von Werbemaßnahmen und sonstiger kommerzieller Kommunikation zu nutzen und dieses Recht direkt oder indirekt über die Veräußerung an Dritte (z.B. weitere Listbroker, Werbeagenturen) Werbetreibenden einzuräumen.
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