Aktien im Privatvermögen Musterklauseln

Aktien im Privatvermögen. Gewinne aus der Veräußerung von Pfeiffer Vacuum-Aktien sind unabhängig von einer Haltefrist grundsätzlich immer steuerpflichtig. Entsprechende Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien im laufenden oder in einem spä- teren Jahr ausgeglichen werden. Bei einem aus der Abfindung resultierenden Veräußerungsgewinn auf Aktien wird Kapitalertragsteuer einbehalten, sofern eine inländische auszahlende Stelle gegeben ist. Der Kapitalertragsteuerabzug hat grundsätzlich abgeltende Wirkung, d.h. mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuerschuld des Anlegers insoweit abgegolten und der Veräußerungsgewinn muss in der Jahressteuererklärung des Aktionärs nicht mehr erklärt werden. In bestimmten Fällen (beispielsweise bei Vorlage einer Nicht- veranlagungsbescheinigung des Finanzamtes oder bei Freistellungsauftrag in aus- reichendem Umfang) kann Pfeiffer Vacuum-Aktionären die Abfindung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ausgezahlt werden. Unterbleibt der Kapitalertragsteuerabzug außerhalb dieser Fälle (z.B. in Ermangelung einer inländi- schen auszahlenden Stelle), hat der Pfeiffer Vacuum-Aktionär den Veräußerungsge- winn in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Allerdings wird der Veräu- ßerungsgewinn in diesen Fällen nicht dem individuellen Einkommensteuertarif des Aktionärs unterworfen; vielmehr erfolgt eine Veranlagung des Veräußerungsge- winns zum Abgeltungsteuersatz. Auf Antrag des Pfeiffer Vacuum-Aktionärs kann der aus der Abfindung resultie- rende Gewinn anstelle der Abgeltungsbesteuerung der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, wenn dies für den Aktionär zu einer niedrigeren Steuerbelas- tung führt. Eine zunächst einbehaltene Kapitalertragsteuer wird in diesem Fall auf die im Wege der Veranlagung erhobene Einkommensteuer angerechnet. Bei der Er- mittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen kann als Werbungskosten lediglich ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von EUR 1.000,00 (bzw. EUR 2.000,00 bei zusam- men veranlagten Ehegatten) abgezogen werden. Ein Abzug der tatsächlichen Wer- bungskosten ist ausgeschlossen. War der Pfeiffer Vacuum-Aktionär zu einem Zeitpunkt während der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung mit mindestens 1% am Grundkapital von Pfeiffer Vacuum beteiligt, ist ein Veräußerungsgewinn zu 60% steuerpflichtig. Die einbe- haltene Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag werden bei der Steuerver- anlagung des Pfeiffer Vacuum-Aktionärs auf dessen Steuerschuld angerechnet bzw. in Höhe eines...

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