Aktienbuch. Der Verwaltungsrat der Emittentin führt ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser der Aktien der Emittentin mit Namen und Adresse eingetragen werden. Im Verhältnis zur Emittentin wird als Aktionär oder als Nutzniesser nur anerkannt, wer im Aktienbuch der Emittentin eingetragen ist.
Aktienbuch. Shareholders Register
Aktienbuch. Eintragungsbeschränkungen, Nominees Article 9: Share Register, Restrictions on Registration, Nominees
Aktienbuch. 3.3.1 Der Verwaltungsrat führt für Namenaktien ein Aktienbuch, in welches deren Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse beziehungsweise mit Firma und Sitz eingetragen werden.
3.3.2 Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser nur, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
3.3.3 Der Verwaltungsrat regelt die Zuständigkeiten für die Führung des Aktienbuchs sowie die Voraussetzungen und Kompetenzen für die Anerkennung von Personen als Aktionär oder Nutzniesser mit oder ohne Stimmrecht sowie deren Eintragung im Aktienbuch.
Aktienbuch. Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in das die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Personen, denen zufolge ge- setzlicher Bestimmung das Stimmrecht, aber nicht das Eigentum an einer Aktie zusteht, werden auf Wunsch im Aktienbuch vorgemerkt. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder Nutzniesser, wer im Aktienbuch ein- getragen ist. Erwerber von Aktien werden auf Gesuch hin ohne Begrenzung als Aktionäre mit Stimm- recht im Aktienregister eingetragen, falls sie ausdrücklich erklären, die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben zu haben. Wechselt ein Namenaktionär den Wohnsitz, so hat er der Gesellschaft die neue Adresse mitzuteilen. Solange dies nicht geschehen ist, erfolgen alle brieflichen Mitteilungen rechtsgültig an seine im Aktienregister eingetragene Adresse. Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des eingetragenen Aktionärs Eintragungen im Aktienbuch mit Rückwirkung auf das Datum der Eintragung streichen, wenn diese durch falsche Angaben zustande gekommen sind. Der Betroffene muss über diese Streichung sofort informiert werden.
Aktienbuch. Die Gesellschaft führt ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser der Namenaktien mit Namen und Adresse und, im Fall von natürlichen Personen, mit Nationalität einzutragen sind. Zuständig für die Führung des Aktienbuches ist der Verwaltungsrat. Die Eintragungen in das und die Löschung aus dem Aktienbuch können jederzeit erfolgen, auch unmittelbar vor einer Generalversammlung. 10 Tage vor einer Generalversammlung bis zu dem auf die Generalversammlung folgenden Tag werden keine Eintragungen in das Aktienbuch vorgenommen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Ziff. 14). Wechselt ein Namenaktionär den Wohnort, so hat er der Gesellschaft die neue Adresse mitzuteilen. Bis zum Erhalt einer entsprechenden Mitteilung durch die Gesellschaft erfolgen alle brieflichen Mitteilungen rechtsgültig an seine im Aktienbuch eingetragene Adresse.
Aktienbuch. Die Gesellschaft führt ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adressen eingetragen werden. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Namenaktionär oder Nutzniesser nur, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
Aktienbuch. Der Verwaltungsrat führt über alle Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Erwerber oder Erwerberinnen von Namenaktien werden auf Gesuch hin ohne Begrenzung als Ak- tionäre oder Aktionärinnen mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen. Der Verwaltungsrat kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn er im Namen der Gesellschaft dem Ver- äusserer der Aktien anbietet, die Aktien für deren Rechnung, für deren anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeit- punkt des Gesuchs zu übernehmen oder wenn der Erwerber nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eignen Namen und auf eigene Rech- nung erworben hat. Die Übertragungsbeschränkungen gelten unab- hängig von der Ausgestaltung und der Art der buchmässigen Führung der Namenaktien sowie If the share capital remains unchanged, the Gen- eral Meeting may split shares into shares with a smaller nominal value or combine shares with a larger nominal value, the latter subject to the ap- proval of all the shareholders concerned. The Board of Directors keeps a share register for all registered shares, in which the owners and usufructuaries are entered with their names and addresses. A person who has acquired registered shares will, upon application, be entered without limitation in the Share Register as having voting rights. The Board of Directors may reject the request for ap- proval if, on behalf of the Company, it offers to take over the shares from the seller for its ac- count, for the account of other shareholders or for the account of third parties at the actual value at the time of the request or if the acquirer does not expressly declare that it has acquired the shares in its own name and for its own account. The transfer restrictions apply regardless of the way and the form in which the registered shares are kept in the accounts, and regardless of the provisions applicable to transfers. In relation to the Company, the person entered in the share register is deemed to be a share- holder or usufructuary. der auf die Übertragung anwendbaren Bestim- mungen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetra- gen ist.
Aktienbuch. 1. Der Verwaltungsrat führt das Aktienbuch (Art. 686 ff. OR), in welches die Eigentümer und Nutz- niesser mit Namen und Adresse (bei juristischen Personen mit Firma und Sitz), zusammen mit den für Mitteilungen gemäss Artikel 33 der Statuten massgeblichen Anschriften eingetragen werden. Das Aktienbuch kann mit dem Wertrechtebuch (Art. 973c Abs. 2 OR) zusammengelegt werden.
2. Im Verhältnis zur Gesellschaft wird als Aktionär oder als Nutzniesser nur anerkannt, wer im Aktien- buch eingetragen ist. Die Gesellschaft anerkennt nur einen Vertreter für jede Aktie.
3. Aktionäre, die sich nach Auffassung des Verwaltungsrates als öffentlich-rechtliche Körper- schaften qualifizieren (gemeinsam als «öffentlich-rechtliche Körperschaftsaktionäre» bezeichnet), werden vom Verwaltungsrat im Aktienbuch ausdrücklich als «öffentlich-rechtliche(r) Körper- schaftsaktionär(e)» bezeichnet und unterstehen – nach erfolgter schriftlicher Mitteilung an sie durch den Verwaltungsrat – dem Vorkaufsrecht gemäss Artikel 6 Absatz 6 der Statuten. Gegen die Qualifikation oder Nichtqualifikation als öffentlich-rechtliche Körperschaft kann innert 30 Kalen- dertagen nach Mitteilung des entsprechenden Beschlusses schriftlich mit Begründung der Rekurs an die Generalversammlung erklärt werden, die endgültig entscheidet. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Entwurf
Aktienbuch. Der Verwaltungsrat führt ein Aktienbuch, in welchem Ei- gentümer und Nutzniesser von Namenaktien mit mindes- tens ihrem Namen und ihrer Adresse bzw. mit Firma und Sitz aufgeführt sind. Das Aktienbuch enthält zwei Rubriken: «Aktionäre mit Stimmrecht» und «Aktionäre ohne Stimmrecht». Als Aktionäre gilt gegenüber der Gesellschaft nur, wer in einer dieser Rubriken gültig eingetragen ist. Der Aktionär ohne Stimmrecht kann weder das Stimmrecht noch die mit dem Stimmrecht zusammenhängenden Rechte ausüben.