Aktienkapital und Aktien Musterklauseln

Aktienkapital und Aktien. Art. 3 Ordentliches Aktienkapital Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 20'000'000 und ist eingeteilt in 100'000'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.20. Die Aktien sind vollständig liberiert. Articles of Association of Stadler Rail AG
Aktienkapital und Aktien. 3.1 Aktienkapital, Aktienarten, Nennwert und Liberierung 3.1.1 Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt Fr. 66'203'261 und ist eingeteilt in 66'203’261 Namenaktien mit einem Nennwert von je Fr. 1. Die Aktien sind vollständig liberiert. 3.1.2 Durch Änderung der Statuten kann die Gesellschaft jederzeit Namenaktien in Inhaberaktien und Inhaberaktien in Namenaktien umwandeln.
Aktienkapital und Aktien. Art. 4 Das Aktienkapital beträgt CHF 51’000.– (einundfünfzigtausend Franken) und ist eingeteilt in 70 Aktien Serie A zu je CHF 300.– (dreihundert Franken) und 100 Aktien Serie B zu je CHF 300.– (dreihundert Franken). Alle Aktien sind voll liberiert: a) Die 70 Aktien der Serie A wurden bei der Gründung der Wasserversorgung Engel- berg AG im Jahre 1894 voll einbezahlt. b) Die Gesellschaft übernahm gemäss Fusionsvertrag von 24. April 1936 von der einfachen Gesellschaft Cattani und Xxxx deren «Wasseranlage Trübsee» laut Bilanz per 1. Januar 1936 mit Aktiven von CHF 180’000.– und Passiven von CHF 150’000.–. Der nach Übernahme der Passiven verbleibende restanzliche Kauf- preis von CHF 30‘000.– wurde entrichtet durch Übergabe von 100 vollliberierten Gesellschaftsaktien zu je CHF 300.– (Aktien der Serie B). Art. 5 Die Aktien lauten auf den Namen. Art. 6 Die Gesellschaft führt durch den Verwaltungsrat an ihrem Sitz ein Aktienbuch, worin für jede Aktie der Eigentümer mit Namen und Wohnort einzutragen und durch die vom Ver- waltungsrat hierzu bestimmte Person zu unterzeichnen ist. Die Eintragung im Aktienbuch setzt den Ausweis über den formgerechten und statutengemässen Erwerb der Aktie vor- aus. Jede von der Gesellschaft genehmigte Übertragung von Aktien ist vom Verwaltungs- rat auf dem Aktientitel zu bescheinigen. Solange keine Genehmigung vorliegt, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer. Art. 7 Die Zustimmung zur Eintragung im Aktienbuch kann durch den Verwaltungsrat aus wichti- gen Gründen verweigert werden. Als wichtige Gründe gelten: 1) das Fernhalten von Erwerbern, welche nicht in Engelberg wohnen oder nicht Schwei- zer Bürger sind. Dies trifft nicht zu, wenn der Aktienerwerb durch eine juristische Person bzw. einen nicht in Engelberg wohnhaften Schweizer Bürger im unbestreit- baren Interesse der Aktiengesellschaft liegt. 2) die Bewahrung der Gesellschaft als selbständiges Unternehmen. 3) wenn der Erwerber nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat. Die Zustimmung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, sofern der Ver- waltungsrat die Aktien (für Rechnung der Gesellschaft, ihrer Aktionäre oder Dritter) zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches übernimmt. Die Gesellschaft kann nach Anhörung des Betroffenen Eintragungen im Aktienbuch strei- chen, wenn diese durch falsche Angaben des Erwerbers zustande gekommen sind. Der Erwerber muss über die S...
Aktienkapital und Aktien. Art. 3 Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt Fr. 400'000.--. Es ist eingeteilt in 4'000 voll liberierte und auf den Namen lautende Aktien à nom. je Fr. 100.--. Die Gesellschaft ist berechtigt, anstelle von Aktien Zertifikate über eine oder mehrere Aktien auszugeben.
Aktienkapital und Aktien. Artikel 6 Das Aktienkapital ist auf eine Summe von sieben Millionen achthunderttausend Franken (Fr. 7'800'000), vollständig liberiert, festgelegt. Es ist in drei Millionen (3'000'000) Namenaktien mit einem Nennwert von je zwei Franken sechzig Rappen (Fr. 2,60) aufgeteilt. Durch Beschluss der Generalversammlung können Namenaktien in Inhaberaktien und umgekehrt umgewandelt werden. Artikel 7 Die Namenaktien der Gesellschaft werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels 7 als Wertrechte ausgegeben und als Bucheffekten geführt. Die Aktionäre haben keinen Anspruch auf Druck und Auslieferung von Urkunden oder Umwandlung von in bestimmter Form ausgegebenen Namenaktien in eine andere Form. Die Gesellschaft kann demgegenüber jederzeit Urkunden (Einzelurkunden, Zertifikate oder Globalurkunden) ausgeben oder Wertrechte und Urkunden in eine andere Form umwandeln sowie ausgegebene Urkunden, die bei ihr eingeliefert werden, annullieren. Die Aktionäre können, sofern sie im Aktienbuch eingetragen sind, von der Gesellschaft jederzeit die Ausstellung einer Bescheinigung über ihre Namenaktien verlangen. Verfügungen über Bucheffekten, einschliesslich der Bestellung von Sicherheiten, unterstehen dem Bundesgesetz über Bucheffekten (BEG). Die Beschränkungen der Übertragbarkeit von Namenaktien bleiben vorbehalten. Werden nicht verurkundete Aktien durch Abtretung übertragen, bedarf diese zur Gültigkeit der Anzeige an die Gesellschaft. Die Gesellschaft kann als Bucheffekten geführte Aktien aus dem Verwahrungssystem zurückziehen. Artikel 8 Der Verwaltungsrat führt ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen, Adresse und Nationalität eingetragen werden. Das Eintragungsgesuch und die eventuelle, widerrrufbare Abtretungsvollmacht sind vom Antragsteller oder seinem gesetzlichen Vertreter handschriftlich zu unterzeichnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft wird als Aktionär oder als Nutzniesser nur anerkannt, wer im Aktienbuch mit Stimmrecht eingetragen ist. Der Übergang von Aktien bedarf in jedem Falle der Genehmigung durch den Verwaltungsrat. Die Zustimmung kann aus folgenden Gründen verweigert werden: 1. sofern ein Erwerber trotz Verlangen der Gesellschaft nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien in eigenem Namen und für eigene Rechnung erworben hat und halten wird; 2. sofern die Anerkennung des Erwerbers die Gesellschaft daran hindern könnte, den von der Bundesgesetzgebung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland gefo...
Aktienkapital und Aktien. Höhe des Aktienkapitals, Anzahl, Nennwert und Art der Aktien
Aktienkapital und Aktien. Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 40'537'175.64 und ist eingeteilt in 155'912'214 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.26. Die Aktien sind vollständig libe- riert. Sofern Aktientitel ausgestellt werden, können diese in Zertifikate über eine Mehrzahl von Aktien zusammengefasst werden. Die Gesellschaft kann ihre Namenaktien in Form von Wertpapieren (Einzel- bzw. Globalurkunden) und/oder Wertrechten ausgeben und als Buchef- fekten (im Sinne des Bucheffektengesetzes) füh- ren. Der Gesellschaft steht es frei, ihre in einer dieser Formen ausgegebenen Namenaktien je- derzeit und ohne Zustimmung des Aktionärs in ei- ner der anderen Formen auszugeben sowie als Bucheffekten ausgestaltete Aktien aus dem ent- sprechenden Verwahrungssystem zurückziehen. Der Aktionär hat keinen Anspruch auf Ausgabe von in bestimmter Form ausgegebenen Namen- aktien in einer anderen Form. Insbesondere hat der Aktionär bei Namenaktien, die als Wertrechte ausgegeben sind, keinen Anspruch auf die Aus- stellung von Wertpapieren. Er kann von der Ge- sellschaft aber jederzeit und kostenlos die Aus- stellung von Beweisurkunden über die von ihm gemäss Aktienbuch gehaltenen Aktien verlangen.
Aktienkapital und Aktien. Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 18’934’097 eingeteilt in 18’934’097 auf den Namen lautende Aktien im Nennwert von je CHF 1.00; die Aktien sind vollständig liberiert.
Aktienkapital und Aktien. III. Share capital and shares Artikel 3 Article 3 Artikel 4 Anstelle von Aktienurkunden können Zertifikate ohne Couponbogen ausgegeben werden, welche nummeriert sind und auf eine oder mehrere Aktien lauten. In lieu of share certificates, certificates without a coupon sheet may be issued; they shall be numbered and may relate to one or more shares. Aktien und Zertifikate sind durch ein Mitglied des Verwaltungsrates zu unterzeichnen. Shares and certificates shall be signed by a member of the Board of Directors. [aufgehoben] Artikel 5 [deleted] Artikel 6 Die Gesellschaft führt ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser der Namenaktien mit Namen und Adresse einzutragen sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft wird die Mitgliedschaft durch Eintrag im Aktienbuch bestimmt. The company keeps a register of shares in which the names and addresses of the owners and usufructuaries of registered shares shall be entered. In relation to the company, membership is determined by entry in the register of shares. Artikel 7 Der Aktionär kann von der Gesellschaft jederzeit die Ausstellung einer Bescheinigung über die in seinem Eigentum stehenden Aktien verlangen. Der Aktionär hat jedoch keinen Anspruch auf Druck und Auslieferung von Urkunden für Aktien. Die Gesellschaft kann demgegenüber jederzeit Urkunden für Aktien drucken und ausliefern und ausgegebene Urkunden, die bei ihr eingeliefert werden, ersatzlos annullieren. The shareholder may at any time require from the company the delivery of an attestation certifying his current shareholding. The shareholders are however not entitled to the printing and delivery of share certificates. The company may nevertheless at any time print and deliver shares certificates, and annul, without any indemnification, any issued certificates, upon remittance. Nicht verurkundete Aktien einschliesslich der daraus entspringenden,nicht verurkundeten Rechte können nur durch Zession übertragen werden. Die Zession bedarf zur Gültigkeit der Anzeige an die Gesellschaft. Uncertificated shares, including the appurtenant uncertificated rights may only be transferred by way of assignment. In order to be valid, the assignment must be reported to the company.