Anwendbares Recht, Gerichtsstand Musterklauseln

Anwendbares Recht, Gerichtsstand. 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand. 16.1. Diese AGB und der auf dieser Basis geschlossene Einzelmietvertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 16.2. Soweit der Nutzer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und (i) keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen EU- Mitgliedsstaat hat oder (ii) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder soweit (iii) sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz des Anbieters, Bad Aibling. Soweit es sich bei dem Nutzer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ebenfalls der Sitz des Anbieters. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. 16.3. Diese AGB und der auf der Grundlage dieser AGB geschlossene Einzelmietvertrag ist in deutscher und in englischer Sprache ausgefertigt. Die deutsche Sprachfassung ist als alleinverbindliche Fassung maßgebend.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ansprüche gegen uns als Konzeptanbieter können Sie vor dem Gericht an Ihrem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort oder vor dem zuständigen Gericht in Bad Kreuznach (Sitz der Gesellschaft) geltend machen
Anwendbares Recht, Gerichtsstand. 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand. 12.1 Für diese Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus- schluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Dies gilt auch im Falle von grenzüberschreitenden Lieferungen. 12.2 Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittel- bar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Strei- tigkeiten ist 00000 Xxxxxxxx, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist
Anwendbares Recht, Gerichtsstand. 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Montageunternehmer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ansprüche gegen uns als Versicherer können Sie vor dem Gericht an Ihrem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort oder vor dem Amts- bzw. Landgericht in München (Sitz der Gesellschaft) geltend machen.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand. 19.1 Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die CSIG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods), auch bekannt unter dem Wiener Kaufrecht sind wegbedungen. 11.3 Hutter Consult haftet nicht für Schaden infolge von Leistungsausfall und Leistungsverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer, von Hutter Consult deren gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretender Ereignisse (höhere Gewalt) entstanden sind. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z. B. durch Computerviren), Stromausfälle, behördliche Anordnungen, rechtmässige unternehmensinterne Arbeitsmassnahmen sowie der Ausfall oder eine Leistungsbeschränkung von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber. 11.4 Soweit Hutter Consult für den Schaden nach Abs. 11.1 dieser AGB haftbar gemacht werden kann, ist diese Haftung auf die Auftragshöhe des Auftrages der durch Hutter Consult erbrachten Eigenleistungen beschränkt. Die Haftung von Hutter Consult für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen. 11.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich, zur Gewährleistung die Hutter Consult von allen Ansprüchen Dritter schadlos zu halten und haftet gegenüber der Hutter Consult für sämtliche Schäden, die durch nicht vertragsgemässen Einsatz der Dienstleistungen der Hutter Consult durch den Vertragspartner entstanden sind. 11.6 Hutter Consult haftet nicht für eingebrachte Gegenstande, Daten oder Programme des Vertragspartners, soweit Hutter Consult nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang dieser Gegenstände verursacht hat. Die Hutter Consult haftet nicht bei Einbruch oder Diebstahl von Gegenstanden jeglicher Art, die vom Vertragspartner überlassen wurden. 11.7 Der Vertragspartner wird bei der Verwendung des zu erstellenden Werkes nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder Rechte Dritter verstossen und wird die Hutter Consult von sämtlichen gegen die Hutter Consult gerichteten Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einen rechtswidrigen Einsatz des Werkes oder der Dienstleistung gestützt sind. 11.8 Der Vertragspartner anerkannt ausdrücklich, dass Hutter Consult keine rechtliche Beratung anbietet und die rechtliche Verantwortung in jedem Fall beim Vertragspartner liegt und eine rechtliche Prüfung der Massnahmen durch den Ver...
Anwendbares Recht, Gerichtsstand. 31 1. Der Umbrella-Fonds bzw. dessenTeilvermögen unterstehen Schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagenvom23. Juni 2006 (KAG), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagenvom22. November 2006 (KKV) sowie der Verordnung der FINMA über die kollektiven Kapitalanlagen vom 27. August 2014 (KKV- FINMA). Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung. 2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist die deutsche Fassung massgebend. 3. Der vorliegende Fondsvertrag tritt am 1. Juli 2022 in Kraft und ersetzt den Fondsvertragvom 1. August 2021. Er besteht aus dem Allgemeinen und dem Besonderen Teil. 4. Bei der Genehmigung des Fondsvertrages prüft die FINMA ausschliesslichdie Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a-g KKVund stellt deren Gesetzeskonformität fest. UBS FUND MANAGEMENT (SWITZERLAND) AG STATE STREET BANK INTERNATIONAL GMBH, München, Zweigniederlassung Zürich
Anwendbares Recht, Gerichtsstand. 15.1. Für alle Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden/Besteller gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden/Bestellers Klage zu erheben.