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Werkzeuge Musterklauseln

Werkzeuge. Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhält der Auftraggeber in dem Umfang, in dem er sich an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligt, Voll- bzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in Eigentum des Auftraggebers über. Sie verbleiben leihweise beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu ver- lagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Auftragnehmer als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer trägt die Kosten für die Unterhal- tung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend dem Anteil des Auftraggebers am Ursprungswerkzeug in dessen Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht dem Aufraggeber ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Auftragnehmers zu. Der Auftrag- nehmer hat Werkzeuge, die im Eigentum des Auftraggebers stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Auftragnehmer auf Verlan- gen die Werkzeuge sofort an den Auftraggeber herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum hat der Auftraggeber nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Auftragnehmers an diesen zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer in keinem Falle zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Auftragnehmer auch im Falle eines Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Auftragnehmer hat das Werkzeug im ver- einbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.
Werkzeuge. 12.1. Die von uns für die Herstellung der Liefergegenstände entwickelten Werkzeuge bleiben, vorbehaltlich besonderer Vereinbarung, unser Eigentum, auch wenn sich der Vertragspartner kostenmäßig an ihnen beteiligt (bzw. die Kosten hierfür in voller Höhe allein übernimmt). 12.2. Muss ein Werkzeug wegen natürlichen Verschleißes aufgrund der Herstellung der Liefergegenstände für den Vertragspartner instand gesetzt bzw. ganz oder teilweise ersetzt werden, so können wir die hierfür erforderlichen Kosten entsprechend der ursprünglichen Kostenbeteiligung des Vertragspartners an dem Werkzeug ersetzt verlangen. 12.3. Wird eine Änderung oder ein Ersatz des Werkzeuges wegen veränderter Anforderungen des Vertragspartners an die herzustellenden Liefergegenstände erforderlich, so trägt der Vertragspartner die hierdurch entstehenden Kosten.
Werkzeuge. Soweit Werkzeuge von uns für Lieferungen an den Kunden angefertigt oder beschafft werden, bleiben diese auch dann unser Eigentum, wenn die Werkzeugkosten vom Kun- den vollständig oder anteilig bezahlt werden. Die Werkzeuge werden ausschliesslich für Lieferungen an den Kunden verwendet, solange dieser seine vertraglichen Pflichten uns gegenüber erfüllt. Sind seit der letzten Lieferung 2 Jahre vergangen oder ist der Beitrag des Bestellers zur Anschaffung des Werkzeugs amortisiert, so sind wir auch zur anderweitigen Verwendung des Werkzeugs berechtigt.
Werkzeuge. Die in unserem Angebot bzw. in unserer Bestätigung gegebenenfalls angegebenen Werkzeugkosten stellen nur einen Teil der tatsächlich auf die Werkzeuge anfallenden Material- und Lohnkosten der Fertigungskosten dar und gelten als Richtpreise. Durch Vergütung dieses Werkzeugkostenanteils erwirbt der Besteller kein Eigentum oder Anspruch auf Eigentumserwerb an den Werkzeugen. Sie verbleiben vielmehr unser Eigentum und in unserem Besitz.
Werkzeuge. 11.1 Werkzeuge" im Sinne dieser Einkaufsbedingungen sind mechanische Vorrichtungen, die für die Erfüllung der Verpflichtungen von KATHREIN nach diesem Vertrag genutzt werden und die (a) der Auftragnehmer zu diesem Zweck für KATHREIN hergestellt hat oder durch einen Dritten herstellen ließ, (b) dem Auftragnehmer von KATHREIN oder in deren Namen zur Verfügung gestellt wurden, oder (c) von KATHREIN vollständig bezahlt wurden sowie sämtliche Zeichnungen, Dokumentationen, Bestellungen und anderen Materialien, die mit solchen Werkzeugen in Zusammenhang stehen. 11.2 Alle Rechte und Ansprüche in Bezug auf geistiges Eigentum an den Werkzeugen sind und verbleiben allein und ausschließlich bei KATHREIN. Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Werkzeuge zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber KATHREIN hergestellt hat oder durch einen Dritten hat herstellen lassen, gehen sämtliche Rechte an diesen Werkzeugen, soweit nach dem Gesetz zulässig automatisch auf KATHREIN über. Der Auftragnehmer wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Rechte für KATHREIN zu sichern. 11.3 Der Auftragnehmer ist dazu ermächtigt und verpflichtet, Werkzeuge nach den Bestimmungen des mit KATHREIN abgeschlossenen Vertrags zu nutzen. Eine hiervon abweichende Nutzung der Werkzeuge, insbesondere eine Herstellung von Teilen für Dritte oder die Übertragung der Nutzung an Dritte, ist dem Auftragnehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KATHREIN untersagt. 11.4 Der Auftragnehmer ist für die fehlerfreie Funktionsfähigkeit der Werkzeuge bei deren Nutzung im Rahmen der vertraglichen Pflichten gegenüber KATHREIN allein verantwortlich. 11.5 Müssen die Werkzeuge aufgrund von Änderungen an den technischen Spezifikationen von KATHREIN modifiziert werden, hat der Auftragnehmer zunächst KATHREIN ein schriftliches Angebot über die Modifikation der Werkzeuge zu den niedrigstmöglichen Kosten zu unterbreiten. Modifikationen an den Werkzeugen dürfen vom Auftragnehmer erst nach entsprechender schriftlicher Beauftragung durch KATHREIN vorgenommen werden. Alle über die Vereinbarung hinausgehenden Aufwendungen des Auftragnehmers werden von KATHREIN nicht erstattet. 11.6 Der Auftragnehmer muss Werkzeuge, deren Inhaber KATHREIN ist, eindeutig und dauerhaft als solche kennzeichnen. Jeweils zum Jahresende wird der Auftragnehmer KATHREIN über die in seinem Besitz befindlichen Werkzeuge informieren. Sollten die Rechte von KATHREIN an den Werkzeugen durch Vollstreckungsmaßnahmen jeder Art, ...
Werkzeuge. Die Volkswagen Poznań kann dem Auftragnehmer die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlichen Werkzeuge zur Verfügung stellen. Diese Werkzeuge bleiben im Eigentum der Volkswagen Poznań, der Betrag der Vergütung für die Bereitstellung wird in der durch die Parteien vereinbarten Vergütung berücksichtigt. Der Auftragnehmer darf diese Werkzeuge ausschließlich zur Ausführung des mit der Volkswagen Poznań geschlossenen Vertrags nutzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen Versicherungsvertrag zur Versicherung der übergebenen Werkzeuge gegen Feuer, Hochwasser und Diebstahl zu schließen und auf die Volkswagen Poznań alle Ansprüche, die dem Auftragnehmer aus diesen Versicherungsverträgen zustehen, zu übertragen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten die Instandsetzungen der im übergebenen Werkzeuge durchzuführen. Der Auftragnehmer hat der Fachabteilung der Volkswagen Poznań alle Fälle der Beschädigungen der Werkzeuge unverzüglich anzuzeigen.
Werkzeuge. Werkzeuge sind alle Fertigungsmittel (Versuchs- /Testwerkzeuge, Prototypenwerkzeuge, Serienwerkzeuge, Spezialgeräte, Sekundärtechnik, Gestelle, Halterungen, Muster, Modelle, Gussformen, Formwerkzeug, Modellformen, Vorlagen, Steuervorrichtungen, Messgeräte, Testeinrichtungen aller Art, Zubehör, einschließlich Dokumentation und aller CAD-Datensätze etc.), die ausschließlich zur Herstellung und Prüfung des vom AN für den AG zu fertigenden, in der Bestellung definierten Produkte benötigt werden.
Werkzeuge. 1. Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen und dgl. - nachstehend "Werkzeuge" genannt - sind grundsätzlich unser Eigentum, auch wenn der Besteller die Kosten hierfür ganz oder teilweise bezahlt hat. Dies gilt, gleichgültig, ob wir selbst oder von uns beauftragte Dritte die Werkzeuge hergestellt haben. 2. Wir verpflichten uns, mit Werkzeugen, für die der Besteller die gesamten Kosten übernommen hat, keine Teile für Dritte zu fertigen, solange der Besteller uns Anschlußaufträge erteilt. Diese Verpflichtung erlischt, ohne daß dem Besteller hierdurch ein Erstattungsanspruch, gleich welcher Art, gegen uns erwächst, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Auftrag weitere Bestellungen bei uns eingehen. 3. Wir werden die Werkzeuge unentgeltlich verwahren und pflegen. Die Kosten der Instandhaltung und Reparaturen trägt der Besteller. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Zwei-Jahres-Frist. 4. Die vorstehenden Bestimmungen (Abs. 1.-3.) finden keine Anwendung auf Werkzeuge für allgemein übliche und verwendbare Artikel.
Werkzeuge. 11.1Sind zur Durchführung des Auftrags spezielle Werkzeuge erforderlich, so sind und bleiben wir Eigentümer der durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller anteilig Werkzeugkosten bezahlt. 11.2Die anteiligen Werkzeugkosten werden im Angebot und in der Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt. Sie sind nach Erstlieferung ohne Abzug fällig.
Werkzeuge. Werkzeuge, die zur Herstellung unserer Produkte angefertigt werden, bleiben auch dann unser Eigentum, wenn der Besteller sich an den Kosten beteiligt.