Werkzeuge. 14.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum.
14.2 Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit-)Eigentum oder – je nach Vereinbarung - in dasjenige unserer Abnehmer über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit-)Eigentum zu kennzeichnen.
14.3 Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu.
14.4 Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit) Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten.
14.5 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Ziffer 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrags gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.
Werkzeuge. 12.1. Die von uns für die Herstellung der Liefergegenstände entwickelten Werkzeuge bleiben, vorbehaltlich besonderer Vereinbarung, unser Eigentum, auch wenn sich der Vertragspartner kostenmäßig an ihnen beteiligt (bzw. die Kosten hierfür in voller Höhe allein übernimmt).
12.2. Muss ein Werkzeug wegen natürlichen Verschleißes aufgrund der Herstellung der Liefergegenstände für den Vertragspartner instand gesetzt bzw. ganz oder teilweise ersetzt werden, so können wir die hierfür erforderlichen Kosten entsprechend der ursprünglichen Kostenbeteiligung des Vertragspartners an dem Werkzeug ersetzt verlangen.
12.3. Wird eine Änderung oder ein Ersatz des Werkzeuges wegen veränderter Anforderungen des Vertragspartners an die herzustellenden Liefergegenstände erforderlich, so trägt der Vertragspartner die hierdurch entstehenden Kosten.
Werkzeuge. Soweit Werkzeuge von uns für Lieferungen an den Kunden angefertigt oder beschafft werden, bleiben diese auch dann unser Eigentum, wenn die Werkzeugkosten vom Kun- den vollständig oder anteilig bezahlt werden. Die Werkzeuge werden ausschliesslich für Lieferungen an den Kunden verwendet, solange dieser seine vertraglichen Pflichten uns gegenüber erfüllt. Sind seit der letzten Lieferung 2 Jahre vergangen oder ist der Beitrag des Bestellers zur Anschaffung des Werkzeugs amortisiert, so sind wir auch zur anderweitigen Verwendung des Werkzeugs berechtigt.
Werkzeuge. 1. Der Preis für die Werkzeuge enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlaßte Änderungen.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zah- lungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Werkzeuge verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zuge- sicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbe- wahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benach- richtigung des Bestellers. Im Angebot und in der Auftragsbestätigung ist anzugeben, ob gezahlte Formkostenanteile dem Besteller mit 5 % der Netto Teilelieferungen rückvergütet werden.
3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Werkzeuge werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Werkzeuge auf ihn über. Die Übergabe der Werkzeuge an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Werk- zeuge ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Werkzeuge berechtigt. Der Lieferer hat die Werkzeuge als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
4. Bei bestellereigenen Werkzeugen gemäß Ziffer 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Ver- fügung gestellten Werkzeuge beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbe- wahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Werkzeuge nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu.
Werkzeuge. Die in unserem Angebot bzw. in unserer Bestätigung gegebenenfalls angegebenen Werkzeugkosten stellen nur einen Teil der tatsächlich auf die Werkzeuge anfallenden Material- und Lohnkosten der Fertigungskosten dar und gelten als Richtpreise. Durch Vergütung dieses Werkzeugkostenanteils erwirbt der Besteller kein Eigentum oder Anspruch auf Eigentumserwerb an den Werkzeugen. Sie verbleiben vielmehr unser Eigentum und in unserem Besitz.
Werkzeuge. Die Volkswagen Poznań kann dem Leistungserbringer die zu Realisierung des Vertrags über die Leistungserbringung erforderlichen Werkzeuge zur Verfügung stellen. Diese Werkzeuge bleiben im Eigentum der Volkswagen Poznań, der Betrag der Vergütung für die Bereitstellung wird in dem durch die Parteien vereinbarten Preis berücksichtigt. Der Leistungserbringer darf diese Werkzeuge ausschließlich zur Ausführung des mit der Volkswagen Poznań geschlossenen Vertrags nutzen. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, einen Versicherungsvertrag zur Versicherung der übergebenen Werkzeuge gegen Feuer, Hochwasser und Diebstahl zu schließen und auf die Volkswagen Poznań alle Ansprüche, die dem Leistungserbringer aus diesen Versicherungsverträgen zustehen, zu übertragen. Darüber hinaus hat der Leistungserbringer auf eigene Kosten die Instandsetzungen der ihm übergebenen Werkzeuge durchzuführen. Der Leistungserbringer hat der Volkswagen Poznań alle Fälle der Beschädigungen der Werkzeuge unverzüglich anzuzeigen.
Werkzeuge. Werkzeuge sind alle Fertigungsmittel (Versuchs- /Testwerkzeuge, Prototypenwerkzeuge, Serienwerkzeuge, Spezialgeräte, Sekundärtechnik, Gestelle, Halterungen, Muster, Modelle, Gussformen, Formwerkzeug, Modellformen, Vorlagen, Steuervorrichtungen, Messgeräte, Testeinrichtungen aller Art, Zubehör, einschließlich Dokumentation und aller CAD-Datensätze etc.), die ausschließlich zur Herstellung und Prüfung des vom AN für den AG zu fertigenden, in der Bestellung definierten Produkte benötigt werden.
Werkzeuge. 1. Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen und dgl. - nachstehend "Werkzeuge" genannt - sind grundsätzlich unser Eigentum, auch wenn der Besteller die Kosten hierfür ganz oder teilweise bezahlt hat. Dies gilt, gleichgültig, ob wir selbst oder von uns beauftragte Dritte die Werkzeuge hergestellt haben.
2. Wir verpflichten uns, mit Werkzeugen, für die der Besteller die gesamten Kosten übernommen hat, keine Teile für Dritte zu fertigen, solange der Besteller uns Anschlußaufträge erteilt. Diese Verpflichtung erlischt, ohne daß dem Besteller hierdurch ein Erstattungsanspruch, gleich welcher Art, gegen uns erwächst, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Auftrag weitere Bestellungen bei uns eingehen.
3. Wir werden die Werkzeuge unentgeltlich verwahren und pflegen. Die Kosten der Instandhaltung und Reparaturen trägt der Besteller. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Zwei-Jahres-Frist.
4. Die vorstehenden Bestimmungen (Abs. 1.-3.) finden keine Anwendung auf Werkzeuge für allgemein übliche und verwendbare Artikel.
Werkzeuge. 11.1Sind zur Durchführung des Auftrags spezielle Werkzeuge erforderlich, so sind und bleiben wir Eigentümer der durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller anteilig Werkzeugkosten bezahlt. 11.2Die anteiligen Werkzeugkosten werden im Angebot und in der Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt. Sie sind nach Erstlieferung ohne Abzug fällig.
Werkzeuge. Soweit der Lieferant die Vertragsgegenstände unter Verwendung von Werkzeugen, Vorrichtungen, Maschinen oder sonstigen Fertigungseinrichtungen (Fertigungsmittel) herstellt, für die AES die Kosten ganz oder teilweise trägt, erwirbt AES hieran spätestens mit Zahlung der vereinbarten Kosten das Eigentum bzw. Miteigentum entsprechend dem von AES getragenen Kostenanteil. Verbleiben die Fertigungsmittel beim Lieferanten, wird die Übergabe dadurch ersetzt, dass der Lieferant dies unentgeltlich für AES mit der in eigenen Angelegenheiten üblichen Sorgfalt aufbewahren wird. Im Übrigen gelten die zwischen den Parteien hierzu ggf. gesondert getroffenen Vereinbarungen (AES-Werkzeugverträge).