Werkzeuge Musterklauseln

Werkzeuge. 12.1. Die von uns für die Herstellung der Liefergegenstände entwickelten Werkzeuge bleiben, vorbehaltlich besonderer Vereinbarung, unser Eigentum, auch wenn sich der Vertragspartner kostenmäßig an ihnen beteiligt (bzw. die Kosten hierfür in voller Höhe allein übernimmt).
Werkzeuge. Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhält der Auftraggeber in dem Umfang, in dem er sich an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligt, Voll- bzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in Eigentum des Auftraggebers über. Sie verbleiben leihweise beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu ver- lagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Auftragnehmer als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer trägt die Kosten für die Unterhal- tung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend dem Anteil des Auftraggebers am Ursprungswerkzeug in dessen Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht dem Aufraggeber ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Auftragnehmers zu. Der Auftrag- nehmer hat Werkzeuge, die im Eigentum des Auftraggebers stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Auftragnehmer auf Verlan- gen die Werkzeuge sofort an den Auftraggeber herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum hat der Auftraggeber nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Auftragnehmers an diesen zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer in keinem Falle zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Auftragnehmer auch im Falle eines Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Auftragnehmer hat das Werkzeug im ver- einbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.
Werkzeuge. Soweit Werkzeuge von uns für Lieferungen an den Kunden angefertigt oder beschafft werden, bleiben diese auch dann unser Eigentum, wenn die Werkzeugkosten vom Kun- den vollständig oder anteilig bezahlt werden. Die Werkzeuge werden ausschliesslich für Lieferungen an den Kunden verwendet, solange dieser seine vertraglichen Pflichten uns gegenüber erfüllt. Sind seit der letzten Lieferung 2 Jahre vergangen oder ist der Beitrag des Bestellers zur Anschaffung des Werkzeugs amortisiert, so sind wir auch zur anderweitigen Verwendung des Werkzeugs berechtigt.
Werkzeuge. 1. Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen und dgl. - nachstehend "Werkzeuge" genannt - sind grundsätzlich unser Eigentum, auch wenn der Besteller die Kosten hierfür ganz oder teilweise bezahlt hat. Dies gilt, gleichgültig, ob wir selbst oder von uns beauftragte Dritte die Werkzeuge hergestellt haben.
Werkzeuge. Die in unserem Angebot bzw. in unserer Bestätigung gegebenenfalls angegebenen Werkzeugkosten stellen nur einen Teil der tatsächlich auf die Werkzeuge anfallenden Material- und Lohnkosten der Fertigungskosten dar und gelten als Richtpreise. Durch Vergütung dieses Werkzeugkostenanteils erwirbt der Besteller kein Eigentum oder Anspruch auf Eigentumserwerb an den Werkzeugen. Sie verbleiben vielmehr unser Eigentum und in unserem Besitz.
Werkzeuge. 11.1 Sind zur Durchführung des Auftrags spezielle Werkzeuge erforderlich, so sind und bleiben wir Eigentümer der durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller anteilig Werkzeugkosten bezahlt.
Werkzeuge. Die Volkswagen Poznań kann dem Lieferanten die zur Fertigung der Anlagen erforderlichen Werkzeuge zur Verfügung stellen. Diese Werkzeuge bleiben im Eigentum der Volkswagen Poznań, der Betrag der Vergütung für die Bereitstellung wird in dem durch die Parteien vereinbarten Preis berücksichtigt. Der Lieferant darf diese Werkzeuge ausschließlich zur Ausführung des mit der Volkswagen Poznań geschlossenen Vertrags nutzen. Der Lieferant ist verpflichtet, einen Versicherungsvertrag zur Versicherung der übergebenen Werkzeuge gegen Feuer, Hochwasser und Diebstahl zu schließen und auf die Volkswagen Poznań alle Ansprüche, die dem Lieferanten aus diesen Versicherungsverträgen zustehen, zu übertragen. Darüber hinaus hat der Lieferant auf eigene Kosten die Instandsetzungen der ihm übergebenen Werkzeuge durchzuführen. Der Lieferant hat der Volkswagen Poznań alle Fälle der Beschädigungen der Werkzeuge unverzüglich anzuzeigen.
Werkzeuge. Werkzeuge sind alle Fertigungsmittel (Versuchs- /Testwerkzeuge, Prototypenwerkzeuge, Serienwerkzeuge, Spezialgeräte, Sekundärtechnik, Gestelle, Halterungen, Muster, Modelle, Gussformen, Formwerkzeug, Modellformen, Vorlagen, Steuervorrichtungen, Messgeräte, Testeinrichtungen aller Art, Zubehör, einschließlich Dokumentation und aller CAD-Datensätze etc.), die ausschließlich zur Herstellung und Prüfung des vom AN für den AG zu fertigenden, in der Bestellung definierten Produkte benötigt werden.
Werkzeuge. 14.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum.
Werkzeuge. 16.1 Material, Software, Anlagen oder Werkzeuge, die (i) TEVA dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder (ii) vom Lieferanten im Zu- sammenhang mit diesem Vertrag gekauft, hergestellt oder ver- wendet und von TEVA bezahlt werden ("Werkzeuge"), bleiben o- der werden Eigentum von TEVA und dürfen vom Lieferanten nur zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verwendet werden.