Auslandsschäden. Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export);
7.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, werden – abweichend von Ziff. 6.4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten
7.1.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
7.1.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Auslandsschäden. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen - die auf eine versicherte Handlung bei der Ausübung der versicherten dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind, - die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer eingetreten sind. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Auslandsschäden. A.4.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen - die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind, - die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren eingetreten sind. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
A.4.2 Versichert ist ferner der zeitlich unbegrenzte Aufenthalt in einem europäischen Staat (inklusive Türkei und Russland) sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland befindet. A.4.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß den Ziffern A.1.4.1 bis A.1.4.3. A.4.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Auslandsschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf die Anlage im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Auslandsschäden. Versichert sind im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versichert sind auch Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Um- setzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Auslandsschäden. 13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer 10.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 1.1.1 - 1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen gemäß Ziffer 1.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
13.2.1 die auf Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.1.2 oder auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland belegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Auslandsschäden. 6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung - die gesetzliche Haftpflicht aus Schadenereignissen in der ganzen Welt, außer Aust- ralien, U.S.A., Kanada und Neuseeland. Optional ist eine Absicherung der vorgenannten Länder auf Anfrage möglich und muss in der Police vermerkt sein, da sonst nicht mit- versichert. Bei Schadenereignissen in den USA, Australien, Kanada und Neu- seeland werden - abweichend von den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minde- rung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls so- wie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versi- cherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden aus Umweltbe- einträchtigungen, wie z. B. Schäden durch Verunreinigungen oder sonstige nachteilige Veränderungen des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch des Grundwassers) sowie durch Geräusche oder sonstige Einwirkungen.
6.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Für das Ver- tragsverhältnis gilt österreichisches Recht.
6.3 Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als er- füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
6.4 Es ist vereinbart, dass der Versicherer vorschussweise jene Be- träge bis zu € 52.000,- zahlt, die vom Versicherungsnehmer im Aus- land aufgewendet werden müssen, um einstweilen von Strafverfol- gungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vor- schuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer an den Versicherer zurückzuzah- len.
Auslandsschäden. Versicherungsschutz besteht - abweichend von Ziffer 7.9 SVAHB - für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten oder der Schweiz und nach deren Recht geltend gemacht werden. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von Ziffer 6.5 SVAHB - als Leis- tungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi- schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Ausgeschlossen sind Ansprüche - auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages; - nach den Artikeln 1792 ff., 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
Auslandsschäden. 9.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen;
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäi- sche Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;
d) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, die im Inland oder europäischen Ausland.
9.1.1 Zu Teil B Ziffern 9.1 b) und c): Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada be- stimmt waren, besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung. (Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb
9.1.2 Zu Teil B Ziffer 9.1 d): gilt Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im außereu- ropäischen Ausland. Dabei besteht jedoch kein Versicherungs- schutz für – Schäden in den USA/US-Territorien und Kanada oder – in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachte An- sprüche.
9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungs- nehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Teil A Ziffer 2.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Best- immungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).
9.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtli- chen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen- , Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versi- cherungssumme angerechnet.
9.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche auf Entschädigung mit S...