Aktionsprogramme Musterklauseln

Aktionsprogramme. 1. Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, arbeiten in Überein- stimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere dessen Artikeln 9–11, sowie im Einklang mit ihrer nationalen Entwicklungspolitik als wesentlichem Bestandteil ihrer nationalen Politik für eine nachhaltige Entwicklung nationale Aktionspro- gramme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen aus beziehungsweise führen sie durch. Subregionale und regionale Programme können im Einklang mit den Erfordernissen der Region ausgearbeitet und durchge- führt werden.