Common use of Akzeptanz von elektronisch signierten Dokumenten Clause in Contracts

Akzeptanz von elektronisch signierten Dokumenten. Ein Depot und/oder Konto bei der ebase kann auch dadurch eröffnet werden, dass der jeweilige Depot-/Kontoeröffnungsantrag als elektronisches Dokument in Textform mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder qualifizier- ten elektronischen Signatur gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (nachfolgend „e-Signatur“ genannt) versehen wird, die eine Identifizierung des Unterzeichners sowie die Erkennung nachträglicher Veränderungen der Daten ermöglicht und ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet ist. Aufträge und sonstige Dokumente, die nicht dem gesetzlichen Schriftformer- fordernis gemäß § 126 BGB unterliegen, können ebenfalls als ein – mit einer e-Signatur versehenes – elektronisches Dokument in Textform eingereicht werden. Erklärungen bzw. Dokumente, für die das gesetzliche Schriftformer- fordernis des § 126 BGB gilt (z. B. Kreditverträge, wie z. B. Dispositions- und Wertpapierkredite; bestimmte Erbnachweisunterlagen), werden nicht von der ebase akzeptiert, wenn sie lediglich mit einer e-Signatur versehen elektronisch an die ebase übermittelt werden. Diese Erklärungen bzw. Dokumente sind wei- terhin aufgrund gesetzlicher Erfordernisse papierhaft und mit eigenhändiger Unterschrift bei der ebase einzureichen. Die ebase behält sich darüber hinaus im Einzelfall das Recht vor, jederzeit eine zusätzliche schriftliche Bestätigung des Kunden bzw. des Bevollmächtigten mit eigenhändiger Unterschrift zu verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsunterlagen Für Das Ebase Bav Depot

Akzeptanz von elektronisch signierten Dokumenten. Ein Depot und/oder Konto bei der ebase kann auch dadurch eröffnet werden, dass der jeweilige Depot-/Kontoeröffnungsantrag als elektronisches Dokument in Textform mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder qualifizier- ten qualifizierten elektronischen Signatur gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (nachfolgend „e-Signatur“ genannt) versehen wird, die eine Identifizierung des Unterzeichners sowie die Erkennung nachträglicher Veränderungen der Daten ermöglicht und ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet ist. Aufträge und sonstige Dokumente, die nicht dem gesetzlichen Schriftformer- fordernis Schriftformerfor- dernis gemäß § 126 BGB unterliegen, können ebenfalls als ein – mit einer e-Signatur Si- gnatur versehenes – elektronisches Dokument in Textform eingereicht werden. Erklärungen bzw. Dokumente, für die das gesetzliche Schriftformer- fordernis Schriftformerfordernis des § 126 BGB gilt (z. B. Kreditverträge, wie z. B. Dispositions- und WertpapierkrediteWertpapierkre- dite; bestimmte Erbnachweisunterlagen), werden nicht von der ebase akzeptiert, wenn sie lediglich mit einer e-Signatur versehen elektronisch an die ebase übermittelt über- mittelt werden. Diese Erklärungen bzw. Dokumente sind wei- terhin weiterhin aufgrund gesetzlicher Erfordernisse papierhaft und mit eigenhändiger Unterschrift bei der ebase einzureichen. Die ebase behält sich darüber hinaus im Einzelfall das Recht vor, jederzeit eine zusätzliche schriftliche Bestätigung des Kunden bzw. des Bevollmächtigten mit eigenhändiger Unterschrift zu verlangen.

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Samples: General Terms and Conditions, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen