Entgeltvereinbarung. Die Entgelte für den Einzug von Lastschriften ergeben sich aus der Last- schriftinkassovereinbarung, soweit nicht anderweitig vereinbart.
Entgeltvereinbarung. Die Entgelte für den Einzug von Lastschriften ergeben sich aus dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis, soweit nicht anderweitig ver- einbart.
Entgeltvereinbarung. Die Entgelte für den Einzug von Lastschriften ergeben sich aus der Lastschriftinkassovereinbarung, soweit nicht anderweitig vereinbart. Änderungen der Entgelte werden dem Kunden vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Bei einem Kunden, der Verbrau- cher ist, beträgt die Angebotsfrist zwei Monate. Ist der Kunde kein Verbraucher, beträgt die Angebotsfrist einen Monat. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Der Kunde kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entweder zustimmen oder sie ableh- nen. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden, der Verbraucher ist, Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.
Entgeltvereinbarung. Entgelte für die Nutzung der Bezugskarte sind zwischen der Bank und dem Karteninhaber in der "Anfrage für eine CashCard mit hinterlegtem Rahmenkredit" vereinbart. Diese Vereinbarung ist nur wirksam, wenn dabei insbesondere die Voraussetzungen des Zahlungsdienstegesetzes eingehalten werden, namentlich hat die Bank dem Karteninhaber rechtzeitig, bevor er durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, in Papierform oder, sofern der Karteninhaber damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger alle Entgelte mitzuteilen, die der Karteninhaber an die Bank zu entrichten hat, inklusive deren Aufschlüsselung.
Entgeltvereinbarung. Die Entgelte für den Einzug von Lastschriften ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Raisin Bank.
Entgeltvereinbarung. 14 Inhalt und Verfahren § 15 Fortschreibung der Entgeltvereinbarung § 16 Gültigkeit von Tarif oder Einzelvereinbarung § 17 Zahlung der Entgelte § 18 Regelungen bei Beginn, Beendigung und Wechsel § 19 Regelungen bei Abwesenheit
Entgeltvereinbarung gemäß §§ 78a ff. SGB VIII und der „Hessischen Rahmenvereinbarung“ Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die Leistungs- und Qualitätsmerkmale, die in der Leistungsvereinbarung vom Qualitätsentwicklungsvereinbarung vom festgelegt sind. Die Kalkulation des Entgelts basiert auf einer Auslastung von: € Der Betrag beinhaltet einen Satz von xxxxxxxx. € für betriebsnotwendige Inves- Der Betrag beinhaltet einen Satz von € für Nahrungsmittel Maßgebend für Auszahlungen bei Abwesenheit und Eigenbedarfspauschale Die folgende Entgeltvereinbarung Seite bis gilt vom: bis: oder ab: Öffentlicher Xxxxxx der Jugendhilfe Leistungserbringer Datum; Ort Datum; Ort Unterschrift Unterschrift Stempel Stempel Kalkulationsblatt Tagessatz oder Budget
Entgeltvereinbarung. Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgeltvereinbarung ist die ein- richtungsspezifische Leistungsbeschreibung bzw. die zwischen Leistungserbringer und Kostenträger/Geschäftsstelle der Entgeltkommission ausgehandelte Leistungsvereinba- rung. Entgelte können für Grund- und Zusatzleistungen vereinbart werden.
Entgeltvereinbarung. Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein Entgelt, dessen Höhe das Kreditinstitut – unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben – für bestimmte typische Leistungen im Schalter- und Preisaushang festlegt. Das Kreditinstitut ist berechtigt, das Entgelt in der jeweils mit dem Kunden vereinbarten Höhe dem Konto anzulasten, zu dem die Debitkarte ausgestellt ist.
Entgeltvereinbarung. 14 Inhalt und Verfahren
(1) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der - Leistungsvereinbarung nach § 11 bis § 12 und - Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 13 festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. Die Entgelte müssen differenziert für die Leistungsangebote und betriebsnotwen- digen Investitionen vereinbart werden. Eine Erhöhung der Vergütung von Investitionen kann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaß- nahme vorher zugestimmt hat. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurech- nen.
(2) Auf der Grundlage des Absatzes 1 wird das Entgelt als Tagessatz für die Regel- leistungen gemäß § 8 dieser Rahmenvereinbarung ermittelt. Anstelle eines Tages- satzes kann auch ein pauschales Entgelt (Budget) vereinbart werden.
(3) Das Kalkulationsblatt ist die Grundlage für die Entgeltforderung der Einrichtung o- der Dienstes. Form und Inhalt des Kalkulationsblattes mit Erläuterungen sind ent- sprechend der Rahmenvereinbarung in Anlage 3 zwischen den Vertragspartnern festgelegt. Zur Prüfung der Angemessenheit des Aufwandes wird auf die Erläuterungen zum Kalkulationsblatt in Anlage 3 verwiesen.
(4) Bei voll- und teilstationären Leistungsangeboten ist in der Regel eine Auslastungs- quote von mindestens 95 % zu vereinbaren. Abweichende Vereinbarungen können getroffen werden.
(1) Für die Fortschreibung der Entgeltvereinbarungen wird bis zum 30. September des laufenden Jahres ein Tarif für das Folgejahr von der Jugendhilfekommission fest- gelegt.
(2) Für die Ermittlung des Tarifs werden die Kostensteigerungen des laufenden Jahres zugrunde gelegt und verhandelt:
(1) Die vereinbarten Entgelte sind sowohl für die Einrichtungsträger als auch für die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe verbindlich (siehe auch § 78b Abs.1 SGB VIII).
(2) Die vereinbarte Entgeltregelung gilt fort, bis eine tarifliche Erhöhung oder eine neue Einzelvereinbarung zustande kommt.
(3) Der bis zum 30. September des laufenden Jahres festgelegte Tarif ist bindend für die Fortschreibung der Entgeltvereinbarung im Rahmen der jeweiligen Einzelver- einbarung für das Folgejahr.
(4) Einzelvereinbarungen im Sinne des § 10 Abs. 3 sind unabhängig von der Anwen- dung des Tarifs möglich.
(5) Soll die tarifliche Erhöhung nicht angewendet werden, ist dies bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres dem jeweiligen Vereinbarungspartner (Einrichtungsträger o- der örtlicher Jugendhilfeträger) mitzuteil...