Entgeltvereinbarung. Die Entgelte für den Einzug von Lastschriften ergeben sich aus der Last- schriftinkassovereinbarung, soweit nicht anderweitig vereinbart.
Entgeltvereinbarung. Die Entgelte für den Einzug von Lastschriften ergeben sich aus dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis, soweit nicht anderweitig ver- einbart.
Entgeltvereinbarung. Die Entgelte für den Einzug von Lastschriften ergeben sich aus der Lastschriftinkassovereinbarung, soweit nicht anderweitig vereinbart. Änderungen der Entgelte werden dem Kunden vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Bei einem Kunden, der Verbrau- cher ist, beträgt die Angebotsfrist zwei Monate. Ist der Kunde kein Verbraucher, beträgt die Angebotsfrist einen Monat. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Der Kunde kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entweder zustimmen oder sie ableh- nen. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden, der Verbraucher ist, Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.
Entgeltvereinbarung. Die Entgelte für den Einzug von Lastschriften ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Raisin Bank.
Entgeltvereinbarung. Entgelte für die Nutzung der Bezugskarte sind zwischen der Bank und dem Karteninhaber in der "Anfrage für eine CashCard mit hinterlegtem Rahmenkredit" vereinbart. Diese Vereinbarung ist nur wirksam, wenn dabei insbesondere die Voraussetzungen des Zahlungsdienstegesetzes eingehalten werden, namentlich hat die Bank dem Karteninhaber rechtzeitig, bevor er durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, in Papierform oder, sofern der Karteninhaber damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger alle Entgelte mitzuteilen, die der Karteninhaber an die Bank zu entrichten hat, inklusive deren Aufschlüsselung.
Entgeltvereinbarung. 14 Inhalt und Verfahren § 15 Fortschreibung der Entgeltvereinbarung § 16 Gültigkeit von Tarif oder Einzelvereinbarung § 17 Zahlung der Entgelte § 18 Regelungen bei Beginn, Beendigung und Wechsel § 19 Regelungen bei Abwesenheit
Entgeltvereinbarung gemäß §§ 78a ff. SGB VIII und der „Hessischen Rahmenvereinbarung“ Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die Leistungs- und Qualitätsmerkmale, die in der Leistungsvereinbarung vom Qualitätsentwicklungsvereinbarung vom festgelegt sind. Die Kalkulation des Entgelts basiert auf einer Auslastung von: € Der Betrag beinhaltet einen Satz von xxxxxxxx. € für betriebsnotwendige Inves- Der Betrag beinhaltet einen Satz von € für Nahrungsmittel Maßgebend für Auszahlungen bei Abwesenheit und Eigenbedarfspauschale Die folgende Entgeltvereinbarung Seite bis gilt vom: bis: oder ab: Öffentlicher Xxxxxx der Jugendhilfe Leistungserbringer Datum; Ort Datum; Ort Unterschrift Unterschrift Stempel Stempel Kalkulationsblatt Tagessatz oder Budget
Entgeltvereinbarung. Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein Entgelt, dessen Höhe das Kreditinstitut – unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben – für bestimmte typische Leistungen im Schalter- und Preisaushang festlegt. Das Kreditinstitut ist berechtigt, das Entgelt in der jeweils mit dem Kunden vereinbarten Höhe dem Konto anzulasten, zu dem die BTV Sparkarte ausgestellt ist.
Entgeltvereinbarung. Gemäß §§ 78 a ff SGB VIII und der „Hessischen Rahmenvereinbarung“ Öffentlichem Xxxxxx der Jugendhilfe Magistrat der Stadt Fulda Amt für Jugend, Familie und Senioren Xxxxxxxxxxxxxxx 0+0 00000 Xxxxx Leistungserbringer N.N. Leistungsart: § 27 i.V. m. §§ 34,35a und 41 SGB VIII – Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte oder Hilfe für junge Volljährige Heimerziehung Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die Leistungs- und Qualitätsmerkmale, die in der jeweils gültigen Leistungsvereinbarung und Qualitätsentwicklungs-vereinbarung festgelegt sind. Die Kalkulation des Entgelts basiert auf einer Auslastung von: x % und 365 Basistagen je Platz und Jahr Der Tagessatz beträgt xxx,xx € Der Betrag beinhaltet einen Satz von x,xx € / Tag für Nahrungsmittel (Maßgebend für Auszahlungen bei Abwesenheit und Eigenbedarfspauschale) Diese Entgeltvereinbarung Seite 1 bis 2 gilt vom 1.3.20xx bis zum 31.12.20xx Pauschale Personalkostenkalkulation: Die Personalkosten wurden prospektiv pauschal auf der Grundlage der Arbeitnehmerentgelte nach dem „Tarifvertrag im öffentlichen Dienst kommunal TVöD“ kalkuliert. Der Leistungserbringer erklärt, dass die tatsächlichen Arbeitnehmerentgelte den jeweils gültigen TVöD-Tabellenentgelten nach den TVöD-Eingruppierungs- und Einstufungsregelungen entsprechen und das eingesetzte Personal sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Prüfungsvereinbarung: Der öffentliche Jugendhilfeträger hat das Recht auf Prüfung der Kalkulationsgrundlagen und der erbrachten Leistungen. Der Leistungserbringer ist auf Anfrage des öffentlichen Jugendhilfeträgers zur Vorlage entsprechender Nachweise verpflichtet. Öffentlicher Xxxxxx der Jugendhilfe Leistungserbringer Datum; Ort Datum; Ort Unterschrift Unterschrift Stempel Stempel
Entgeltvereinbarung. 6 Grundlagen