Alkohol und Drogen Musterklauseln

Alkohol und Drogen. Grundsätzlich gelten in St. Georg das Jugendschutzgesetz und das Betäubungsmittelgesetz in ihrer jeweiligen Fassung. Spirituosen sind im ganzen Hausbereich verboten. Bier, Wein und Sekt sind entsprechend dem Jugendschutzgesetz (ab 16 Jahren) bedingt erlaubt. Wir behalten uns vor, im Einzelfall ein generelles Alkoholverbot auszusprechen und die Sorgeberechtigten zu informieren. Illegale Drogen sind im Hause verboten. Selbstverständlich auch entsprechende Utensilien wie z.B. Wasserpfeifen etc.. Wir behalten uns vor, im Einzelfall die Sorgebe- rechtigten zu informieren.
Alkohol und Drogen. Der Konsum von Alkohol und Drogen während der Arbeitszeit ist grundsätzlich untersagt. Verstösse ge- gen dieses Verbot sowie durch Alkohol- und Drogenkonsum hervorgerufene Verminderungen in der Ar- beitsleistung können die fristlose Entlassung zur Folge haben. Die Arbeitgeberin behält sich vor, zur Überwachung dieser Weisung Mitarbeitende periodisch zu überprü- fen.
Alkohol und Drogen. Wir erstatten keine Kosten und leisten keine Unterstützung bei Schäden, die dadurch entstehen, dass Sie oder ein Mitversicherter unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungs- oder Aufputschmitteln oder ähnlichen Mitteln stehen. Konflikte, Kernreaktionen, Entführungen und Beschlagnahme
Alkohol und Drogen. Der Sicherheitsdienst ist auch berechtigt, Personen den Zu- tritt zu verwehren bzw. des Hauses zu verweisen, wenn diese augenscheinlich betrunken sind oder unter Einfluss von Drogen stehen, selbst wenn diese Personen über eine gültige Eintrittskarte verfügen.
Alkohol und Drogen. SUP Board Verleih, Schulungen oder Incentives werden nicht an alkoholisierte oder unter Drogen stehende Personen vermietet oder durchgeführt. Der Mieter hat in diesem Falle keinen Anspruch auf Rückgabe der Anzahlung.
Alkohol und Drogen. Auf dem Firmengelände sowie vor und während der Arbeitszeit ist das Trinken von Alkohol sowie die Einnahme von Drogen strengstens untersagt. Es ist ebenfalls untersagt, in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss im Ausbildungsbetrieb zu erscheinen bzw. Alkohol und/oder Drogen in den Pausen zu konsumieren. Eine Ausübung der Arbeit in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss kann einen Verlust des gesetzlichen Unfallschutzes sowie arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
Alkohol und Drogen. 18.1 Der Auftragnehmer versichert, dass er nicht unter dem Einfluss von Xxxxxxx und Drogen steht, wenn er Leistungen für INFINEUM erbringt. Auf dem Betriebsgelände der INFINEUM und bei Erbringung von Leistungen für INFINEUM darf der Auftragnehmer keine alkoholischen Getränke, Drogen, nicht verschriebene rezeptpflichtige Medikamente oder Drogenbesteck verwenden, besitzen, verteilen oder verkaufen und keine verschriebenen Medikamente missbräuchlich einnehmen. Er verpflichtet seine(n) Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmer entsprechend. 18.2 Der Auftragnehmer verfügt über Vorschriften oder wird Vorschriften verabschieden, durch die sichergestellt wird, dass der Arbeitsplatz bei der Erbringung von Leistungen für INFINEUM alkohol- und drogenfrei ist. 18.3 Der Auftragnehmer zieht Mitarbeiter von der Erbringung von Leistungen für INFINEUM ab, wenn der Verdacht besteht, dass der Mitarbeiter Alkohol oder Drogen konsumiert oder besitzt oder einen Unfall verursacht, der eventuell von Alkohol oder Drogen mitverursacht worden ist. INFINEUM ist berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen, dass er Mitarbeiter nicht mehr für die Erbringung von Leistungen für die INFINEUM einsetzt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Mitarbeiter Xxxxxxx oder Drogen konsumiert. Eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Mitarbeiters bei der Erbringung von Leistungen für INFINEUM wird lediglich möglich, wenn der Auftragnehmer nach einem unverzüglich durchgeführten Alkohol- und Drogentest versichert, dass der betreffende Mitarbeiter die Regelungen dieser Ziffer 18 eingehalten hat. Der Auftragnehmer setzt für die Erbringung von Leistungen für INFINEUM keine Mitarbeiter ein, die es ablehnen, sich auf den Konsum von Alkohol oder Drogen überprüfen zu lassen. 18.4 INFINEUM ist berechtigt, ohne Vorankündigung Angestellte – sowie deren Sachen und Fahrzeuge – des Auftragnehmers, seiner Vertreter und Subunternehmer zu durchsuchen, die sich auf Gelände befinden, das INFINEUM gehört bzw. besitzt. Jede Xxxxxx, die eine solche Durchsuchung ablehnt, hat das Werkgelände der INFINEUM zu verlassen; eine Rückkehr wird ihr nicht gestattet. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen der INFINEUM Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer austauschen. 18.5 INFINEUM ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Maßnahmen des Auftragnehmers zur Verhinderung des Missbrauchs von Alkohol und Drogen ohne Vorankündigung zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen des A...
Alkohol und Drogen. Die Schülerinnen und Xxxxxxx haben in Schule und Öffentlichkeit auch diesbezüglich ein Verhalten zu pflegen, das mit der Zugehörigkeit zu den Tourismusschulen Am Xxxxxx Xxxxxx vereinbar ist. Die Schülerinnen und Xxxxxxx der höheren Klassen sollen durch ihr einsichtiges Verhalten v. a. auch eine Vorbildwirkung haben für die jüngeren Mitschülerinnen und Mitschüler. Sie haben den Unterricht in nüchternem Zustand zu besuchen. Nüchtern heißt: nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen (im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes). Besitz und Konsum von Alkohol und Drogen sind verboten und können den sofortigen Ausschluss von der Schule zur Folge haben. Die Vorschriften betreffend Rauchen, Alkohol und Drogen gelten für alle Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb der Schule.
Alkohol und Drogen. Wir sind uns darüber im Klaren, dass in der Schule und auch bei Schulveranstaltungen (Exkursionen, Sportwochen, Sprachwochen usw.) der Konsum von Alkohol und Drogen strikt verboten ist. Bei Verstößen im Rahmen von externen Veranstaltungen haben die Erziehungsberechtigten unmittelbar und auf eigene Rechnung für die Abholung bzw. Rückreise der betroffenen Schülerin/ des Schülers Sorge zu tragen. In solchen Fällen wird eine Klassenkonferenz unter Einbeziehung der Schülerin/des Schülers, der Erziehungsberechtigten, der Jahrgangsvorständin/des Jahrgangsvorstands bzw. der Klassenvorständin/des Klassenvorstands und des Direktors bzw. Abteilungsvorstands einberufen, die weitere Erziehungsmaßnahmen beschließt. Bei Verstößen gegen das Jugendschutz- bzw. Suchtmittelgesetz werden die Behörden eingeschaltet.
Alkohol und Drogen. Der Konsum von Alkohol und Drogen darf die Arbeit nicht beeinträchtigen und ist während der Arbeitszeit untersagt. Widerhandlungen können zur (allenfalls fristlosen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen.