Erbringung der Leistungen Musterklauseln

Erbringung der Leistungen. Die Leistungen werden von EY mit angemessener Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen erbracht.
Erbringung der Leistungen. Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind. Das angemessene Schutzniveau bei Google in Irland (EU)* wird hergestellt durch Standarddatenschutzklauseln (Art. 46 Abs. 2 lit. c und d DSGVO). * Der Unterauftragsverarbeiter Google verarbeitet die Daten innerhalb der EU, setzt die Regelungen der EU-Standardvertragsklauseln um und bietet zusätzliche Garantien, das europäische Datenschutzrecht einzuhalten (STANDARD CONTRACTUAL CLAUSES 2021/914, MODULE THREE: Transfer Processor to Processor). Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.07.2020, Az.: C-311/18 ("Schrems II")) besteht für US-Unternehmen kein angemessenes Datenschutzniveau. Es besteht insbesondere das Risiko, dass personenbezogene Daten trotz der Speicherung und Verarbeitung innerhalb der EU durch US- Behörden, zu Kontroll- und zu Überwachungszwecken, möglicherweise auch ohne Rechtsbehelfsmöglichkeiten, verarbeitet werden können.
Erbringung der Leistungen. 6.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde, werden die Leistungen von MARIDIS auf Stundenbasis entsprechend den zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen gültigen MARIDIS -Stundensätzen abgerechnet. Diese Stundensätze verstehen sich exklusive Kosten für Übernachtung, Verpflegung und An- und Abreise und sonstige für die Erbringung der Leistungen notwendigen Einrichtungen, welche der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung stellt. Reisekosten und Kosten des Transports von Gepäck, Werk- und Prüfzeugen werden durch den Auftraggeber getragen. Sofern nicht anderweitig vereinbart, erfolgt die Erbringung der Leistungen durch MARIDIS unter Zuhilfenahme von Unterstützung durch technisches und sonstiges Personal des Auftraggebers, welches der Auftraggeber MARIDIS auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stellt. 6.2 Die Abnahme der Leistungen gilt spätestens als erfolgt, wenn der Auftraggeber von MARIDIS die Mitteilung erhalten hat, dass die Leistungen vollständig erbracht wurden, sofern die Leistungen entsprechend dem Vertrag sind. Unwesentliche Abweichungen, welche die Funktionsfähigkeit des erbrachten Werkes nicht beeinträchtigen, stehen einer Abnahme nicht entgegen. Die Verjährungsfrist nach Ziffer 7.1 beginnt spätestens ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Leistungen nach dieser Ziffer 6.2 zur Abnahme bereit sind.
Erbringung der Leistungen. Die Leistungen werden von EGOVC mit angemessener Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen erbracht.
Erbringung der Leistungen. Die Leistungen werden von EY in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung erbracht.
Erbringung der Leistungen. 4.1 Die vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen und deren Umfang werden in der jeweiligen angenommenen Bestellung festgehalten. Die Leistungen werden gemäß der vertraglichen Vereinbarung ausgeführt. 4.2 Der Lieferant wird die Leistungen unter Beachtung der anerkannten Regeln und Standards für Beratungsdienstleistungen durchführen. Viridium stehen insoweit die gesetzlichen Rechte zu. Von Dritten oder Viridium gelieferte Daten werden nur auf deren Plausibilität hin überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. 4.3 Der Lieferant wird alle gesetzlichen Vorschriften sowie behördlichen und sonstigen öffentlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen einhalten. Erfolgen die Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, hat der Lieferant, soweit möglich, die ggf. im jeweiligen Land erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen einzuholen. 4.4 Der jeweilige Vertrag/die angenommene Bestellung sowie auf dessen Grundlage getroffene Vereinbarungen begründen kein Arbeitsverhältnis zwischen Viridium und dem Lieferanten. Die Ausführung der Leistungen erfolgt ausschließlich durch Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter des Lieferanten ("Mitarbeiter"). Die Beauftragung von Subunternehmern oder sonstigen Dritten mit der Erbringung der Leistungen ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Viridium gestattet. Der Lieferant ist allein für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Pflichten gegenüber den Mitarbeitern verantwortlich. Ausschließlich der Lieferant wird Verträge schließen und Maßnahmen ergreifen, die die Beziehung zu den Mitarbeitern regeln. Ausschließlich der Lieferant ist berechtigt, den Mitarbeitern Anweisungen bezüglich der Erbringung der Leistungen zu geben (insbesondere bezüglich Inhalts, Zeit, Ort, Tempo und Ausführung sowie zu Arbeitsbedingungen und -zeiten), die Mitarbeiter für die Erbringung der Leistungen auszuwählen und sonst zu organisieren. Anweisungen von Viridium an den Lieferanten erfolgen über den/die vom Lieferanten benannten Projektleiter. 4.5 Der Lieferant wird entsprechend dem Leistungsumfang geschulte, hinreichend erfahrene, fachlich qualifizierte und engagierte Mitarbeiter einsetzen und, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, alle zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Materialien zur Verfügung stellen. 4.6 Der Lieferant verpflichtet sich, Viridium in ange...
Erbringung der Leistungen. 3.1 Miditec nimmt einmal jährlich eine Begutachtung der Hard- ware der gesamten Anlage vor und ersetzt nach Notwendig- keit im eigenen Ermessen Teile der Anlage gegen Neuware. Die Preise für die gegebenenfalls erforderlichen Ersatzteile richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste. 3.2 Etwaig nötiges Verbrauchsmaterial wird gesondert berech- net, sofern nicht anders vereinbart.
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  • Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

  • Geltung der Bedingungen 1.1 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Art und Umfang der Leistungen (VOL/B § 1) 1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. 2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander a) die Leistungsbeschreibung b) Besondere Vertragsbedingungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). zu § 1 1. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags. 2. Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absendung dem Auftraggeber in der von diesem vorgegebenen Form zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten. 3. Die im Angebot angegebenen Preise sind – wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung, Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind. Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

  • Umfang der Leistung Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs- oder Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen im internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4 Erforderliche. Darüber hinausgehende Leistungen oder Tätigkeiten im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers. Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie z. B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.

  • Gegenstand der Bedingungen Diese Allgemeinen Bedingungen regeln den Anschluss/die Anschlüsse der Gasanlage an das Erdgasverteilernetz des Netzbetreibers (im Folgenden einheitlich: Netzanschluss) und dessen weiteren Betrieb sowie die Nutzung dieses Anschlusses zur Entnahme von Erdgas hin- ter der Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 3.1 Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Xxxxxx bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. 3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Xxxx selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet. 3.4 Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht. 3.5 Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. 3.6 Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. 3.7 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. 3.8 Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 geleistet wurde. 3.9 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen. 3.10 Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.