Allgemeine Beschreibung der Funktionsweise der Wertpapiere Musterklauseln

Allgemeine Beschreibung der Funktionsweise der Wertpapiere. Die Funktionsweise der Wertpapiere wird in den Zertifikatsbedingungen juristisch verbindlich geregelt. Die nachfolgend dargestellten Rückzahlungsprofile beschreiben die Funktionsweise der Wertpapiere, die sich auf Einzelbasiswerte beziehen. Als Einzelbasiswert können Aktien, aktienvertretende Wertpapiere, Indizes sowie Rohstoffe und Waren, Edelmetalle, Rohstoff-, Waren- und Edelmetallfuture dienen. Je nach Ausgestaltung der Wertpapiere kann es zu einer Physischen Lieferung am Rückzahlungstermin kommen, wenn der Basiswert eine Aktie oder ein Index ist. Informationen zu dem jeweiligen Basiswert sind jeweils auf einer allgemein zugänglichen Internetseite veröffentlicht, die in den Endgültigen Bedingungen konkret angegeben wird. Handelt es sich bei dem Basiswert bzw. um eine in den Zertifikatsbedingungen genannte, für die Rückzahlung relevante Bezugsgröße um eine Benchmark im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011, wird in den Endgültigen Bedingungen in der Regel der Name des Administrators der Benchmark aufgeführt und angegeben, ob dieser in dem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 36 der Benchmark-Verordnung erstellten und geführten Register der Administratoren und Benchmarks eingetragen ist. In den Zertifikatsbedingungen finden sich - je nach Wertpapier - unter anderem Regelungen bezüglich des Anspruchs des Gläubigers auf Zahlung von Kuponzahlungen, auf Zahlung des Rückzahlungsbetrags bzw. der Regelungen zur Rückzahlungsart der Wertpapiere sowie zu einer Vorzeitigen Rückzahlung (§ 2 der Zertifikatsbedingungen). Daneben sind in den Zertifikatsbedingungen auch Rechte der Emittentin zu Anpassungsmaßnahmen (§ 6 der Zertifikatsbedingungen) sowie im Fall einer Marktstörung (§ 5 der Zertifikatsbedingungen) oder im Fall der Begebung weiterer Wertpapiere mit gleicher Ausstattung (§ 3 der Zertifikatsbedingungen) geregelt. Des Weiteren ist in den Zertifikatsbedingungen eine Regelung enthalten, die der Emittentin anstelle eines Anpassungsrechts ein Kündigungsrecht einräumt (§ 6 der Zertifikatsbedingungen). Anpassungen erfolgen aufgrund einer einseitigen Entscheidung nach billigem Ermessen der Emittentin (§ 315 BGB). Der Anleger kann die Ermessensentscheidung der Emittentin nicht beeinflussen. Eine Anpassung hat aus Sicht der Emittentin dabei vor allem zum Ziel, die übliche Absicherung des Rückzahlungsprofils, die die Emittentin durch entsprechende Gegengeschäfte im Kapitalmarkt vornimmt, aufrecht zu erhalten. Zugleich hat die Anpass...
Allgemeine Beschreibung der Funktionsweise der Wertpapiere. Eine Beschreibung der Funktionsweise der Wertpapiere ist im Kapitel VI des Basisprospekts in der Einleitung und unter der Überschrift „2. Rückzahlungsprofil 2 (Protect Anleihe mit kontinuierlicher Beobachtung)“ zu finden.