Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters. 5.1. Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten durch den Auftragsverarbeiter erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung ist nur aufgrund zwingender europäischer oder mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig (z.B. im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). Ist eine Verarbeitung aufgrund zwingenden Rechts erforderlich, teilt der Auftragsverarbeiter dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. 5.2. Der Auftragsverarbeiter hat bei der Auftragsdurchführung sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat insbesondere die nach Art. 32 DSGVO notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen implementieren und das nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO erforderliche Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen. 5.3. Sofern der Auftragsverarbeiter nach der DSGVO oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet ist, bestätigt er, dass er einen solchen in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausgewählt hat und sichert dem Auftraggeber zu, diesen unter Angabe seiner Kontaktdaten zu benennen (z.B. per E-Mail). Änderungen über Person und / oder Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 5.4. Die Datenverarbeitung außerhalb der Betriebsstätten des Auftragsverarbeiters oder der Subunternehmer und / oder in Privatwohnungen (z.B. Fernzugriff oder Homeoffice des Auftragsverarbeiters) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet. 5.5. Der Auftragsverarbeiter hat zu gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Vor der Unterwerfung unter die Verschwiegenheitspflicht dürfen die betreffenden Personen keinen Zugang zu den vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten erhalten. 5.6. Der Auftragsverarbeiter wird die Erfüllung seiner Pflichten regelmäßig und selbstständig kontrollieren und in geeigneter Weise dokumentieren.
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Samples: Auftragsdatenverarbeitungsvertrag, Auftragsdatenverarbeitung, Auftragsdatenverarbeitungsvertrag
Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters. 5.1. 5.1 Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten durch den Auftragsverarbeiter erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung ist nur aufgrund zwingender europäischer oder mitgliedstaatlicher mitgliedsstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig (z.B. im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). Ist eine Verarbeitung aufgrund zwingenden Rechts erforderlich, teilt der Auftragsverarbeiter dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
5.2. 5.2 Der Auftragsverarbeiter hat bei der Auftragsdurchführung sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat insbesondere die nach Art. 32 DSGVO notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen implementieren und das nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO erforderliche Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
5.3. 5.3 Sofern der Auftragsverarbeiter nach der DSGVO oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet verpflichtet ist, bestätigt er, dass er einen solchen in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausgewählt hat und sichert dem Auftraggeber zu, diesen unter Angabe seiner Kontaktdaten zu benennen (z.B. per E-Mail). Änderungen über Person und / oder Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
5.4. 5.4 Die Datenverarbeitung außerhalb der Betriebsstätten des Auftragsverarbeiters oder der Subunternehmer und / oder in Privatwohnungen (z.B. Fernzugriff oder Homeoffice Homeoffice des Auftragsverarbeiters) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet.
5.5. 5.5 Der Auftragsverarbeiter hat zu gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Vor der Unterwerfung unter die Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht dürfen die betreffenden Personen keinen Zugang zu den vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten erhalten.
5.6. 5.6 Der Auftragsverarbeiter wird die Erfüllung seiner Pflichten Pflichten regelmäßig und selbstständig kontrollieren und in geeigneter Weise dokumentieren.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, Data Processing Agreement, Auftragsverarbeitungsvertrag
Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters. 5.1. Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten durch den Auftragsverarbeiter erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung ist nur aufgrund zwingender europäischer oder mitgliedstaatlicher mitgliedsstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig (z.B. im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). Ist eine Verarbeitung aufgrund zwingenden Rechts erforderlich, teilt der Auftragsverarbeiter dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
5.2. Der Auftragsverarbeiter hat bei der Auftragsdurchführung sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat insbesondere die nach Art. 32 DSGVO notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen implementieren und das nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO erforderliche Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
5.3. Sofern der Auftragsverarbeiter nach der DSGVO oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet verpflichtet ist, bestätigt er, dass er einen solchen in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausgewählt hat und sichert dem Auftraggeber zu, diesen unter Angabe seiner Kontaktdaten zu benennen (z.B. per E-Mail). Änderungen über Person und / oder Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
5.4. Die Datenverarbeitung außerhalb der Betriebsstätten des Auftragsverarbeiters oder der Subunternehmer und / oder in Privatwohnungen (z.B. Fernzugriff oder Homeoffice Homeoffice des Auftragsverarbeiters) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet.
5.5. Der Auftragsverarbeiter hat zu gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Vor der Unterwerfung unter die Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht dürfen die betreffenden Personen keinen Zugang zu den vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten erhalten.
5.6. Der Auftragsverarbeiter wird die Erfüllung seiner Pflichten Pflichten regelmäßig und selbstständig kontrollieren und in geeigneter Weise dokumentieren.
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Samples: Auftragsdatenverarbeitungsvertrag, Auftragsdatenverarbeitungsvertrag
Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters. 5.1. 5.1 Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten durch den Auftragsverarbeiter erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung ist nur aufgrund zwingender europäischer oder mitgliedstaatlicher mitgliedsstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig (z.B. im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). Ist eine Verarbeitung aufgrund zwingenden Rechts erforderlich, teilt der Auftragsverarbeiter dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
5.2. 5.2 Der Auftragsverarbeiter hat bei der Auftragsdurchführung sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat insbesondere die nach Art. 32 DSGVO notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen implementieren und das nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO erforderliche Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
5.3. 5.3 Sofern der Auftragsverarbeiter nach der DSGVO oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet verpflichtet ist, bestätigt er, dass er einen solchen in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausgewählt hat und sichert dem Auftraggeber zu, diesen unter Angabe seiner Kontaktdaten zu benennen (z.B. per E-Mail). Änderungen über Person und / oder Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
5.4. 5.4 Die Datenverarbeitung außerhalb der Betriebsstätten des Auftragsverarbeiters oder der Subunternehmer und / oder in Privatwohnungen (z.B. Fernzugriff oder Homeoffice Homeoffice des Auftragsverarbeiters) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet.
5.5. 5.5 Der Auftragsverarbeiter hat zu gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Vor der dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit Unterwerfung unter die Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht dürfen die betreffenden Personen keinen Zugang zu den vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten erhalten.
5.6. 5.6 Der Auftragsverarbeiter wird die Erfüllung seiner Pflichten Pflichten regelmäßig und selbstständig kontrollieren und in geeigneter Weise dokumentieren.
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Samples: Data Processing Agreement, Data Processing Agreement
Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters. 5.1. (1) Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten durch den Auftragsverarbeiter erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung ist nur aufgrund zwingender europäischer oder mitgliedstaatlicher mitgliedsstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig (z.B. im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). Ist eine Verarbeitung aufgrund zwingenden Rechts erforderlich, teilt der Auftragsverarbeiter dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
5.2. (2) Der Auftragsverarbeiter hat bei der Auftragsdurchführung sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat insbesondere die nach Art. 32 DSGVO notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen implementieren und das nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO erforderliche Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
5.3. (3) Sofern der Auftragsverarbeiter nach der DSGVO oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet verpflichtet ist, bestätigt er, dass er einen solchen in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausgewählt hat und sichert dem Auftraggeber zu, diesen unter Angabe seiner Kontaktdaten zu benennen (z.B. per E-Mail). Änderungen über Person und / oder Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
5.4. (4) Die Datenverarbeitung außerhalb der Betriebsstätten des Auftragsverarbeiters oder der Subunternehmer und / oder in Privatwohnungen (z.B. Fernzugriff oder Homeoffice Homeoffice des Auftragsverarbeiters) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet.
5.5. (5) Der Auftragsverarbeiter hat zu gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Vor der Unterwerfung unter die Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht dürfen die betreffenden Personen keinen Zugang zu den vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten erhalten.
5.6. (6) Der Auftragsverarbeiter wird die Erfüllung seiner Pflichten Pflichten regelmäßig und selbstständig kontrollieren und in geeigneter Weise dokumentieren.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag
Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters. 5.1. 5.1 Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten durch den Auftragsverarbeiter erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung ist nur aufgrund zwingender europäischer oder mitgliedstaatlicher mitgliedsstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig (z.B. im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). Ist eine Verarbeitung aufgrund zwingenden Rechts erforderlich, teilt der Auftragsverarbeiter dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
5.2. 5.2 Der Auftragsverarbeiter hat bei der Auftragsdurchführung sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat insbesondere die nach Art. 32 DSGVO notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen implementieren und das nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO erforderliche Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
5.3. 5.3 Sofern der Auftragsverarbeiter nach der DSGVO oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet verpflichtet ist, bestätigt er, dass er einen solchen in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausgewählt hat und sichert dem Auftraggeber zu, diesen unter Angabe seiner Kontaktdaten zu benennen (z.B. per E-Mail). Änderungen über Person und / oder Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
5.4. 5.4 Die Datenverarbeitung außerhalb der Betriebsstätten des Auftragsverarbeiters oder der Subunternehmer und / oder in Privatwohnungen (z.B. Fernzugriff oder Homeoffice Homeoffice des Auftragsverarbeiters) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet.
5.5. 5.5 Der Auftragsverarbeiter hat zu gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Vor der Unterwerfung unter die Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht dürfen die betreffenden Personen keinen Zugang zu den vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten erhalten.
5.6. 5.6 Der Auftragsverarbeiter wird die Erfüllung seiner Pflichten Pflichten regelmäßig und selbstständig kontrollieren und in geeigneter Weise dokumentieren.
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Samples: Data Processing Agreement, Data Processing Agreement
Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters. 5.1. 7.1 Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten durch den Auftragsverarbeiter erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung ist nur aufgrund zwingender europäischer oder mitgliedstaatlicher mitgliedsstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig (z.B. im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). Ist eine Verarbeitung aufgrund zwingenden Rechts erforderlich, teilt der Auftragsverarbeiter dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
5.2. 7.2 Der Auftragsverarbeiter hat bei der Auftragsdurchführung sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat insbesondere die nach Art. 32 DSGVO notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen implementieren und das nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO erforderliche Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
5.3. 7.3 Sofern der Auftragsverarbeiter nach der DSGVO oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet verpflichtet ist, bestätigt er, dass er einen solchen in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausgewählt hat und sichert dem Auftraggeber zu, diesen unter Angabe seiner Kontaktdaten zu benennen (z.B. per E-Mail). Änderungen über Person und / oder Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
5.4. 7.4 Die Datenverarbeitung außerhalb der Betriebsstätten des Auftragsverarbeiters oder der Subunternehmer und / oder in Privatwohnungen (z.B. Fernzugriff oder Homeoffice Homeoffice des Auftragsverarbeiters) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet.
5.5. 7.5 Der Auftragsverarbeiter hat zu gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Vor der Unterwerfung unter die Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht dürfen die betreffenden Personen keinen Zugang zu den vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten erhalten.
5.6. 7.6 Der Auftragsverarbeiter wird die Erfüllung seiner Pflichten Pflichten regelmäßig und selbstständig kontrollieren und in geeigneter Weise dokumentieren.
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Samples: Data Processing Agreement
Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters. 5.1. 5.1 Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten Da- ten durch den Auftragsverarbeiter erfolgt ausschließlich ausschließ- lich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung Verarbei- tung ist nur aufgrund zwingender europäischer oder mitgliedstaatlicher mitgliedsstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig (z.B. im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs- oder o- der Staatsschutzbehörden). Ist eine Verarbeitung aufgrund auf- grund zwingenden Rechts erforderlich, teilt der Auftragsverarbeiter Auf- tragsverarbeiter dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung Ver- arbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche sol- che Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen öffentli- chen Interesses verbietet.
5.2. 5.2 Der Auftragsverarbeiter hat bei der Auftragsdurchführung Auftragsdurch- führung sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalteneinzuhal- ten. Er hat insbesondere die nach Art. 32 DSGVO notwendigen not- wendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen Maß- nahmen implementieren und das nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO erforderliche Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Verarbeitungs- tätigkeiten zu führen, soweit dies gesetzlich vorge- schrieben ist.
5.3. 5.3 Sofern der Auftragsverarbeiter nach der DSGVO oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet verpflichtet ist, bestätigt bestä- tigt er, dass er einen solchen in Einklang mit den gesetzlichen ge- setzlichen Vorschriften ausgewählt hat und sichert dem Auftraggeber zu, diesen unter Angabe seiner Kontaktdaten zu benennen (z.B. per E-Mail). Änderungen Ände- rungen über Person und / oder Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten Da- tenschutzbeauftragten sind dem Auftraggeber unverzüglich unver- züglich mitzuteilen.
5.4. 5.4 Die Datenverarbeitung außerhalb der Betriebsstätten des Auftragsverarbeiters oder der Subunternehmer und / oder in Privatwohnungen (z.B. Fernzugriff oder Homeoffice Homeoffice des Auftragsverarbeiters) ist nur mit ausdrücklicher aus- drücklicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet.
5.5. 5.5 Der Auftragsverarbeiter hat zu gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten Da- ten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet verpflich- tet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht Ver- schwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Vor der Unterwerfung unter die Verschwiegenheitspflicht Verschwie- genheitspflicht dürfen die betreffenden Personen keinen kei- nen Zugang zu den vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten erhalten.
5.6. 5.6 Der Auftragsverarbeiter wird die Erfüllung seiner Pflichten Pflichten regelmäßig und selbstständig kontrollieren und in geeigneter Weise dokumentieren.
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Samples: Auftragsdatenverarbeitung
Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters. 5.11. Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten durch den Auftragsverarbeiter erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. gegebenenfalls erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung ist nur aufgrund zwingender europäischer oder mitgliedstaatlicher mitgliedsstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig (z.B. im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). Ist eine Verarbeitung aufgrund zwingenden Rechts erforderlich, teilt der Auftragsverarbeiter dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
5.22. Der Auftragsverarbeiter hat bei der Auftragsdurchführung sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat insbesondere die nach Art. 32 DSGVO notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu implementieren und das nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO erforderliche Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
5.33. Sofern der Auftragsverarbeiter nach der DSGVO oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet verpflichtet ist, bestätigt er, dass er einen solchen in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausgewählt hat und sichert dem Auftraggeber zu, diesen unter Angabe seiner Kontaktdaten zu benennen (z.B. per E-Mail). Änderungen über Person und / oder Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
5.44. Die Datenverarbeitung außerhalb der Betriebsstätten des Auftragsverarbeiters oder der Subunternehmer und / oder in Privatwohnungen (z.B. Fernzugriff oder Homeoffice Homeoffice des Auftragsverarbeiters) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet.
5.55. Der Auftragsverarbeiter hat zu gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Vor der Unterwerfung unter die Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht dürfen die betreffenden Personen keinen Zugang zu den vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten erhalten.
5.66. Der Auftragsverarbeiter wird die Erfüllung seiner Pflichten Pflichten regelmäßig und selbstständig kontrollieren und in geeigneter Weise dokumentieren.
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Samples: Auftragsdatenverarbeitung
Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters. 5.1. 5.1 Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten durch den Auftragsverarbeiter erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung ist nur aufgrund zwingender europäischer oder mitgliedstaatlicher mitgliedsstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig (z.B. im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). Ist eine Verarbeitung aufgrund zwingenden Rechts erforderlich, teilt der Auftragsverarbeiter dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
5.2. 5.2 Der Auftragsverarbeiter hat bei der Auftragsdurchführung sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat insbesondere die nach Art. 32 EU-DSGVO notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu implementieren und das nach Art. 30 Abs. 2 EU-DSGVO erforderliche Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
5.3. 5.3 Sofern der Auftragsverarbeiter nach der EU-DSGVO oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet verpflichtet ist, bestätigt er, dass er einen solchen in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausgewählt hat und sichert dem Auftraggeber zu, diesen unter Angabe seiner Kontaktdaten zu benennen (z.B. per E-Mail). Änderungen über Person und / oder Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten Daten- schutzbeauftragten sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
5.4. 5.4 Die Datenverarbeitung außerhalb der Betriebsstätten des Auftragsverarbeiters oder der Subunternehmer und / oder in Privatwohnungen (z.B. Fernzugriff oder Homeoffice Homeoffice des Auftragsverarbeiters) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet.
5.5. 5.5 Der Auftragsverarbeiter hat zu gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b EU-DSGVO). Vor der Unterwerfung unter die Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht dürfen die betreffenden Personen keinen Zugang zu den vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten erhalten.
5.6. 5.6 Der Auftragsverarbeiter wird die Erfüllung seiner Pflichten Pflichten regelmäßig und selbstständig kontrollieren und in geeigneter Weise dokumentieren.
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Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters. 5.1. 5.1 Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten durch den Auftragsverarbeiter erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung ist nur aufgrund zwingender europäischer oder mitgliedstaatlicher mitgliedsstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig (z.B. im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). Ist eine Verarbeitung aufgrund zwingenden Rechts erforderlich, teilt der Auftragsverarbeiter dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
5.2. 5.2 Der Auftragsverarbeiter hat bei der Auftragsdurchführung sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat insbesondere die nach Art. 32 DSGVO notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen implementieren und das nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO erforderliche Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
5.3. 5.3 Sofern der Auftragsverarbeiter nach der DSGVO oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet verpflichtet ist, bestätigt er, dass er einen solchen in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausgewählt hat und sichert dem Auftraggeber zu, diesen unter Angabe seiner Kontaktdaten zu benennen (z.B. per E-Mail). Änderungen über Person und / oder Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
5.4. 5.4 Die Datenverarbeitung außerhalb der Betriebsstätten des Auftragsverarbeiters oder der Subunternehmer und / oder in Privatwohnungen (z.B. Fernzugriff oder Homeoffice Homeoffice des Auftragsverarbeiters) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet.
5.5. 5.5 Der Auftragsverarbeiter hat zu gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Vor der Unterwerfung unter die Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht dürfen die betreffenden Personen keinen Zugang zu den vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten erhalten.. PQhost Auftragsverarbeitung für Kunden Version 1.0 Stand: 2020/05 Seiten 3 von 12 PQhost Xxxxxxxxxxx. 000 00000 Xxxxxxxxx Telefon 00000 000000-0 xxxx@xxxxxx.xxx xxx.xxxxxx.xx Bankverbindung PQhost XX00 0000 0000 0000 0000 00 Ust-ID-Nr DE335621092 Finanzamt Osnabrück
5.6. 5.6 Der Auftragsverarbeiter wird die Erfüllung seiner Pflichten Pflichten regelmäßig und selbstständig kontrollieren und in geeigneter Weise dokumentieren.
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Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters. 5.1. 5.1 Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten durch den Auftragsverarbeiter erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung ist nur aufgrund zwingender europäischer oder mitgliedstaatlicher mitgliedsstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig (z.B. im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). Ist eine Verarbeitung aufgrund zwingenden Rechts erforderlich, teilt der Auftragsverarbeiter dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
5.2. 5.2 Der Auftragsverarbeiter hat bei der Auftragsdurchführung sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat insbesondere die nach Art. 32 DSGVO notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen implementieren und das nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO erforderliche Verzeichnis Ver- zeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
5.3. 5.3 Sofern der Auftragsverarbeiter nach der DSGVO oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet verpflichtet ist, bestätigt er, dass er einen solchen in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausgewählt hat und sichert dem Auftraggeber zu, diesen unter Angabe seiner Kontaktdaten zu benennen (z.B. per E-Mail). Änderungen über Person und / oder Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten Datenschutz- beauftragten sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
5.4. 5.4 Die Datenverarbeitung außerhalb der Betriebsstätten des Auftragsverarbeiters oder der Subunternehmer und / oder in Privatwohnungen (z.B. Fernzugriff oder Homeoffice Homeoffice des Auftragsverarbeiters) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet.
5.5. 5.5 Der Auftragsverarbeiter hat zu gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet Ver- traulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Vor der Unterwerfung unter die Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht dürfen die betreffenden Personen keinen Zugang zu den vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten erhalten.
5.6. 5.6 Der Auftragsverarbeiter wird die Erfüllung seiner Pflichten Pflichten regelmäßig und selbstständig kontrollieren und in geeigneter Weise dokumentierendokumentie- ren.
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Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters. 5.1. Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten durch den Auftragsverarbeiter erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung ist nur aufgrund zwingender europäischer oder mitgliedstaatlicher mitgliedsstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig (z.B. im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). Ist eine Verarbeitung aufgrund zwingenden Rechts erforderlich, teilt der Auftragsverarbeiter dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
5.2. Der Auftragsverarbeiter hat bei der Auftragsdurchführung sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat insbesondere die nach Art. 32 DSGVO notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu implementieren und das nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO erforderliche Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
5.3. Sofern der Auftragsverarbeiter nach der DSGVO oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet verpflichtet ist, bestätigt er, dass er einen solchen in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausgewählt hat und sichert dem Auftraggeber zu, diesen unter Angabe seiner Kontaktdaten zu benennen (z.B. per E-Mail). Änderungen über Person und / oder Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
5.4. Die Datenverarbeitung außerhalb der Betriebsstätten des Auftragsverarbeiters oder der Subunternehmer und / oder in Privatwohnungen (z.B. Fernzugriff oder Homeoffice Homeoffice des Auftragsverarbeiters) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet.
5.5. Der Auftragsverarbeiter hat zu gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet verpflichtet haben oder einer 4 angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Vor der Unterwerfung unter die Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht dürfen die betreffenden Personen keinen Zugang zu den vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten erhalten.
5.6. Der Auftragsverarbeiter wird die Erfüllung seiner Pflichten Pflichten regelmäßig und selbstständig kontrollieren und in geeigneter Weise dokumentieren.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters. 5.1. 5.1 Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten durch den Auftragsverarbeiter erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. erteilten er- teilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung ist nur aufgrund zwingender europäischer oder mitgliedstaatlicher mitgliedsstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig (z.B. im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). Ist eine Verarbeitung aufgrund zwingenden Rechts erforderlich, teilt der Auftragsverarbeiter dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
5.2. 5.2 Der Auftragsverarbeiter hat bei der Auftragsdurchführung sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat insbesondere die nach Art. 32 DSGVO notwendigen technischen und organisatorischen orga- nisatorischen Maßnahmen implementieren und das nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO erforderliche Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
5.3. 5.3 Sofern der Auftragsverarbeiter nach der DSGVO oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet verpflichtet ist, bestätigt er, dass er einen solchen in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausgewählt hat und sichert dem Auftraggeber zu, diesen unter Angabe seiner Kontaktdaten zu benennen (z.B. per E-Mail). Änderungen über Person Per- sonen und / oder Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind dem Auftraggeber unverzüglich unverzüg- lich mitzuteilen.
5.4. Die Datenverarbeitung außerhalb der Betriebsstätten des Auftragsverarbeiters oder der Subunternehmer und / oder in Privatwohnungen (z.B. Fernzugriff oder Homeoffice des Auftragsverarbeiters) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet.
5.5. 5.4 Der Auftragsverarbeiter hat zu gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen personenbe- zogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet verpflichtet haben oder einer angemessenen angemes- senen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Vor der Unterwerfung unter die Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht dürfen die betreffenden Personen keinen Zugang Zu- gang zu den vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten erhalten.
5.6. 5.5 Der Auftragsverarbeiter wird die Erfüllung seiner Pflichten Pflichten regelmäßig und selbstständig kontrollieren kon- trollieren und in geeigneter Weise dokumentieren.
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Samples: Auftragsverarbeitungs Vertrag (Av)
Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters. 5.1. Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten durch den Auftragsverarbeiter erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung ist nur aufgrund zwingender europäischer oder mitgliedstaatlicher mitgliedsstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig (z.B. im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). Ist eine Verarbeitung aufgrund zwingenden Rechts erforderlich, teilt der Auftragsverarbeiter dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
5.2. Der Auftragsverarbeiter hat bei der Auftragsdurchführung sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat insbesondere die nach Art. 32 DSGVO notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen implementieren und das nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO erforderliche Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
5.3. Sofern der Auftragsverarbeiter nach der DSGVO oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet verpflichtet ist, bestätigt er, dass er einen solchen in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausgewählt hat und sichert dem Auftraggeber zu, diesen unter Angabe seiner Kontaktdaten zu benennen (z.B. per E-Mail). Änderungen über Person und / oder die aktuellen Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilender Webseite des Auftragsverarbeiters zu entnehmen.
5.4. Die Datenverarbeitung außerhalb der Betriebsstätten des Auftragsverarbeiters oder der Subunternehmer und / oder in Privatwohnungen (z.B. Fernzugriff oder Homeoffice des Auftragsverarbeiters) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet.
5.5. Der Auftragsverarbeiter hat zu gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Vor der Unterwerfung unter die Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht dürfen die betreffenden Personen keinen Zugang zu den vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten erhalten.
5.65.5. Der Auftragsverarbeiter wird die Erfüllung seiner Pflichten Pflichten regelmäßig und selbstständig kontrollieren und in geeigneter Weise dokumentieren.
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