Allgemeine Sicherheitsbestimmungen Musterklauseln

Allgemeine Sicherheitsbestimmungen a) Haustiere dürfen nicht mitgebracht werden.
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen. Jeder Aussteller ist für die Betriebssicherheit und die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften auf seinem Stand verantwortlich. Er hat das eingesetzte Personal entsprechend einzuweisen. Die Hallengänge, Hallentore und Ausgänge sind jederzeit in voller Breite freizuhalten. Abgesperrte Bereiche dürfen nicht betreten oder befahren werden. Zäune, Absperrungen und dergleichen dürfen nicht unbefugt überwunden oder beseitigt werden. Das Lagern von Standbaumaterial, Leergut usw. ist weder im noch außerhalb des Standes gestattet. Der Veranstalter sowie die zuständigen Ordnungsbehörden, Polizei und Feuerwehr sind jederzeit zu Kontrollen auch in den Ständen berechtigt. Der Aussteller verpflichtet sich und die in seinem Auftrag tätigen Personen und Firmen zur Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der feuer-, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften, der Bestimmungen über die Spedition und Verzollung von Gütern sowie der Regeln über die Ausführung von Werbung.
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen. Die feuerpolizeilichen Vorschriften auf dem Tierparkgelände sind unbedingt zu beachten. Dies gilt für das Rauchverbot in den Tierhäusern und an anderen ausgewiesenen Orten und vor allem für das Entfachen von Feuern. Das Mitführen von Waffen (Pistolen, Messern, Ketten, Schlagringen etc.) ist auf dem Gelände des Parks nicht gestattet. Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, kann der Zutritt zum Tierparkgelände verweigert oder sie kön- nen des Geländes verwiesen werden. Den Anordnungen des Tierparkpersonals ist im eigenen Interesse Folge zu leisten. Es wird stets versucht zu gewährleisten, dass der Tierpark sicher zu betreten ist. Das Betreten des Tierparks erfolgt immer freiwillig und auf eigene Gefahr. Insbesondere bei unvorherge- sehenen Ereignissen lässt sich diese Gefahr schwer einschätzen und liegt daher an erster Stelle in der Verantwortung des Besuchers. Das Mitbringen und der Verzehr mitgebrachter alkoholischer Getränke im Tierpark Nordhorn ist untersagt. Im Verdachtsfall ist die Tierpark Nordhorn gGmbH berechtigt, stichprobenartig oder systematisch Taschenkontrollen durchzu- führen. Die Gäste sind nicht verpflichtet, die Taschenkontrollen zu akzeptieren. Im Falle einer Verweigerung behalten wir uns jedoch vor, den Eintritt in den Tierpark Nordhorn zu verwei- gern. Das Mitbringen von Fahrrädern, Rollern, Skateboards, Roll- schuhen, Inlinern und ähnlicher Gefährte ist im Tierpark aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. Diese Ausrüstungsgegen- stände müssen außerhalb des Tierparks abgestellt bzw. im Eingangsbereich unter Verschluss genommen werden. Im Interesse der Sicherheit und zum Schutz unserer Besucher vor unangemessenen Beeinträchtigungen behalten wir uns vor, auch die Mitnahme sonstiger Fahrzeuge, wie z.B. Handwagen, die aufgrund ihrer Größe eine Störung anderer Besucher dar- stellen können, zu untersagen. Auch das Mitbringen von Bällen ist nicht gestattet.
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen. Das Mitführen von Waffen, gefährlichen Gegenständen, die als Waffen benutzt werden können, sowie Gassprühdosen mit gesundheitsgefährdenden oder färbenden Substanzen ist verboten. Offensichtlich alkoholisierte Personen oder Personen unter Drogeneinfluss können entschädigungslos verwiesen werden.
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen. Die feuerpolizeilichen Vorschriften auf dem Tierparkgelände sind unbedingt zu beachten. Dies gilt für das Rauchverbot in den Tierhäusern und an anderen ausgewiesenen Orten und vor allem für das Entfachen von Feuern. Das Mitführen von Waffen (Pistolen, Messern, Ketten, Schlagringen etc.) ist auf dem Gelände des Parks nicht gestattet. Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, kann der Zutritt zum Tierpark- gelände verweigert oder sie können des Geländes verwiesen werden. Den Anord- nungen des Tierparkpersonals ist im eigenen Interesse Folge zu leisten. Es wird stets versucht zu gewährleisten, dass der Tierpark sicher zu betreten ist. Das Betreten des Tierparks erfolgt immer freiwillig und auf eigene Gefahr. Der Tierpark tut sein Möglichstes diese Gefahren zu minimieren. Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen kann es u.a. durch unvorhergesehene Ereignissen (z.B. Brand, Xxxxx, Xxxxx usw.), den allge- meinen Tierkontakt am lebendigen Tier (z.B. durch das offene Gehege gehen, füttern, streicheln usw.) oder den Tierkontakt bei geführten Gruppenangeboten (z.B. Fütterungen, Lieblingstier hautnah, Tierpfleger ½ Tag, Kindergeburtstage, Führungen usw.) zu Gefahrensituationen xxxxxx.Xx allen genannten und vergleichbaren Fällen übernimmt der Tierpark keine Haftung für Sach- und Personenschäden, es sei denn es wurde seitens des Tierparks grob fahrlässig gehandelt. Es bleibt immer ein gewisses allgemeines (Lebens)-Risiko, dass ein Unfall mit tierischer Beteiligung passieren kann (treten, kratzen, beißen usw.). Es handelt sich um Wildtiere, die sich jederzeit unvorhersehbar verhalten können. Dieser Risiken müssen sich Teilnehmer bzw. dessen Erziehungsberechtigte bewusst sein. Das Mitbringen und der Verzehr mitgebrachter alkoholischer Getränke im Tierpark Nordhorn ist untersagt. Im Verdachtsfall ist die Tierpark Nordhorn gGmbH berechtigt, stichprobenartig oder systematisch Taschenkontrollen durchzuführen. Die Gäste sind nicht verpflichtet, die Taschenkontrollen zu akzeptieren. Im Falle einer Verweigerung behalten wir uns jedoch vor, den Eintritt in den Tierpark Nordhorn zu verweigern. Das Mitbringen von Fahrrädern, Rollern, Skateboards, Rollschuhen, Inlinern und ähnlicher Gefährte ist im Tierpark aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. Diese Ausrüstungsgegenstände müssen außerhalb des Tierparks abgestellt bzw. im Eingangs- bereich unter Verschluss genommen werden. Im Interesse der Sicherheit und zum Schutz unserer Besucher vor unangemessenen Beeinträchtigungen behalt...
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen. Die in der ZOOM Erlebniswelt ausgehängten Brandschutzvorschriften, wie bspw. das Verbot, Feuer zu entfachen, sind strikt einzuhalten. Generell ist die ZOOM Erlebniswelt rauchfrei. Das Rauchen von herkömmlichen Tabakwaren (wie Zigaretten, Zigarren etc.) sowie der Konsum von E-Zigaretten oder Ähnlichem ist nur in den Außenbereichen der Gastronomie gestattet. Die ZOOM Erlebniswelt behält sich vor, temporär (z.B. bei wetterbedingter Trockenheit) ein generelles Rauchverbot für alle Bereiche auszusprechen. Das Mitführen von Waffen jeder Art ist auf dem Gelände der ZOOM Erlebniswelt nicht gestattet. Das Mitbringen von Fahrrädern, Rollern, Skateboards, Rollschuhen, Kinder-Laufrädern, Schlitten u.ä. Gegenständen, Bällen, Ballons und das Benutzen von Musikgeräten in der ZOOM Erlebniswelt ist nicht gestattet. Aus Sicherheitsgründen dürfen ausschließlich die für Besucher vorgesehenen Wege und Bereiche genutzt werden. Ferner ist das Übersteigen von Sicherheitsabsperrungen oder Barrieren, das Setzen auf Gehege- einfriedungen und jegliches Einwirken auf die Bepflanzung (bspw. Abreißen von Zweigen) verboten. Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, kann der Zutritt zum Zoogelände verweigert bzw. können des Geländes verwiesen werden.