Altersstruktur Musterklauseln

Altersstruktur. Die Altersstruktur der wohnberechtigten Bewohner in Lohberg weist auf einen sehr „jungen Stadtteil“ hin. Im Jahr 2013 sind rund 45% der Einwohner Kinder, Jugendliche und Erwachsene bis 35 Jahre. Im städtischen Vergleich liegt dieser Anteil bei rund 35% (vgl. Abbildung 20). Mehr als ein Fünftel der Einwohner Lohbergs sind jünger als 18 Jahre. Der Anteil an Senioren ist in Lohberg geringer als in der Gesamtstadt. Abbildung 20: Altersstruktur der wohnberechtigten Bevölkerung 2015 im Stadtteil Lohberg und der Stadt Dinslaken im Vergleich Quelle: Berechnung, Darstellung und Datengrundlage: Stadt Dinslaken Im Zeitraum von 2003 bis 2015 verzeichnet allerdings auch Xxxxxxx einen rückläufigen Anteil der Bevölkerung zwischen 0 bis 35 Jahre. Dieser Anteil ist um ca. 24% zurück- gegangen. Der Anteil der Senioren hat im gleichen Zeitraum um rund 11% zugenom- men. Die nichtdeutsche Bevölkerung in Lohberg weist mit rund 18% einen höheren Anteil an der Bevölkerungsgruppe über 65 Jahre auf. Bei der Betrachtung der gesamten Loh- berger Bewohnerschaft liegt der Anteil der über 65 jährigen bei 15%. Besonders auffäl- lig ist der geringe Anteil an Kindern von 0-6 Jahren. Während dieser Anteil an der ge- samten wohnberechtigten Bevölkerung in Lohberg 7% beträgt, liegt er bei 1,5% bei der nichtdeutschen Bevölkerung. Insbesondere der Vergleich zu den Daten von 2003 stützt die These, dass neugeborene Kinder von nichtdeutschen Eltern die deutsche bzw. eine doppelte Staatsbürgerschaft erhalten (vgl. Abbildung 21). Abbildung 21: Altersstruktur der wohnberechtigten nicht-deutschen Bevölke- rung 2003 und 2015 im Stadtteil Lohberg und der Stadt Dinslaken im Ver- gleich Quelle: Berechnung, Darstellung und Datengrundlage: Stadt Dinslaken
Altersstruktur. Die heutige Altersstruktur der Stadt Ketzin/Havel wird zum Einen maßgeblich vom langanhaltenden Geburtendefizit bestimmt, zum Anderen vom spezifischen Wanderungsverhalten, das aus der räumlich-strukturellen Lage im weiteren Einzugsgebiet von Berlin und Potsdam und dem örtlichen Angebot an Ausbildungs- und Arbeitsplätzen sowie Verkehrs-, Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur resultiert. Auffällig in diesem Zusammenhang sind: ▪ die im Vergleich zu den Altersjahrgängen 45 bis 65 relativ gering besetzten Altersjahrgänge 0 bis 30 (zurückführbar auf den Geburtenrückgang ab 1990); ▪ der geringe Besatz der Altersgruppe 20-25 (bedingt durch den Geburtentiefstand in den frühen 1990er Jahren und die hohe durch Ausbildung und Berufseinstieg bedingte Abwanderung); ▪ die „Xxxxx“ in den Altersjahrgängen 44/45 (erklärbar durch den „Pillenknick“ und die Abwanderung und verringerte Rückkehrerquote junger Bevölkerungsgruppen in den frühen 1990er Jahren für Ausbildung und Arbeit). (Quelle: eigene Berechnungen auf Basis der Einwohnerzahlen der Stadt) Perspektiven der Bevölkerungsentwicklung In den kommenden Jahren wird das „demografische Echo“ der ab 1990 geborenen deutlich schwächeren Jahrgänge die demografische Entwicklung geburtenseitig stärker bestimmen. Gleichzeitig steigt – aufgrund der Altersstruktur der Stadt – die Anzahl der Sterbefälle kontinuierlich an und wird Mitte der 2020er Jahre einen voraussichtlichen Höhepunkt erreichen. Im Saldo der natürlichen Entwicklung wird sich der Einwohnerverlust von derzeit ca. 30-40 bis Ende der 2020er Integriertes Stadtentwicklungskonzept Ketzin/Havel Jahre auf über 50 erhöhen. Eine ausgeglichene Bevölkerungsentwicklung kann unter der Annahme nicht wesentlich veränderter Bedingungen in der natürlichen Bevölkerungsentwicklung nur durch einen deutlichen Wanderungsüberschuss erreicht werden. Die letzte vorliegende Prognose des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (AfSBB) wurde auf Basis der amtlichen Einwohnerzahlen von 2016 erstellt. Insbesondere aktuelle Trends in den Wanderungsbewegungen konnten damit nicht vollständig berücksichtigt werden. Die Prognose geht davon aus, dass die Bevölkerung der Stadt Ketzin/Havel ausgehend vom Basisjahr 2016 (AfSBB- Statistik) im Jahr 2030 um ca. 11 % auf 5.751 Personen zurückgeht. Eine aktualisierte Fortschreibung der Bevölkerungszahlen mit differenzierten Wanderungsannahmen wurde in der WUS vorgenommen. Dafür wurde mit Szenarien zur Einwohnerentwicklung gearbeitet. Für alle Szenarien gilt, dass...
Altersstruktur. Die Entwicklung der durchschnittlichen tariflichen Ausbildungsvergütung für angehende Kaufleute für Spedition und Logistikdienstleistung wird für den Zeitraum von 2010 bis 2015 in Abbildung 13 grafisch dargestellt. Es wird deutlich, dass die durchschnittliche Vergütung der Kaufleute während der Ausbildung sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern im Beobachtungszeitraum im Vergleich zu anderen Ausbildungsbe- rufen unterdurchschnittlich war; in den neuen Bundesländern sogar stark vom Durch- schnitt abweichend. Die Steigerungsraten des Gehalts der angehenden Kaufleute ent- sprachen in den alten Bundesländern ungefähr dem prozentualen Anstieg der Durch- schnittsvergütung über alle Ausbildungsberufe. In den neuen Bundesländern war der An- stieg jedoch deutlich unterproportional. Zuletzt stieg die durchschnittliche Ausbildungs- vergütung der Speditionskaufleute in den neuen Bundesländern um rund 1,2 Prozent, während im Durchschnitt über alle Ausbildungsberufe eine Steigerungsrate von 4,3 Pro- zent erreicht wurde. Insgesamt verdienten Auszubildende im Jahr 2015 in den alten Bun- desländern durchschnittlich 778 Euro pro Monat. Dabei betrug die durchschnittliche mo- natliche Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr 712 Euro, im zweiten Ausbil- dungsjahr 779 Euro und im dritten Ausbildungsjahr 884 Euro. In den neuen Bundeslän- dern wurden niedrigere monatliche Vergütungssätze entrichtet: 540 Euro im ersten Lehr- jahr; 588 Euro im zweiten und 650 Euro im dritten Ausbildungsjahr. Im Vergleich zu den anderen kaufmännischen Ausbildungen erhalten Speditionskaufleute eine deutlich gerin- gere Ausbildungsvergütung. 850 3,7% 4,6% 800 4,1% 3,9% 750 4,1% 3,9% 2,9% 4,0% 4,3% 3,3% 700 4,1% 3,2% 5,0% 650 5,0% 4,9% 600 550 7,5% 3,4% 1,4% 1,2% 500 24,7% 450 400 2010 2011 2012 2013 2014 2015 durchschnittliche Ausbildungsvergütung der Speditionskaufleute - Alte Bundesländer durchschnittliche Ausbildungsvergütung der Speditionskaufleute - Neue Bundesländer Durchschnitt über alle Ausbildungsberufe - Alte Bundesländer Durchschnitt über alle Ausbildungsberufe - Neue Bundesländer Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung (Datenbank Ausbildungsvergütungen). Eigene Berechnungen. Eigene Darstellung.
Altersstruktur. Die Altersstruktur des Clubs liegt in einem für Sportclubs üblichen Rahmen: Der Grossteil der Mitglieder ist zwischen 10 und 50 Jahren mit einer klaren Ausprägung von 15-20 sowie 30-40. Nachdem über mehrere Jahre eine Stagnation bei den Junioren erkennbar war und die Population bei den 50+ Jährigen überdurchschnittlich gross war, hat hier eine Trendwende eingesetzt. X.0 Xxxxx 0 Xxxxx 0 Platz 4 Platz 3 Platz 2 Xxxxxxxx X.0 Xxxxx 0 A - Passantenlage
Altersstruktur. Beruflicher Abschluss Anforderungsniveau 2009 3,3 2010 3,0 2011 2,0 2012 2,0 2013 3,0 2014 2015 2016 4,0 4,0 11,7 11,0 11,0 11,0 9,0 8,0 7,0 4,0 6,0 0% 10% 20% 30% 40% 66,7 68,0 69,0 71,0 67,0 64,0 62,0 66,0 50% 13,2 14,0 13,0 11,0 12,0 14,0 16,0 17,0 60% 70% 80% 90% 5,1 4,0 5,0 5,0 100% Arbeitnehmer in leitender Stellung Fachkräfte Ungelernte Arbeitnehmer Herausgehobene Fachkräfte Angelernte Arbeitnehmer Quelle: Statistisches Bundesamt (Fachserie 16 Reihe 2.3). Abbildung 34 zeigt die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Teil- oder Vollzeit dif- ferenziert nach ihrer Staatsangehörigkeit. Der Anteil der Beschäftigten mit einer ausländi- schen Staatsbürgerschaft in der Berufsgruppe für Post- und Zustelldienste lag mit 12,7 Prozent im Jahr 2016 leicht über dem Durchschnitt über alle Berufsgruppen. Die meisten ausländischen Beschäftigten in den Berufen für Post- und Zustelldienste besaßen die Staatsbürgerschaft eines der 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Ihr Anteil war in jüngster Vergangenheit stark wachsend. Während er im Jahr 2012 noch bei 3,6 Prozent lag, stieg er im Jahr 2016 auf 7,0 Prozent. 0,8 1,0 Deutschland 3,6 7,0 EU ohne Deutschland Europa ohne EU Afrika Amerika 87,2 Asien Australien/Ozeanien Keine Zuordnung möglich Quelle: Bundesagentur für Arbeit. Eigene Berechnung. Eigene Darstellung. Ausländische Beschäftigte Der deutsche Arbeitsmarkt profitierte in jüngster Vergangenheit von der zunehmenden Migration der Arbeitskräfte aus den Ländern der EU. In den Berufen für Post- und Zu- stelldienste war diese Entwicklung ebenfalls zu beobachten (siehe Abbildung 35). So stammten die meisten ausländischen Beschäftigten im Bereich der Post- und Zustell- dienste, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland nachgin- gen, aus den jungen Mitgliedstaaten der EU. Im Jahr 2012 wurden aus jungen EU- Mitgliedstaaten insgesamt 2.373 Personen beschäftigt; im Jahr 2016 waren es bereits 10.063 – ein Anstieg um den Faktor 4,2 innerhalb von vier Jahren. Die Beschäftigung von Personen aus alten EU-Mitgliedstaaten stieg ebenfalls, allerdings war ihre Entwicklung unterproportional im Vergleich zu der Entwicklung der Beschäftigung aus neuen EU- Mitgliedstaaten. Der Zuwachs an Beschäftigten aus Italien, Griechenland und Spanien betrug im Jahr 2016 jeweils mehr als 30 Prozent im Vergleich zum Jahr 2012. Die meis- ten Arbeitnehmer aus alten EU-Mitgliedstaaten stammten aus Italien – 2.255 Beschäftigte im Jahr 2016. 31. Dez. 16 5.536 ...

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  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Reaktionszeit Im Rahmen der Servicezeit ist die Reaktionszeit der Zeitraum von der Erstmeldung einer Störung bzw. Anforderung bis zur ersten Maßnahme (Erstreaktion bzw. Tätigkeit). Es können folgende Erstreaktionen erfolgen: Einsatz des Technikers am Systemstandort oder Remoteunterstützung bzw. Ferndiagnose des Systems

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.