Mitglieder Musterklauseln

Mitglieder. 3.1 Der Verein Paritätische Landeskommission in der Schweizeri- schen Gebäudetechnikbranche (PLK) hat eine geschlossene Zahl von 16 Mitgliedern. Diese werden von den vertragsschliessenden Parteien gemäss Schlüssel (Art. 5.2 Statuten) gewählt.
Mitglieder. Mitglieder des Kooperationsverbunds Thüringer Hochschulbibliotheken sind die vertragsschließenden zehn Hochschulen des Freistaats und ihre Hochschulbibliotheken. Der Kooperationsverbund begreift sich als kooperativer Zusammenschluss, der im gegenseitigen Vertrauen auf die bestmögliche Entwick- lung aller Hochschulbibliotheken die Grundsätze einer gemeinsamen Zusammenarbeit einvernehmlich festschreibt.
Mitglieder. 3.1 Mitglieder des Vereins Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (PLK) sind die Vertragsparteien des GAV und somit die den Vertragsparteien angeschlossenen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden.
Mitglieder. 3.1. Mitglieder können werden:
Mitglieder. Mitglieder der Vertragskommission sind die vertragsschließenden Parteien des Landesrahmenvertrages. Die Mitglieder der Vertragskommission benennen namentlich 3 stimmberechtigte Mitglieder für die in der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände, 1 stimmberechtigtes Mitglied für die Zusammenschlüsse privatwirtschaftlicher Unternehmen und 1 stimmberechtigtes Mitglied der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen in Hamburg e.V. (LAG) entsendet 1 nicht stimmberechtigtes Mitglied, welches die Möglichkeit hat, an der Beschlussfassung der Vertragskommission mitzuwirken. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied namentlich zu benennen.
Mitglieder. 1. Die Verwaltungen für Post und Telekommunikation der europäischen Länder, die Mitglieder des Weltpostvereins oder Mitgliedstaaten der Internationalen Fernmeldeunion sind, können Mitglieder der CEPT sein.
Mitglieder. Jede Partei ist verpflichtet, gemäß Abschnitt 3.2 eine/n stimmberechtigten VertreterIn in die Vollversammlung zu entsenden.
Mitglieder. Als „Mitglieder“ werden in dieser Vereinbarung die Leistungserbringer bezeichnet, die Mitglieder des PVFL sind.
Mitglieder. Der Verein setzt sich aus ehemaligen Leitern oder Mitgliedern der Jungwacht Thun zu- sammen. Nach Austritt aus der Jungwacht Thun kann jeder die Mitgliedschaft anfordern.
Mitglieder. 3.1 Mitglied können Organisationen jedweder Rechtsform, Privatpersonen und Ehrenmitglieder werden.