Mitglieder Musterklauseln

Mitglieder. 3.1 Der Verein Paritätische Landeskommission in der Schweizeri- schen Gebäudetechnikbranche (PLK) hat eine geschlossene Zahl von 16 Mitgliedern. Diese werden von den vertragsschliessenden Parteien gemäss Schlüssel (Art. 5.2 Statuten) gewählt.
Mitglieder. 3.1 Mitglieder des Vereins Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (PLK) sind die Vertragsparteien des GAV und somit die den Vertragsparteien angeschlossenen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden.
Mitglieder. 3.1. Mitglieder können werden:
Mitglieder. Mitglieder des Kooperationsverbunds Thüringer Hochschulbibliotheken sind die vertragsschließenden zehn Hochschulen des Freistaats und ihre Hochschulbibliotheken. Der Kooperationsverbund begreift sich als kooperativer Zusammenschluss, der im gegenseitigen Vertrauen auf die bestmögliche Entwick- lung aller Hochschulbibliotheken die Grundsätze einer gemeinsamen Zusammenarbeit einvernehmlich festschreibt.
Mitglieder. Mitglieder der Vertragskommission sind die vertragsschließenden Parteien des Landesrahmenvertrages. Die Mitglieder der Vertragskommission benennen namentlich: - 3 stimmberechtigte Mitglieder für die in der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände, - 1 stimmberechtigtes Mitglied für die Zusammenschlüsse privatwirtschaftlicher Unternehmen und - 1 stimmberechtigtes Mitglied der Freien und Hansestadt Hamburg - ggf. 1 nicht stimmberechtiges Mitglied der Interessenvertretungen der Leistungsberechtigten Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied namentlich zu benennen.
Mitglieder. (1) Die Akademie besteht aus bis zu 200 ordentlichen Mitgliedern.
Mitglieder. (1) Die Akademie besteht aus bis zu 200 ordentlichen Mitgliedern. (2) Die aktive Mitgliedschaft endet mit der Vollendung des 68. Lebensjahres; das Recht zur Mitarbeit in den Gremien bleibt nach Maßgabe der Satzung erhalten. (3) Das Nähere zu Erwerb, Art, Inhalt und Verlust der Mitgliedschaft regelt die Satzung. (1) unverändert (2) Die aktive Mitgliedschaft endet mit der Vollendung einer durch die Satzung festgelegten Altersgrenze ; das Recht zur Mitarbeit in den Gremien bleibt nach Maßgabe der Satzung erhalten. (3) unverändert Änderung: - Festlegung des Entpflichtungsalter wird auf Satzung delegiert - Altersgrenze an sich wird nicht in Frage gestellt Reformziel: - Flexibilität in der Altersgrenzenfrage erforderlich, z.B. zur Anpassung an gesellschaftliche Entwicklung (Erhöhung der Lebensarbeitszeit ...) Fazit: Keine Abweichung vom Sinn des Staatsvertrags
Mitglieder. 1 Voraussetzung für den Beitritt zur Comunitas ist die MitgliedschaG der angeschlossenen Gemeinden und Institutionen beim Schweizerischen Gemeindeverband.
Mitglieder. 1. Als Vollmitglieder des Vertrages gelten Schifffahrtsunternehmen (Schifffahrten), welche die Ziele und Aufgaben des vorliegenden Vertrages anerkennen und folgenden Bedingungen entsprechen:
Mitglieder. 1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertreter), zu denen die vom Betriebsrat nach Maßgabe des Arbeitsverfassungsgesetzes in der geltenden Fassung entsandten Arbeitnehmervertreter hinzukommen.