Mitglieder. 3.1 Der Verein Paritätische Landeskommission in der Schweizeri- schen Gebäudetechnikbranche (PLK) hat eine geschlossene Zahl von 16 Mitgliedern. Diese werden von den vertragsschliessenden Parteien gemäss Schlüssel (Art. 5.2 Statuten) gewählt.
Mitglieder. Mitglieder des Kooperationsverbunds Thüringer Hochschulbibliotheken sind die vertragsschließenden zehn Hochschulen des Freistaats und ihre Hochschulbibliotheken. Der Kooperationsverbund begreift sich als kooperativer Zusammenschluss, der im gegenseitigen Vertrauen auf die bestmögliche Entwick- lung aller Hochschulbibliotheken die Grundsätze einer gemeinsamen Zusammenarbeit einvernehmlich festschreibt.
Mitglieder. 1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertreter), zu denen die vom Betriebsrat nach Maßgabe des Arbeitsverfassungsgesetzes in der geltenden Fassung entsandten Arbeitnehmervertreter hinzukommen.
2. Gewählt werden die Aufsichtsratsmitglieder – falls sie nicht für eine kürzere Funktionsperiode gewählt werden – für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt; das Geschäftsjahr, in welchem die Xxxx erfolgt, ist für diese Zwecke nicht mitzuzählen. Ausscheidende Mitglieder sind sofort wieder wählbar.
3. Xxxxxxxx von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder vor dem Ablauf ihrer Funktionsperiode aus, so bedarf es einer Ersatzwahl grundsätzlich erst in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung. Xxxxxxxx gemäß § 88 AktG entsandte Mitglieder aus, so steht es dem Aktionär, der das ausscheidende Mitglied entsandt hat, grundsätzlich frei, jederzeit von seinem Entsendungsrecht Gebrauch zu machen und ein neues Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu entsenden, wann er es für angebracht hält. Eine Ersatzwahl ist jedoch unverzüglich vorzunehmen, sofern die Gesamtzahl der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder und gemäß § 88 AktG entsandten Mitglieder (Kapitalvertreter) durch das vorzeitige Ausscheiden eines von der Hauptversammlung gewählten Mitglieds oder eines gemäß § 88 AktG entsandten Mitglieds unter drei sinkt. Ersatzwahlen erfolgen auf den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds, soweit die Hauptversammlung keine andere Funktionsperiode beschließt. Eine Ersatzwahl kann im Falle des Absinkens der Gesamtzahl der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder und gemäß § 88 AktG entsandten Mitglieder (Kapitalvertreter) durch das vorzeitige Ausscheiden eines gemäß § 88 AktG entsandten Mitglieds unter drei unterbleiben, sofern unverzüglich ein neues Mitglied gemäß § 88 AktG entsandt wird.
4. Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied der Gesellschaft war, es sei denn, seine Xxxx erfolgt auf Vorschlag von
9.1 Members
1. The Supervisory Board shall consist of at least three and a maximum of six members elected by the General Meeting (owner representatives) as well as the staff representatives delegated by the works council in accordance with the Works Constitution Act, as amended ("ArbVG").
2. Unless elected for a sho...
Mitglieder. 3.1. Mitglieder können werden:
a) ProduzentInnen, die Produkte an den Verein liefern und einen Produzentenvertrag mit dem Verein abgeschlossen haben;
b) KonsumentInnen, die einen Vertrag für Haushalte mit dem Verein abgeschlossen haben;
c) XxxxxxXxxxx, die den Verein ideell und finanziell unterstützen wollen.
d) Organisationen welche die gleichen Ziele wie regioterre vertreten.
3.2. Alle Mitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
3.3. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages oder eines Abschlusses eines Vertrags.
3.4. Austritte aus dem Verein erfolgen per Ende des Vereinsjahres und müssen schriftlich angekündigt werden.
Mitglieder. 3.1 Mitglieder des Vereins Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (PLK) sind die Vertragsparteien des GAV und somit die den Vertragsparteien angeschlossenen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden.
3.2 Die Mitglieder delegieren je 4 Arbeitgebervertreter (Gebäudehülle Schweiz) und 4 Arbeitnehmervertreter (3 Unia, 1 Syna) in die PLK.
3.3 Die Vertragsparteien sorgen für die dauernde und uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der PLK.
3.4 Bei Bedarf und in gegenseitigem Einvernehmen können weitere Delegierte der Vertragsparteien mit beratender Stimme zu den Sitzungen eingeladen werden.
3.5 In gegenseitigem Einvernehmen können auch Fachberater beigezogen werden, die ausserhalb der Vertragsparteien stehen.
3.6 Die Paritätische Landeskommission ist die Mitgliederversammlung und konstituiert sich selbst. Sie bestimmt ein paritätisches Co-Präsidium.
3.7 Die PLK wird einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal im Jahr. Sie muss einberufen werden, wenn 3 Vertreter es verlangen. Die Einladungen sind jedem Vertreter, in der Regel 10 Tage vor der Sitzung, unter Angabe der Traktanden, schriftlich zuzustellen. In dringenden Fällen kann die sofortige Einberufung der PLK erfolgen.
3.8 In dringenden Fällen können Massnahmen der gemeinsamen Durchführung von den Co- Präsidenten in Verbindung mit einem Vertreter der anderen vertragsschliessenden Partei sofort verfügt werden, unter gleichzeitiger Einberufung einer PLK-Sitzung.
3.9 Die PLK ist beschlussfähig, wenn mindestens je zwei Vertreter der Arbeitgeber- sowie der Arbeitnehmerseite anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei ein Beschluss nur verbindlich ist, wenn diesem sowohl von der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerseite mindestens ein Vertreter zugestimmt hat.
3.10 Über die Sitzungen in der PLK hat die Geschäftsstelle ein Protokoll zu führen.
3.11 Die Mitglieder, deren Vertreter, Berater und Funktionäre haben über alle Verhältnisse über Firmen und Personen, die ihnen durch die Tätigkeit in der PLK zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren.
Mitglieder. Mitglieder der Vertragskommission sind die vertragsschließenden Parteien des Landesrahmenvertrages. Die Mitglieder der Vertragskommission benennen namentlich 3 stimmberechtigte Mitglieder für die in der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände, 1 stimmberechtigtes Mitglied für die Zusammenschlüsse privatwirtschaftlicher Unternehmen und 1 stimmberechtigtes Mitglied der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen in Hamburg e.V. (LAG) entsendet 1 nicht stimmberechtigtes Mitglied, welches die Möglichkeit hat, an der Beschlussfassung der Vertragskommission mitzuwirken. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied namentlich zu benennen.
Mitglieder. (1) Die Akademie besteht aus bis zu 200 ordentlichen Mitgliedern.
(2) Die aktive Mitgliedschaft endet drei Jahre nach Erreichen des gesetzlich festgelegten Rentenalters; das Recht zur Mitarbeit in den Gremien bleibt nach Maßgabe der Satzung erhalten.
(3) Das Nähere zu Erwerb, Art, Inhalt und Verlust der Mitgliedschaft regelt die Satzung.
Mitglieder. 3.1 Mitglied können Organisationen jedweder Rechtsform, Privatpersonen und Ehrenmitglieder werden.
Mitglieder. 43 kommunale - regionale wie lokale - IT-Dienstleister sind Mitglied bei der ProVitako. Damit wird eine bundesweite Reichweite zu 70% der Kommunen oder zu 80 % der Einwohner in D hergestellt. 2 ProVitako Marketing- und Dienstleistungsgesellschaft der Kommunalen IT-Dienstleister e. G., Xxxxxxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxx ProVitako » Die ProVitako versteht IT-Beschaffung als ganzheitliches Bindeglied zur Umsetzung der kommunalen (IT-) Strategie ihrer Mitglieder und richtet sich daran aus. » Die ProVitako bietet einen umfassenden Beschaffungsservice, der den Aspekten Wirtschaftlichkeit & Standardisierung (Satzungszweck) folgt. » Unsere Mitglieder können mit unseren Leistungen • den gesamten IT-Bedarf befriedigen (Vollsortimenter) und • die Leistungserbringung effizient gestalten. » Nutzen: • Wir unterstützen die Wettbewerbsfähigkeit unsere Mitglieder und ermöglichen Portfoliotiefe & Regionalität. • Wettbewerbsvorteile darf sich jeder sichern, kein Abnahmezwang! ProVitako Marketing- und Dienstleistungsgesellschaft der Kommunalen IT-Dienstleister e. G., Xxxxxxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxx ProVitako Im Zuge des ProVi-Beschaffungsmodells stellt die ProVitako ein umfassendes Portfolio von IT-Produkten & Dienstleistungen zum Inhouseabruf für ihre Mitglieder (und deren Xxxxxx) bereit!
Mitglieder. Jede Partei ist verpflichtet, gemäß Abschnitt 3.2 eine/n stimmberechtigten VertreterIn in die Vollversammlung zu entsenden.