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Mitglieder Musterklauseln

Mitglieder. 3.1 Der Verein Paritätische Landeskommission in der Schweizeri- schen Gebäudetechnikbranche (PLK) hat eine geschlossene Zahl von 16 Mitgliedern. Diese werden von den vertragsschliessenden Parteien gemäss Schlüssel (Art. 5.2 Statuten) gewählt.
Mitglieder. 3.1 Mitglieder des Vereins Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (PLK) sind die Vertragsparteien des GAV und somit die den Vertragsparteien angeschlossenen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden. 3.2 Die Mitglieder delegieren je 4 Arbeitgebervertreter (Gebäudehülle Schweiz) und 4 Arbeitnehmervertreter (3 Unia, 1 Syna) in die PLK. 3.3 Die Vertragsparteien sorgen für die dauernde und uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der PLK. 3.4 Bei Bedarf und in gegenseitigem Einvernehmen können weitere Delegierte der Vertragsparteien mit beratender Stimme zu den Sitzungen eingeladen werden. 3.5 In gegenseitigem Einvernehmen können auch Fachberater beigezogen werden, die ausserhalb der Vertragsparteien stehen. 3.6 Die Paritätische Landeskommission ist die Mitgliederversammlung und konstituiert sich selbst. Sie bestimmt ein paritätisches Co-Präsidium. 3.7 Die PLK wird einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal im Jahr. Sie muss einberufen werden, wenn 3 Vertreter es verlangen. Die Einladungen sind jedem Vertreter, in der Regel 10 Tage vor der Sitzung, unter Angabe der Traktanden, schriftlich zuzustellen. In dringenden Fällen kann die sofortige Einberufung der PLK erfolgen. 3.8 In dringenden Fällen können Massnahmen der gemeinsamen Durchführung von den Co- Präsidenten in Verbindung mit einem Vertreter der anderen vertragsschliessenden Partei sofort verfügt werden, unter gleichzeitiger Einberufung einer PLK-Sitzung. 3.9 Die PLK ist beschlussfähig, wenn mindestens je zwei Vertreter der Arbeitgeber- sowie der Arbeitnehmerseite anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei ein Beschluss nur verbindlich ist, wenn diesem sowohl von der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerseite mindestens ein Vertreter zugestimmt hat. 3.10 Über die Sitzungen in der PLK hat die Geschäftsstelle ein Protokoll zu führen. 3.11 Die Mitglieder, deren Vertreter, Berater und Funktionäre haben über alle Verhältnisse über Firmen und Personen, die ihnen durch die Tätigkeit in der PLK zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren.
Mitglieder. Mitglieder des Kooperationsverbunds Thüringer Hochschulbibliotheken sind die vertragsschließenden zehn Hochschulen des Freistaats und ihre Hochschulbibliotheken. Der Kooperationsverbund begreift sich als kooperativer Zusammenschluss, der im gegenseitigen Vertrauen auf die bestmögliche Entwick- lung aller Hochschulbibliotheken die Grundsätze einer gemeinsamen Zusammenarbeit einvernehmlich festschreibt.
Mitglieder. 3.1. Mitglieder können werden: a) ProduzentInnen, die Produkte an den Verein liefern und einen Produzentenvertrag mit dem Verein abgeschlossen haben; b) KonsumentInnen, die einen Vertrag für Haushalte mit dem Verein abgeschlossen haben; c) XxxxxxXxxxx, die den Verein ideell und finanziell unterstützen wollen. d) Organisationen welche die gleichen Ziele wie soliTerre vertreten. 4Mitgliederversammlung festgelegt wird. 3.3. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages jederzeit. 3.4. Austritte aus dem Verein erfolgen per Ende des Vereinsjahres und müssen schriftlich angekündigt werden.
Mitglieder. Mitglieder der Vertragskommission sind die vertragsschließenden Parteien des Landesrahmenvertrages. Die Mitglieder der Vertragskommission benennen namentlich: - 3 stimmberechtigte Mitglieder für die in der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände, - 1 stimmberechtigtes Mitglied für die Zusammenschlüsse privatwirtschaftlicher Unternehmen und - 1 stimmberechtigtes Mitglied der Freien und Hansestadt Hamburg - ggf. 1 nicht stimmberechtiges Mitglied der Interessenvertretungen der Leistungsberechtigten Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied namentlich zu benennen.
Mitglieder. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied ist jede natürliche Person, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat (= Erwachsener). Jugendliches Mitglied ist jede natürliche Person, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (= Jugendlicher). Fördernde Mitglieder sind natürlich Personen, welche einen Jahresbeitrag nach Vereinbarung mit dem Tochterverein zahlen. Die gleichzeitige fördernde Mitgliedschaft im Hauptverein und im Tochterverein ist zulässig. Ein förderndes Mitglied kann nicht zugleich ordentliches Mitglied sein und ist, wenn es Fördermitglied im Tochterverein ist, nicht auch zugleich Fördermitglied im Hauptverein. Passives Mitglied ist jede natürliche Person, welche keine Sportart ausübt, jedoch Mitglied im Tochterverein ist. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, welche sich besondere Verdienste um den Sport und/ oder um den Tochterverein oder um den Hauptverein erworben haben. Die Voraussetzungen für eine Ehrenmitgliedschaft regelt die Ehrenordnung des Hauptvereins.
Mitglieder. Der IBLCE ist eine Zertifizierungsorganisation und hat keine Zugehörigkeit. Er wird von seinem Board of Directors geleitet.
Mitglieder. Der Verbund hat: hochschulische Mitglieder und ministerielle Mitglieder. a) 1Hochschulische Mitglieder werden von den an der Lehrerbildung beteiligten Hochschulen Nieder- sachsens benannt. 2Bei diesen Mitgliedern handelt es sich um Personen, die von den Präsidien der jeweiligen Hochschule gegenüber dem Vorsitz des Verbundes benannt und mit Verhandlungs- und Abstimmungsmandat versehen sind. 3Jede Hochschule entsendet ein Mitglied. 4Für die hochschuli- schen Mitglieder sind von den Präsidien der Hochschulen jeweils mindestens ein fester Stellvertre- ter bzw. eine feste Stellvertreterin zu benennen. 5Bei mehreren Stellvertretungen ist deren Reihen- folge festzulegen. 6Hochschulische Mitglieder sind jeweils mit einer Stimme stimmberechtigt. b) 1Ministerielle Mitglieder sind Vertreterinnen und Vertreter des niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur sowie des niedersächsischen Kultusministeriums. 2Sie werden von den Mi- nisterien entsendet und vertreten in den Beratungen jeweils die Perspektive ihres Hauses; 3 sie sind mit jeweils einer Stimme pro Ministerium stimmberechtigt.
Mitglieder. Für die Feststellung der Pflichtmitglieder gelten die Bestimmungen des § 2 Tiro- ler TourismusG 2006. • Für die Frage der Zuordnung eines Unternehmers zu einer Region ist in erster Linie der Sitz, mangels eines solchen die Betriebsstätte heranzuziehen. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebsstätten im Verbandsgebiet, so ist jene, für welche der höchste Pflichtbeitrag zu entrichten ist, maßgeblich. Im Zweifel sind die Unternehmensumsätze dem Vorstand offen zu legen. Ändern sich die für die Zuordnung maßgeblichen Verhältnisse während einer Funktionsperiode, bleibt dies unberücksichtigt. Jeder Unternehmer ist nur einem Ort bzw. einer Region zuzuordnen. In Zweifelsfällen entscheidet hierüber der Vorstand. Diese Kriterien sind auch bei der Beurteilung des passiven und aktiven Xxxx- rechtes gemäß § 12 Tiroler TourismusG 2006 heranzuziehen.
Mitglieder. 1. Der Vorstand besteht aus drei bis zehn vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellten Mitgliedern. 2. Wiederbestellungen von Mitgliedern des Vorstands sind zulässig. 3. Der Aufsichtsrat ernennt den/die Vorsitzende(n) des Vorstands und gegebenenfalls eine(n) Stellvertreter(in) des/der Vorsitzenden.