Ambulante Entziehungsmaßnahmen. Erstattungsfähig sind nach Maßgabe von § 5 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 die Aufwendungen für ärztliche bzw. Leistungen von Psychologischen Psychotherapeuten für ambulante Entziehungsmaßnahmen maximal bis zum Regelhöchstsatz der jeweils geltenden Gebührenordnung und für die Dauer von jeweils bis zu 24 Monaten
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Ambulante Entziehungsmaßnahmen. Erstattungsfähig sind nach Maßgabe von § 5 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 die Aufwendungen für ärztliche Leistungen bzw. Leistungen von Psychologischen Psychotherapeuten für ambulante Entziehungsmaßnahmen maximal bis zum Regelhöchstsatz der jeweils geltenden Gebührenordnung und für die Dauer von jeweils bis zu 24 Monaten
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Ambulante Entziehungsmaßnahmen. zu 75 %. Erstattungsfähig sind nach Maßgabe von § 5 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 die Aufwendungen für ärztliche bzw. Leistungen von Psychologischen Psychotherapeuten für ambulante Entziehungsmaßnahmen maximal bis zum Regelhöchstsatz der jeweils geltenden Gebührenordnung und für die Dauer von jeweils bis zu 24 Monaten
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Ambulante Entziehungsmaßnahmen. Erstattungsfähig sind nach Maßgabe von § 5 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 die Aufwendungen für ärztliche bzw. Leistungen von Psychologischen Psychotherapeuten für ambulante Entziehungsmaßnahmen maximal bis zum Regelhöchstsatz der jeweils geltenden Gebührenordnung und für die Dauer von jeweils bis zu 24 MonatenMonaten - zu 100 %.
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Ambulante Entziehungsmaßnahmen. Erstattungsfähig sind nach Maßgabe von § 5 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 die Aufwendungen für ärztliche Leistungen bzw. Leistungen von Psychologischen Psychotherapeuten für ambulante Entziehungsmaßnahmen maximal bis zum Regelhöchstsatz der jeweils geltenden Gebührenordnung und für die Dauer von jeweils bis zu 24 MonatenMonaten zu 75 %.
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